In folgender Angelegenheit möchte ich das Forum um kritische Stellungnahme bitten:
A hat 2012 eine ETW erworben. Das Haus wird seit über 30 Jahren von einem Miteigentümer verwaltet, honorarfrei aber verbunden mit dem einen oder anderen Privileg. Die anderen drei Miteigentümer sind nahezu genauso lange dabei.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte Anfang 2012 beschlossen, das gemeinsame Treppenhaus renovieren zu lassen. Der Beschluss sagt aus, dass dazu vom Verwalter zwei Angebote einzuholen seien, das preisgünstigste solle beauftragt werden.
Auf einer weiteren außerordentlichen Eigentümerversammlung
vor einer Woche berichtet der Verwalter, dass der Auftrag zum Preis von xy Tsd. EUR ohne wesentliche Mehrkosten gegenüber dem Angebot nahezu abgeschlossen sei. Auf Nachfrage bestätigt er, dass kein zweites schriftliches Angebot vorgelegen habe. Der zweite seinerzeit angesprochene Handwerksbetrieb habe sein zugesagtes Angebot nicht eingereicht, auf telefonisch Nachfrage aber bestätigt, dass er die Arbeiten nicht für unter xy+2 Tsd. EUR ausführen könnte.
A hält den Preis für die Handwerkerarbeiten, die überdies zwar von einem Fachbetrieb, aber im wesentlichen durch einen angelernten freien Mitarbeiter ausgeführt worden sind, für unangemessen teuer.
Für A ist während seiner kurzen Zugehörigkeit zum Kreis der Miteigentümer klar geworden, dass der Verwalter von den Anforderungen einer sachgemässen Verwaltung überfordert ist, fachlich und im Hinblick auf seine Neutralitätsverpflichtung. A wäre es am liebsten, wenn die Verwaltung des Hauses künftig in professionellen neutralen Händen läge.
Kann dieses aus A's Sicht erhebliche Versäumnis des Verwalters zum ausreichenden Anlass genommen werden, den Verwalter per gerichtlichem Entscheid von seinem Amt entbinden zu lassen? Oder bedürfte es letztlich einer WEG-Mehrheit, ihm das Vertrauen zu entziehen? Wie könnte A vorgehen, um wenigstens möglichst eindrücklich deutlich zu machen, dass er mit solchem Verwaltergebaren nicht einverstanden ist.
Der materielle Schaden, der der WEG durch die beschlusswidrige Nicht-Einholung eines zweiten (schriftlichen) Angebots entstanden sein dürfte, würde wohl schwer zu beziffern sei, solange niemand ein längeres Gutachter-Hin-und-Her anstoßen wollte. A will das nicht. Die anderen Miteigentümer agieren wie mehr und weniger in ihre langjährige Loyalität zum HV gebunden, auch wenn eindeutige Parteinahmen anders aussähen - verständlich und erschwerend zugleich.
Vielen Dank,
Selva
-- Editiert Selva am 28.11.2012 17:44
-- Editiert Selva am 28.11.2012 17:45
-- Editiert Selva am 28.11.2012 17:46
HV umgeht WEG-Beschluss: nur 1 Angebot
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Was besagt der Beschluss? Müssen die Angebote ausdrücklich schriftlich vorliegen?
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"Heike aus Bochum"
@Heike aus Bochum, vielen Dank.
Nein, im Beschluss ist die Schriftform nicht verlangt. Ich halte das für selbstverständlich - oder?
Selva
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Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Durch die langjährige strörungsfreie Verwaltung hat die
Gemeinschaft volle Vertrauen auf das Handeln des Verwalters.
Zudem hat die Gemeinschaft die Beauftragung genehmigt, ohne eine vorherige Vorlage der Angebote zu verlangen.
Oft sind es auch so, dass die neue Eigentümer sich wie Neureicher fühlen und alles besser machen wollen.
Man kann beim nächsten Male den Reparaturauftrag-Beschluß nach der Vorlage von Angeboten vorschlagen. Dies kann allerdings zu erheblicher Verzögerung der Auftragsvergabe/-ausführung führen, was dem Verwalter
relativ egal sein, aber der Gemeinschaft selbst schaden
könnte.
@Icecycle, vielen Dank.
Von "langjährig störungsfreier Verwaltung" und "volles Vertrauen auf das Handeln des Verwalters" ist in der Ausgangslage keine Rede gewesen.
Und für das kaum verhohlene Feedback an die Forumskollegin ein besonderes: merci!
Selva
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Der Schilderung nach wurden zwei Angebote eingeholt, wenn auch das zweite nicht schriftlich und nur in der Art, dass man das erste Angebot ohnehin nicht unterbieten könne.
Streng rechtlich gesehen sind damit die Anforderungen des Beschlusses erfüllt.
Ich würde sagen: Zähne zusammenbeißen und beim nähsten Beschluß auf genauere Formulierung bestehen.
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"lg.
R.M. "
quote:
Nein, im Beschluss ist die Schriftform nicht verlangt. Ich halte das für selbstverständlich - oder?
Was du für selbstverständlich hältst, interessiert im Rechtsstereit nicht. Es lagen zwei Angebote vor. Eine gesetzliche Formvorschrift gibt es nicht. Wenn nichts besonderes im Beschluss verlangt wurde, reichen mündliche Angebote aus.
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"Heike aus Bochum"
dass er die Arbeiten nicht für unter xy+2 Tsd. EUR ausführen könnte.
Solche Aussagen, bzw. Angebote kommen in der Praxis öfter vor, das ist ganz normal.
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Der einfachste Weg, um einen neuen Verwalter zu bekommen, ist: Antrag an die WEG stellen einen professionellen Verwalter zu beauftragen. Sinnvollerweise besorgt man sich vorher von einigen Verwaltern Angebote, damit jeder sehen kann, wie teuer ihn der professionelle Verwalter kommt.
Es wird aber nicht einfach sein, einen guten + günstigen Verwalter für ein Haus mit nur 5 Einheiten zu finden, da kleine WEGs weniger Geld bringen als große WEGs, aber praktisch genauso viel Arbeit machen...
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Vielen Dank an alle Antwortenden. Die Angelegenheit ist mir deutlich klarer geworden.
Selva
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