HV und WEG-Kontovertrag

20. November 2012 Thema abonnieren
 Von 
kadenru
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
HV und WEG-Kontovertrag


Eine Frage an die interessierende Runde:
Als Beitrat lese ich oft die Infos von "Wohne im Eighentum" und habe dadurch eine Info über die Prüfung von WEG-Kontoverträge der HV gelesen( Treuhandkontro-offenes Fremdkonto) Unsere WEG is erst 2 Jahre altund hat 10 Eigentümer. Der Kontovertrag der HV wurde noch vor Übergabe an die Eigentümer mit dem Bauherrn erstellt und obwohl im Text lt. §27Abs.1 WEG ein "offenes Fremdkonto" gefordert wurde, hat der HV ein Treuhandkonto eröffnet.
Da die HV eigendlich mit der WEG überhaupt keinen Vertrag abgeschlossen hat, aber so tut als ob er eine Vollmacht der WEG hat und so mit ein nicht pfädungds- und konkurssicheres Treuhandkonto unsere Gelder verwaltet wollen wir das ändern.
Wie ist in diesen Falle das Prozedere?
Muss die WEG über einen Beschluß einen neuen Vertrag mit der HV beschliesen und ist dies eigendlich ein Künigungs-
grund der HV wegen Vertragsbruch?
Über anregungen zu diesen Fall würde ich mich sehr freuen

Vielen Dank im voraus

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo,

also das ist recht einfach erledigt...

Antrag auf Sonderversammlung mit Top 1 :
Beschlussfassung über die Eröffnung eines Bankkonto für den laufenden Zahlungsverkehr der WEG, sowie die Anlage eines Rücklagenkontos.

hier beschliessen dass die Verwaltung bei Bank X ein Fremdgeldkonto auf den Namen der WEG zu eröffnen hat über den der laufende Zahlungsverkehr abzuwickeln ist, Frist von max. 4 Wochen im Beschluss setzen.
Dito für Rücklagenkonto

Top 2
Beschlussfassung darüber dass die Verwaltung für sämtliche Geldbewegungen, Anlage von Daueraufträgen, Erteilung von Einzugsermächtigungen, etc. die Freigabe der unter Top 3 benannten Eigentümer einzuholen hat.

Top 3
Beschlussfassung über die Bevollmächtigung von X Y oder und Z zur Freigabe notwendiger Zahlungen aus den gemeinschaftlichen Konten.

Gemäss § 21, Abs. 7 ist dies möglich :
Die Wohnungseigentümer können die Regelung der Art und Weise von Zahlungen, der Fälligkeit und der Folgen des Verzugs sowie die Kosten für eine besondere Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für einen besonderen Verwaltungsaufwand mit Stimmenmehrheit beschließen.

Texte beispielhaft.
Die Weiterführung des vorhandenen Kontos nach einem Beschluss siehe zu Top 1 wäre ein Kündigungsgrund

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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