Hallo liebe Mitglieder,
ich habe im Jahr 2009 eine Wohnung in einer Zwangsversteigerung gekauft. Im Jahre 2000-2004 kam es augenscheinlich zu einer Falschablesung der Stadtwerke bzgl. des Wasserverbrauches, weswegen ein Rechtsstreit bis 2011 bestand. Davon erfuhr ich erst bei der ersten Eigentümerversammlung. Es kam zu einem Vergleich und in meiner Abrechnung des Jahres 2011 sind nun die Kosten aufgelistet. Die Hausverwaltung teilte mir nun mit, dass die Abrechnungen nach dem Abflussprinzip erstellt werden und ich den Betrag nun zahlen muss, mir jenen aber von dem Voreigentümer zurück holen könne. Da jener aber eine Zwangsversteigerung hinter sich hat, ist bei jenem nichts zu holen.
Ist dies rein hypothetischer Fall rechtens?
Mit freundlichen Grüßen
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Haftung gegenüber Voreigentümer?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Derjenige, der zum Zeitpunkt der Beschlüsse über die Abrechnungen Eigentümer ist, trägt auch die Abrechnungsspitzen.
Das ist richtig.
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"Heike aus Bochum"
Wer - außer dem dem aktuellen bzw. vorherigem Eigentümer - sollte denn für die Schulden bei den Stadtwerken haften?
Da man in einer Zwangsversteigerung normalerweise günstiger kauft als per Makler, sollte man den Kostenanteil des Rechtsstreits verkraften können...
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Also das seh ich komplett anders. Meiner Ansicht nach haben die Wasserwerke einen Anspruch gegenüber dem damaligen (!) Eigentümer. Der wiederrum hätte einen Anspruch gegenüber dem Mieter (, der natürlich schon längst verjährt ist). Wieso der aktuelle Eigentümer für eine Forderung die u.a. 12 Jahre zurück liegt haften soll erschließt sich mir in keinster Weise.
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Wer ist der Vertragspartner der Wasserwerke?
Die jeweiligen Eigentümer (dann hättest du Recht) oder die WEG?
Da die Abrechnung über die Verwaltung läuft, scheint mir doch die WEG Vertragspartner zu sein. Der Verwalter der WEG kann sich in der Umverteilung der Kosten wiederum ausschließlich an die aktuellen Eigentümer wenden.
Ob du dich nun wiederum an den Vorbesitzer wenden kannst, erschließt sich aus den Bedingungen des Kaufvertragen bzw. hier aus den Bedingungen der Zwangsversteigerung.
Dies ist jedoch ausschließlich deine Sache und nicht Sache der Wasserwerke oder des Verwalters. Die können sich nur an ihre jeweiligen Vertragspartner wenden.
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"Heike aus Bochum"
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