HV-Wechsel - Fragen über Fragen

15. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
chocoletta
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 52x hilfreich)
HV-Wechsel - Fragen über Fragen

Hallo,

nach dem Ärger mit unserer HV (Beschlüsse nicht umgesetzt, außerordentliche ETV abgelehnt) wollten wir diese aus wichtigem Grund abberufen.
Wir bekamen daraufhin ein bitterböses Schreiben von der HV, dass sich dieser dagegen wehren würde, rechtliche Schritte wurden angedroht, die HV würde aber einer Auflösung des Vertrages zustimmen. Daraufhin hatte die Mehrzahl der ET Angst und beschloss, der Auflösung zuzustimmen. Dies haben wir auch getan in der letzten ETV (die HV weigerte sich, an der Sitzung teilzunehmen).

Wir haben gleichzeitig eine neue HV gewählt. Da wir keinen Zeitpunkt der Auflösung hatten, haben wir uns auf den 01.12.2009 geeinigt, in der Hoffnung, dass dies sowohl bei der alten als auch bei der neuen HV auf Zustimmung stößt. Der Beschluß lautet auf "einvernehmliche" Auflösung. Jetzt haben die meisten ET Bedenken, dass damit alle ggf. noch vorhandenen Ansprüche gegen die alte HV abgegolten sind. Wir bekommen nämlich noch Geld aus doppelt bezahlten Rechnungen, das haben wir auch schriftlich.
Wer muss denn die Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2009 machen? Die alte oder die neue HV? Oder die alte bis 30.11. und die neue danach? Irgendwie sind noch soviele Fragen offen geblieben......
Vielleicht kann mir ja jemand was dazu sagen....

-----------------
""

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Hallo chocoletta,

die Abrechnung für 2009 macht die HV, die am 1.1.2010 Verwalter ist.

Wenn noch weitere Ansprüche gegen die alte HV sichtbar sind, muss das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt werden.
Die neue HV müsste diese Ansprüche dann geltend machen und verfolgen, wenn es zu einem solchen Beschluss kommen sollte.

Problematisch könnte sein, dass entgegen der Annahme der Eigentümer die alte HV mit einer einvernehmlichen Auflösung des Vertragsverhältnisses wohl nicht einverstanden ist.

Evtl. müsst ihr dann sogar noch Geld bezahlen für die restliche Laufzeit. Also den entgangenen Gewinn, denke ich (ich stelle mir da den reinen Honoararanspruch minus ersparte Aufwendungen der HV vor).

Habt ihr einen deutlichen Beschluss über die Abwahl der alten HV, den diese innerhalb eines Monats anfechten kann? Ebenso über die Kündigung des Vertrages?

MfG
Wohni

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
chocoletta
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 52x hilfreich)

Hallo,
wir haben es von der HV schriftlich, dass diese mit der Auflösung des Vertrages einverstanden ist und sie möchte wissen, wann die Unterlagen an wen übergeben werden sollen.

Ein eindeutiger Beschluss über Auflösung alte HV und Neuwahl neuer HV liegt mit Protokoll letzter ETV vor.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Unterlagen am Besten im Beisein eines oder mehrerer Eigentümer und der neuen Verwaltung abholen.

Keine Sorge wegen eures Geldes, die Vertragsauflösung nimmt die alte HV nicht aus der Verantwortung für ihre Tätigkeit. Solange ihr nicht hergeht und einen Entlastungsbeschluss fasst seit ihr auf der sicheren Seite.


Die Abrechnung 2009 macht bereits die neue HV, ihr solltet aber darauf drängen, dass die alte HV zum Übergabezeitpunkt "Rechnung legt"

Hier ein kleiner Leitfaden :

quote:<hr size=1 noshade>Es scheint sich die Rechtsmeinung festzuschreiben, dass ein Verwalter nach (wohl vorzeitiger) Amtsbeendigung gleich aus welchem Grund auch die nachwirkende Nebenpflicht besitzt - selbst ohne ausdrücklichen Mehrheitsbeschluss gem. §28 Abs.4 und Abs.5 WEG - Rechnung zu legen bzw. einen zeitnahen Status zu erstellen und zu übergeben, der eine Übersicht der Gesamteinnahmen und -ausgaben der Gemeinschaft enthält, ebenso eine Aufstellung der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinschaft zum Amtsbeendigungsstichtag, vielleicht auch eine Aufstellung über aktuelle Hausgeldrückstände der betreffenden Eigentümer. <hr size=1 noshade>


-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.672 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen