Habe zufällig von Hausgeldrückstand eines Wohnungseigentümers, unserer Wohnanlage, erfahren. Auf Rückfrage teilt mit die Verwalterin mit, dass nun nach 13 Monaten der Rückstand immer noch nicht ausgeglichen ist. Was ist in diesem von mir Fall zu beachten?
Hausgeld Rückstand
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
ZitatWas ist in diesem von mir Fall zu beachten? :
Die Deutsche Grammatik z.B., diese wird nicht von irgendwelchen Hausgeldrückständen außer Kraft gesetzt.
ZitatWas ist in diesem von mir Fall zu beachten? :
Immer schön pünktlich das Hausgeld zahlen.
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Ich hoffe mal, dass es sich um einen Rückstand handelt der seit seit 13 Monaten offen ist und nicht um offene Hausgelder für 13 Monate.Zitat[...]nach 13 Monaten der Rückstand immer noch nicht ausgeglichen ist. :
Ob und wie diese Beträge in der Jahresabrechnung zu finden sind. Und, wenn man eh mit der Verwaltung in Kontakt steht könnte man direkt fragen warum der Rückstand so lage besteht und was die Verwaltung zu unternehmen gedenkt um den Miteigentümer zum Ausgleich des Kontos zu bewegen.ZitatWas ist in diesem von mir Fall zu beachten? :
VG
Roland
Danke für Deinen Hinweis, es handelt sich wirklich um einen Rückstand von 13 Monatszahlungen. Die Summe entspricht ca. 5% des Wohnungswertes. Ich befürchte, dass ein Teil der Forderungen endgültig verloren geht, wenn der Verwalter es schleifen lässt.
-- Editiert von investmentclub am 27.06.2020 14:41
Dann sollte der Verwalter wissen was zu tun ist. IMO hätte er längst tätig werden müssen.Zitat....es handelt sich wirklich um einen Rückstand von 13 Monatszahlungen. :
VG
Roland
ZitatDann sollte der Verwalter wissen was zu tun ist. :
Und was wäre das?
Solange es keinen entsprechenden Beschluss der WEG, einen entsprechenden Passus in der GO oder im Vertrag gibt hat der Verwalter nichts zu tun außer zu mahnen und das Thema auf die Tagesordnung zu setzen.
-- Editiert von Tobias F am 27.06.2020 15:05
-- Editiert von Tobias F am 27.06.2020 15:10
Danke für den Hinweis. Unsere GO besagt hier zu diesem Punkt:
Der Verwalter wird hiermit von den Miteigentümern mit Wirkung für und gegen ihre Rechtsnachfolger ermächtigt, nach Ablauf der für die Leistung gesetzten Frist die Beitreibung der fälligen Beitragsleisungen notfalls auf dem Rechtsweg zu besorgen, ohne dass es dazu noch eines ermächtigenden Beschlusses gemäß §27 Abs. 2 Nr. 5 WEG bedarf.
Die eigentliche Frage ist noch offen: Kann ich als einzelner Miteigentümer gerichtlich die Pflichterfüllung des Verwalters durchsetzen?
Wenn es sich um Pflichten, die sich aus dem Vertrag, dem WEG und dem Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung ergeben - im Prinzip ja.ZitatKann ich als einzelner Miteigentümer gerichtlich die Pflichterfüllung des Verwalters durchsetzen? :
VG
Roland
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