Haus-Einbruch

24. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
karlderkater
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Haus-Einbruch

Hallo zusammen,
wie verhält es sich eigentlich, wenn in mein Haus eingebrochen wird und dann mit den sich darin befindlichen Autoschlüsseln mein Auto entwendet wird? Meine Garage ist eine freistehende verschlossene Doppelgarage. Die Fernbedienung der Tore und die Schlüssel befinden sich immer im Haus. Interessant wäre die Frage wegen der Versicherung.
Bei uns im Süden von München wird schon öfter mal eingebrochen und ich habe mein Haus soweit es möglich war einigermaßen geschützt. Nur über die Schutzmechanismen lachen die meisten Einbrecher.
In der Nachbarschaft wurden unter anderem auch schon mal Garagen aufgebrochen. Meine Radel habe ich deshalb in der Garage schon angekettet. Die Autos verriegele ich in der Regel in der Garage auch.
Und dann noch die Frage, wenn ich den oder die Einbrecher tätlich angreife, ich kann das durchaus und würde es auch tun und er oder sie erleidet dabei körperliche Schäden, wie verhält sich das dann?




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129094 Beiträge, 41188x hilfreich)

Man könnte die Schlüssel ja extra sichern. Aber dann bitte kreativ und nicht mit Standartmitteln.



Zitat:
wenn ich den oder die Einbrecher tätlich angreife, ich kann das durchaus und würde es auch tun und er oder sie erleidet dabei körperliche Schäden, wie verhält sich das dann?

Da wären wir dann bei Berufsrisiko und Arbeitsunfall ... :grins:

Rein juristisch wärest Du dann aber auch durchaus Straftäter bezüglich des Angriffs. Wir sind hier nicht in den USA.
Wenn Du jedoch angegriffen wirst, dann darfst Du dich im Rahmen der Notwehr wehren. Wenn es dabei zu Blessuren oder im Extremfalle zu Todesfällen kommt, ist das in der Regel straffrei.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129094 Beiträge, 41188x hilfreich)

Zitat:
Du kannst den Einbrecher solange festhalten bis die Polizei kommt. Mehr nicht.

Das ist schlicht falsch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
karlderkater
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Oh je, wenn ich Leib, Leben und Eigentum verteidige bin ich kein Rambo. Die Unfähigkeit unserer Behörden-Nullingers zwingt einen dazu. Polizei – da kann ich nur krampfhaft lachen.
Ich möchte mal ein kleines Beispiel von Unfähigkeit beschreiben.
Als meine Kinder (Mädels) klein waren und gewaltfrei aufgewachsen sind, wurden sie in der Schule bzw. auf dem Heimweg immer wieder von einer Gruppe Jungs belästigt. Auch körperlich. Es kam so weit, dass sie Angst hatten zur Schule zu gehen. Die Gruppe habe ich ausfindig gemacht. Mit den Lehrern und Eltern geredet. Keiner war in der Lage, oder es wollte keiner, hier etwas unternehmen. Also habe ich selber Hand angelegt.
Ich habe mir die Burschen zur Brust genommen und entsprechend Druck ausgeübt. Und siehe da, es hat geholfen.
So weit zu Rambo!! Wie sagen die Facebook-Heinis? Gefällt mir!!
Ach so, da fällt mir auch noch ein, als meine Frau belästigt wurde, habe ich das auch auf meine Weise bereinigt. Auch da hat es geholfen!
Bei uns in Bayern sagt man dann -a ruah is!

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#6
 Von 
altmar
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 12x hilfreich)

Jeder Bundesbürger hat, das Recht, Straftäter zu verhaften und der Polizei zu übergeben.
Bedeutet: Wenn ich jemanden bei einer Straftat beobachte, darf ich - sofern kein Polizist in der Nähe ist - die betreffende Person verhaften (an einer Flucht hindern) und solange festhalten, bis die alarmierten Beamten eintreffen.
-> http://dejure.org/gesetze/StPO/127.html

Viele Grüße,
Martin

-- Editiert von altmar am 25.05.2015 20:36

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