Hausgeld Rückstand

27. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)
Hausgeld Rückstand

Habe zufällig von Hausgeldrückstand eines Wohnungseigentümers, unserer Wohnanlage, erfahren. Auf Rückfrage teilt mit die Verwalterin mit, dass nun nach 13 Monaten der Rückstand immer noch nicht ausgeglichen ist. Was ist in diesem von mir Fall zu beachten?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5548 Beiträge, 2499x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Was ist in diesem von mir Fall zu beachten?


Die Deutsche Grammatik z.B., diese wird nicht von irgendwelchen Hausgeldrückständen außer Kraft gesetzt.

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#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Was ist in diesem von mir Fall zu beachten?

Immer schön pünktlich das Hausgeld zahlen.

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
[...]nach 13 Monaten der Rückstand immer noch nicht ausgeglichen ist.
Ich hoffe mal, dass es sich um einen Rückstand handelt der seit seit 13 Monaten offen ist und nicht um offene Hausgelder für 13 Monate.


Zitat (von investmentclub):
Was ist in diesem von mir Fall zu beachten?
Ob und wie diese Beträge in der Jahresabrechnung zu finden sind. Und, wenn man eh mit der Verwaltung in Kontakt steht könnte man direkt fragen warum der Rückstand so lage besteht und was die Verwaltung zu unternehmen gedenkt um den Miteigentümer zum Ausgleich des Kontos zu bewegen.

VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Danke für Deinen Hinweis, es handelt sich wirklich um einen Rückstand von 13 Monatszahlungen. Die Summe entspricht ca. 5% des Wohnungswertes. Ich befürchte, dass ein Teil der Forderungen endgültig verloren geht, wenn der Verwalter es schleifen lässt.

-- Editiert von investmentclub am 27.06.2020 14:41

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
....es handelt sich wirklich um einen Rückstand von 13 Monatszahlungen.
Dann sollte der Verwalter wissen was zu tun ist. IMO hätte er längst tätig werden müssen.


VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Dann sollte der Verwalter wissen was zu tun ist.

Und was wäre das?

Solange es keinen entsprechenden Beschluss der WEG, einen entsprechenden Passus in der GO oder im Vertrag gibt hat der Verwalter nichts zu tun außer zu mahnen und das Thema auf die Tagesordnung zu setzen.

-- Editiert von Tobias F am 27.06.2020 15:05

-- Editiert von Tobias F am 27.06.2020 15:10

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#7
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Danke für den Hinweis. Unsere GO besagt hier zu diesem Punkt:
Der Verwalter wird hiermit von den Miteigentümern mit Wirkung für und gegen ihre Rechtsnachfolger ermächtigt, nach Ablauf der für die Leistung gesetzten Frist die Beitreibung der fälligen Beitragsleisungen notfalls auf dem Rechtsweg zu besorgen, ohne dass es dazu noch eines ermächtigenden Beschlusses gemäß §27 Abs. 2 Nr. 5 WEG bedarf.

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Gruß Investmentclub

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#8
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Die eigentliche Frage ist noch offen: Kann ich als einzelner Miteigentümer gerichtlich die Pflichterfüllung des Verwalters durchsetzen?

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Gruß Investmentclub

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#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Kann ich als einzelner Miteigentümer gerichtlich die Pflichterfüllung des Verwalters durchsetzen?
Wenn es sich um Pflichten, die sich aus dem Vertrag, dem WEG und dem Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung ergeben - im Prinzip ja.


VG
Roland

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