Hauskauf - Fälligkeitsmitteilung kommt nicht

23. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
MintMonarch
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauskauf - Fälligkeitsmitteilung kommt nicht

Hallo,
ich habe eine Frage und würde gerne Meinungen hören.

Wir haben Haus gekauft, Notarvertrag im September erledigt. Übergabe am 1.12 und Bezahlung soll am 29.11 erfolgen.So weit so gut.

Die Banken zahlen aber erst, wenn die Fälligkeitsmitteilung vom Notar kommt. Laut Vertrag soll Zahlung spätestens nach 5 Bankgeschäftstagen(finde ich jetzt doch etwas kurzfristig!?) aber nicht vor dem 29.11 erfolgen.
Jetzt kommt diese Fälligkeitsmitteilung nicht, Notar sagt, dass Hausverkäufer noch Belastungen in Abteilung 3 hat und diese erst gelöscht werden müssen bevor diese Mitteilung kommt - das wäre wohl die Aufgabe des Verkäufers gewesen oder des Notars???

Wir haben natürlich Umzugsvorbereitungen und Übergabe unseres Hauses auch schon verbindlich festgelegt.

Das heißt wir müssen zügig umziehen. Wer ist den jetzt für Folgekosten haftbar?

Zusatz: Die Übergabe soll mit Makler geschehen (wollte Hausbesitzer so). Habe mit dem Makler telefoniert und Problem geschildert....was er sagte, er kann das Haus erst übergeben, wenn Geld auf Konto eingeht...er werde sich dann telefonisch melden, wenn das Geld da ist----??? Da war ich etwas sauer, soll ich etwa warten und meine Möbel draußen stehen lassen und vielleicht zwei Tage vor Weihnachten das Umzugsunternehmen bestellen?

Danke für Meinungen und Ratschläge


schöne Grüße
MintMonarch





L

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32 Antworten
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#1
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn im Kaufvertrag nicht ausnahmsweise was dazu geregelt ist ( im Normalfall ist dazu nichts geregelt ) , werdet ihr wohl auf den Folgekosten sitzen bleiben .
Mit der Einholung der Löschungsbewilligung wird im Normalfall der Notar beauftragt. Aber wenn der Gläubiger die nicht schickt (mit Grund oder ohne) kann der Notar auch nichts machen. Drück machen, muss der Verkäufer.
Frag mal den Notar, ob der Vertrag über Notaranderkonto abgewickelt werden kann. Das muss nochmal extra zwischen Euch und dem Verkäufer vereinbart werden, vermutlich sogar in Form einer notariellen Urkunde und die Mehrkosten sind happig , aber damit könnte der Umzugstermin noch zu halten sein.

-- Editiert von salkavalka am 23.11.2018 19:29

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#2
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn im Kaufvertrag nicht ausnahmsweise was dazu geregelt ist ( im Normalfall ist dazu nichts geregelt ) , werdet ihr wohl auf den Folgekosten sitzen bleiben .
Mit der Einholung der Löschungsbewilligung wird im Normalfall der Notar beauftragt. Aber wenn der Gläubiger die nicht schickt (mit Grund oder ohne) kann der Notar auch nichts machen. Drück machen, muss der Verkäufer.
Frag mal den Notar, ob der Vertrag über Notaranderkonto abgewickelt werden kann. Das muss nochmal extra zwischen Euch und dem Verkäufer vereinbart werden, vermutlich sogar in Form einer notariellen Urkunde und die Mehrkosten sind happig , aber damit könnte der Umzugstermin noch zu halten sein.

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#3
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn im Kaufvertrag nicht ausnahmsweise was dazu geregelt ist ( im Normalfall ist dazu nichts geregelt ) , werdet ihr wohl auf den Folgekosten sitzen bleiben .
Mit der Einholung der Löschungsbewilligung wird im Normalfall der Notar beauftragt. Aber wenn der Gläubiger die nicht schickt (mit Grund oder ohne) kann der Notar auch nichts machen. Drück machen, muss der Verkäufer.
Frag mal den Notar, ob der Vertrag über Notaranderkonto abgewickelt werden kann. Das muss nochmal extra zwischen Euch und dem Verkäufer vereinbart werden, vermutlich sogar in Form einer notariellen Urkunde und die Mehrkosten sind happig , aber damit könnte der Umzugstermin noch zu halten sein.

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#4
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

Triplepost, sorry. Keine Ahnung warum.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119975 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von MintMonarch):
Übergabe am 1.12

Was ist dazu im Vertrag geregelt (Wortlaut)?



Zitat (von salkavalka):
Triplepost, sorry. Keine Ahnung warum.

Ich nenne es das "Wochenend-Cache-Problem"


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8035 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
Wir haben Haus gekauft, Notarvertrag im September erledigt. Übergabe am 1.12 und Bezahlung soll am 29.11 erfolgen.So weit so gut.

Der imm Kaufvertrag genannte Zahlungstermin ist immer nur ein ungefährer Termin. Die Fälligkeit tritt erst ein, wenn alle Voraussetzungen zur Kaufpreiszahlung vorliegen.
Zitat:
Wir haben natürlich Umzugsvorbereitungen und Übergabe unseres Hauses auch schon verbindlich festgelegt.

Das war ziemlich blauääugig. Ihr hättet die Umzugsfrist großzügiger gestalten müssen.
Zitat:
Wer ist den jetzt für Folgekosten haftbar?

Sorry, aber dafür müsst ihr selbst haften.

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#7
 Von 
MintMonarch
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
erst einmal Danke für die schnellen Rückmeldungen.

Hätten wir damals bloß die Variante mit dem Notaranderkonto gewählt, aber alle meinten das wäre nicht notwendig und nur kostspielig.


Der genaue Wortlaut im Vertrag:

Zitat:

Der Kaufgegenstand wird dem Käufer übergeben am 1.12.2018. Voraussetzung ist,
dass der Kaufpreis vereinbarungsgemäß geleistet wurde.
Der Verkäufer wird dem Käufer spätestens am Übergabetag alle in seinem Besitz
befindlichen Grundstücksunterlagen übergeben.
Ab Übergabe stehen dem Käufer alle Rechte und Nutzungen des Kaufgegenstandes
zu und er trägt alle öffentlichen und privaten Lasten und Abgaben, soweit sie sich auf
die Zeit nach dem Übergabetag beziehen.
Beträge, die für die Zeit ab Übergabe vom Verkäufer erhoben worden sind bzw. wer-
den, sind ihm vom Käufer gegen Nachweis zu erstatten.
Seite 7 von 18Auf den Käufer geht mit der Übergabe auch die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verkehrssicherungspflicht über.
2.
Mit der Besitzübergabe wird der Käufer Eigentümer der mitverkauften Gegenstände.



Jetzt würde mich doch noch interessieren.

1. Solange mir das Haus nicht übergeben wurde, solange werde ich doch wohl nicht für die Nebenkosten(Müll/Versicherung etc.) für das Haus aufkommen müssen!?

2. Ich verstehe, dass ich meine Zahlungspflicht nicht nachkomme (weil kein Notaranderkonto), der Verkäufer kommt ja seinen Pflichten jetzt auch nicht nach (oder sehe ich das falsch?), gibt es da eine Frist ,ab der man auch sagen kann - ich trete vom Kaufvertrag zurück?

3. Ich finanziere das Haus ja auch über Banken, ich musste dazu ja die Grundschuld bestellen. Kann es jetzt sein, dass die Grundschuld nicht eingetragen wurde, weil die alten Grundschulden des Besitzers noch nicht gelöscht wurde? Das würde ja auch noch weitere zeitliche und Auszahlungsprobleme nach sich ziehen!?


Danke und schöne Grüße





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#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1589 Beiträge, 976x hilfreich)

1. Nein, dafür musst du erst ab Übergabe aufkommen.
2. Weiss ich nicht.
3. Nein. Deine Grundschuld wird normalerweise zunächst nach der Verkäufergrundschuld eingetragen. Das müsste bei normalem Ablauf schon passiert sein.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8035 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
2. Ich verstehe, dass ich meine Zahlungspflicht nicht nachkomme (weil kein Notaranderkonto)

Nein deine Verpflichtung zur Zahlung entsteht erst, wenn du die Kaufpreisfälligkeitsmitteilung vom Notar erhälst.
Zitat:
der Verkäufer kommt ja seinen Pflichten jetzt auch nicht nach (oder sehe ich das falsch?)

Ja, das siehst du falsch. Wie gesagt, der Fälligkeitstermin ist nur eine ungefährer Termin. Du hast keinen Anspruch darauf, dass die Übergabe am 01.12.2018 erfolgt. Niemand (außer der Bank) kann sagen, wie lange diese benötigt, um die erforderlichen Unterlagen an den Notar zu schicken.
Zitat:
gibt es da eine Frist ,ab der man auch sagen kann - ich trete vom Kaufvertrag zurück?

Nein.
Zitat:
Ich finanziere das Haus ja auch über Banken, ich musste dazu ja die Grundschuld bestellen. Kann es jetzt sein, dass die Grundschuld nicht eingetragen wurde, weil die alten Grundschulden des Besitzers noch nicht gelöscht wurde?

Nein, das ist kein Problem.

Man sollte mit dem Notar und dem Käufer Kontakt aufnehmen um eine Lösung zu finden.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119975 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von MintMonarch):
Der Kaufgegenstand wird dem Käufer übergeben am 1.12.2018. Voraussetzung ist,
dass der Kaufpreis vereinbarungsgemäß geleistet wurde.

Die Übergabe sollte also nicht verbindlich am 1.12.2018 erfolgen. Insofern war der geplante Umzugstermin etwas voreilig.

Vermutlich wird man auf den Folgekosten sitzen bleiben, wenn man aufgrund eines nicht verbindlichen Termins Umzugsvorbereitungen trifft.

Es sei denn man könnte dem Verkäufer nachweisen das der die Verzögerung grob fahrlässig / vorsätzlich verursacht hat.



Was spricht dagegen den Verkäufer zu fragen, ob man das Haus schon zum 01.12.2018 nutzen kann? Das Geld kann dann ja beim Notar hinterlegt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
... Was spricht dagegen den Verkäufer zu fragen, ob man das Haus schon zum 01.12.2018 nutzen kann?


Vieles... Wer sich darauf einlässt muss mit dem Klammerbeutel gepudert sein.
Man muss sich nur mal vorstellen, dass die Abwicklung scheitern könnte. Der Erwerber sitz im Objekt und hat vielleicht schon mit Umbauten angefangen und muss dann zurück geben. Die unterschiedlichen Bewertungen von Umbauten sind leicht vorhersehbar. Erwerber behauptet Wertverbesserung, Verkäufer sieht sein Eigentum ruiniert. Die ohnehin schon bestehenden Probleme würden damit noch dramatisch vergrößert.
Alternativ würde der Erwerber das Objekt nicht herausgeben...

Zitat (von Harry van Sell):
... Das Geld kann dann ja beim Notar hinterlegt werden.


Mal abgesehen davon, dass der Verkäufer damit die Verfügung über das Objekt aufgeben und dafür keineswegs die Verfügung über den Kaufpreis erhalten würde, wird der Erwerber dazu nicht in der Lage sein. Die finanzierenden Bank wird erst auszahlen, wenn die Sicherheit rangrichtig eingetragen ist. Dies wird bei einer nachrangigen Eintragung nur sehr selten der Fall sein. Der Käufer wird daher zur Hinterlegung erst dann in der Lage sein, wenn Voreintragungen gelöscht sind und damit die Fälligkeitsvoraussetzungen gegeben sein werden. Dann ist die Hinterlegung allerdings völlig sinnfrei.

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#12
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8035 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
Die finanzierenden Bank wird erst auszahlen, wenn die Sicherheit rangrichtig eingetragen ist. Dies wird bei einer nachrangigen Eintragung nur sehr selten der Fall sein.

Dem ist nicht so. Die rangrichtige Eintragung der Grundschuld der finanzierenden Bank spielt keine Rolle. Die finanzierende Bank wird allerdings nur dann auszahlen, wenn der Notar die Kaufpreisfäligkeit bestätigt hat.
Zitat:
Der Käufer wird daher zur Hinterlegung erst dann in der Lage sein, wenn Voreintragungen gelöscht sind und damit die Fälligkeitsvoraussetzungen gegeben sein werden.

Wichtig ist, dass die Löschungsunterlagen beim Notar vorliegen bzw. die Bank dem Notar bestätigt hat dass die Löschungsunterlagen nach Zahlung der Summe X übersandt wird. Ggf. wird die Bank dem Notar die Löschungsunterlagen aushändigen mit der Treuhandauflage, dass dieser erst nach Zahlung der Summe X darüber verfügen darf.

Es genügt, wenn der Notar die Löschung der Grundschulden mit der Eigentumsumschreibung veranlasst.

-- Editiert von cruncc1 am 24.11.2018 23:08

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#13
 Von 
MintMonarch
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
danke für die vielen Antworten. Mir ist jetzt einiges klarer geworden.
Das Problem mit dem Verkäufer ist, dass er nächste Woche schon ins Ausland(Südamerika) umzieht und die ganze Abwicklung jetzt dem Makler übergeben hat. Daher kann ich nur mit dem Makler sprechen.
Der wird mich nicht vorher ins Haus reinlassen, weil er ja mit Sicherheit auch um die Probleme weiß, dass ohne
Geldfluss keine Hausübergabe stattfinden soll.

Das Notaranderkonto müsste ich jetzt gemeinsam mit der Käuferseite vertraglich vereinbaren, so steht es im Vertrag. So wie ich das jetzt aus den Antworten herausgelesen habe, würde die Bank aber auch nicht auf das Notaranderkonto auszahlen.

Die Situation ist für uns natürlich unschön, weil mir der Makler auch nicht sagen kann, wann diese Löschung stattfindet. Mein Eindruck ist (bin mir nicht sicher und kann es nicht beweise), dass der Verkäufer die Löschung verpennt hat und erst letzte Woche aktiv wurde. Wie lange so ein Vorgang dauert, wenn er denn jetzt eingeleitet wurde, weiß ich ja nicht.

So wie ich es jetzt aus den Antworten herauslese, kann ich von meiner Seite nicht die Erfüllung der Pflichten des Verkäufers verlangen.
Das finde ich absurd, es müsste doch auch eine Frist geben, dass der Verkäufer seine Pflichten erfüllt. Das würde ja bedeuten, dass er sich noch bis nächstes Jahr Zeit lassen kann und die Löschung beantragen kann, wenn es ihm genehm ist.


Schöne Grüße





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#14
 Von 
MintMonarch
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmals,

habe doch noch einen Nachtrag.

Ich habe jetzt in einem anderen Forum gelesen, dass man eine Frist für die Erfüllung seitens des Käufers setzen kann, da ja im Notarvertrag keine Fristen angegeben sind. Erst nach Fristablauf kann man Kaufpreis mindern oder sogar vom Kaufvertrag zurücktreten.

Ich denke mal, dass ich noch etwas warte und dann doch anwaltliche Hilfe nehmen werde.


schöne Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119975 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von MintMonarch):
So wie ich es jetzt aus den Antworten herauslese, kann ich von meiner Seite nicht die Erfüllung der Pflichten des Verkäufers verlangen.

Doch, kann man.
Das Problem, wenn der Verkäufer seine Pflichten erfüllt hat, steht man wieder da.
Denn wie lange nun Dritte brauchen die sich seinem Einfluss entziehen, dafür wird er nicht verantwortlich sein.



Zitat (von MintMonarch):
Das finde ich absurd, es müsste doch auch eine Frist geben, dass der Verkäufer seine Pflichten erfüllt.

Müsste es. Hat man aber - warum auch immer - nicht in den Vertrag aufgenommen.



Zitat (von MintMonarch):
Ich habe jetzt in einem anderen Forum gelesen, dass man eine Frist für die Erfüllung seitens des Käufers setzen kann

Stimmt. Das Problem: siehe oben.



Zitat (von MintMonarch):
Ich denke mal, dass ich noch etwas warte und dann doch anwaltliche Hilfe nehmen werde.

Da jetzt auch noch der Makler involviert ist (ist der überhaupt ordnungsgemäß bevollmächtigt?) erscheint mir das sinnvoll.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8035 Beiträge, 4505x hilfreich)

Zitat:
Das Problem mit dem Verkäufer ist, dass er nächste Woche schon ins Ausland(Südamerika) umzieht und die ganze Abwicklung jetzt dem Makler übergeben hat.

Dann solltest dich schnellstens mit dem Notar in Verbindung setzen! Eine Änderung des Vertrages ist ohne notarielle Beurkundung beider Vertragsparteien nicht möglich.
Zitat:
Die Situation ist für uns natürlich unschön, weil mir der Makler auch nicht sagen kann, wann diese Löschung stattfindet.

Das weiß weder der Notar noch der Makler, sondern nur die Bank.
Zitat:
Mein Eindruck ist (bin mir nicht sicher und kann es nicht beweise), dass der Verkäufer die Löschung verpennt hat und erst letzte Woche aktiv wurde. Wie lange so ein Vorgang dauert, wenn er denn jetzt eingeleitet wurde, weiß ich ja nicht.

Du kannst dich beim Notar erkundigen, ob er die Bank angeschrieben hat oder ob vereinbart wurde, dass sich der Verkäufer um die Einholung der Löschungsunterlagen kümmert.
Zitat:
Ich habe jetzt in einem anderen Forum gelesen, dass man eine Frist für die Erfüllung seitens des Käufers setzen kann, da ja im Notarvertrag keine Fristen angegeben sind. Erst nach Fristablauf kann man Kaufpreis mindern oder sogar vom Kaufvertrag zurücktreten.

Bei einem notariellen Kaufvertrag kannst du weder den Kaufpreis mindern noch zurücktreten (vorausgesetzt es ist ein "normaler" Kaufvertrag und es wurde kein Rücktrittsrecht im Kaufvertrag vereinbart).



-- Editiert von cruncc1 am 25.11.2018 14:21

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119975 Beiträge, 39812x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Bei einem notariellen Kaufvertrag kannst du weder den Kaufpreis mindern noch zurücktreten

Das wäre mir allerdings neu.
Steht auch nicht so im Gesetz, sondern das Gegenteil?




-- Editiert von Harry van Sell am 25.11.2018 14:23

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Bei einem notariellen Kaufvertrag kannst du weder den Kaufpreis mindern noch zurücktreten (vorausgesetzt es ist ein "normaler" Kaufvertrag und es wurde kein Rücktrittsrecht im Kaufvertrag vereinbart).


Bezüglich der Rechte, die ein Käufer gegenüber dem Verkäufer hat unterscheidet sich ein notarieller Kaufvertrag nicht von einem normalen Kaufvertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12310.12.2019 10:22:33
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
was steht im Vertrag über die Voraussetzungen zur Fälligkeit ?

Der Termin ist immer eine ca Angabe, maßgeblich ist, dass die Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung erfüllt sind. Das ist zB diese Löschung der Grundschuld. Schau mal da bitte im Vertrag nach.

Die Löschung wird vom Notar beantragt, entweder der Verkäufer beauftragt ihn mit der Einholung der Unterlagen bei der Bank oder er hat die Unterlagen selbst und übergibt sie dem Verkäufer (ich habe eben erst ein Haus verkauft - und im Zuge des Notartermins dann gleich die Löschungsunterlagen übergeben).

Wenn die Löschungsunterlagen nicht vorliegen, soll heißen, sie sind nicht mehr bei der Bank, weil der Käufer sie bereits dort abgeholt hat und er findet sie nun nicht mehr, dann dauert die Wiederbeschaffung lang. Ich hatte einen Fall, da dauerte es ein halbes Jahr bis der Kaufpreis zur Zahlung fällig war.

An Deiner Stelle würde ich mit dem Notar sprechen. Er weiß ganz sicher, wie der Stand der Dinge ist.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12310.12.2019 10:22:33
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry, übergibt die Unterlagen dem Notar natürlich und nicht dem Verkäufer :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12310.12.2019 10:22:33
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

sorry, übergibt die Unterlagen dem Notar natürlich und nicht dem Verkäufer :augenroll:

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
MintMonarch
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich habe jetzt nochmal nachgeschaut, welche Voraussetzungen für die Fälligkeit im Vertrag stehen:

Zitat:

2.
Der Kaufpreis ist fällig fünf Bankgeschäftstage nach Zugang einer schriftlichen Bestä-
tigung des Notars beim Käufer, dass:
a) die Auflassungsvormerkung eingetragen ist,
b) ihm folgende Unterlagen vorliegen:
aa) die Verzichtserklärung zu gesetzlichen Vorkaufsrechten,
bb) für zu löschende Belastungen, die der Auflassungsvormerkung für den
Käufer vorgehen, die hierfür notwendigen Unterlagen; auflagenfrei oder nur
mit finanziellen Treuhandanweisungen, die aus dem Kaufpreis erfüllt werden
können.
Der Notar soll dem Käufer die Bestätigung per Einwurf-Einschreiben übersenden.
Die Fälligkeit tritt jedoch nicht vor dem 29.11.2018 ein.


Mittlerweile finde ich die Frist von 5 Tagen auch etwas kurz, ich habe schon Notarverträge gesehen wo 10 Tage vereinbart wurden -- aber hinterher ist man immer schlauer...


Schöne Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
MintMonarch
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmals,

hier noch ein Nachtrag den ich im Vertrag gefunden habe:

Zitat:

Soweit Belastungen nicht übernommen werden, verpflichtet sich der Verkäufer bei
Eigentumsumschreibung für ein lastenfreies Grundbuch zu sorgen und beantragt
entsprechend die Löschung aller übrigen Belastungen in Abteilung II und III.






schöne Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12320.09.2021 18:15:43
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 36x hilfreich)

Also offenbar hast Du das Procedere Hauskauf noch nicht so recht verinnerlicht.

Du hast ein Haus gekauft und es ist ein Kaufpreis vereinbart.

Auf dem Haus sind Belastungen.

Im Zuge des Kaufs sind im Kaufvertrag Bedingungen vereinbart worden, die - sofern sie alle erfüllt sind - zur Fälligkeit des Kaufpreises führen. Dies sind einerseits Bedingungen, die Käufer und Verkäufer definieren können, aber auch der Gesetzgeber und die alte bzw. neue Bank.

Erst wenn alle Unterlagen und Genehmigungen, die dort vereinbart wurden vorliegen, darf der Notar die Fälligkeit des Kaufpreises mitteilen. Ihr habt einen Termin definiert. Dieser ist aber nur für den Fall relevant, dass diese Voraussetzungen z. B. schon im Oktober erfüllt gewesen wären, dann wäre die Fälligkeit eben erst zum definierten Termin eingetreten.

Nun dauert alles länger, da evtl. die aktuell finanzierende Bank die Löschungsunterlagen noch nicht an den Notar gesandt hat, ebenso können qua Gesetzgeber vorgegebene Genehmigungen etc. fehlen.

Ihr habt Euch zu sehr auf den Termin im Kaufvertrag fixiert ohne die Gesamtzusammenhänge verstanden zu haben. Euer Verkäufer hat keinen Fehler gemacht, er kann genau wie ihr nur warten, dass die Fälligkeit erklärt werden kann.

Bleibt nur zu hoffen, dass Euer zuständiges Grundbuchamt schnell genug ist, um die Auflassungsvormerkung und Grundschuld einzutragen und ihr auch sonst alle Bedingungen aus dem Kreditvertrag erfüllt habt, sonst wird Eure Bank den Kaufpreis nicht auszahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Ist denn überhaupt schon die Auflassungsvormerkung und deine Grundschuld eingetragen?
Hast du eine Nachricht vom Grundbuchamt und Grundbuchauszug erhalten?

Es kann jetzt an vielen Stellen hängen, je nachdem ob noch Darlehen des Verkäufers offen waren oder ob die schon zurückbezahlt waren und die Löschungsbewilligung schon dem Verkäufer übergeben wurde.
Hoffentlich ist es keine Grundschuld mit Brief (der verloren gegangen ist). Dann dauert es erst recht.

Der Makler wird natürlich nichts wisse, da er sowieso nirgends eine Auskunft bekommt.

An erster Stelle würde ich den Notar fragen. Der kann dir sagen wo es hängt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
MintMonarch
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

@ Paragrafenreiter

Die Auflassungsvormerkung wurde schon eingetragen . Ich habe nochmal meine Unterlagen durchschaut, die Grundschuld ist ebenfalls eingetragen, ein notarielles Schreiben habe ich jedenfalls - die Rechnung war auch schon fällig.

Den Rest weiß ich nicht, der Makler hält sich da bedeckt, er sagt, die Bank hätte das verschludert, ob das stimmt weiß ich aber nicht.
Heute nochmal den Notar angerufen, ich bekomme da auch nicht viel Info, ich müsse halt warten, bis die Löschungsunterlagen da sind. Sie hätten letzte Woche(Donnerstag) nochmal "Druck" gemacht, aber noch ist nichts beim Notar angekommen.


Interessant wäre noch, die Maklercourtage habe ich noch nicht ganz gezahlt. Sollte ich mich da jetzt angesichts der Situation eher zurückhalten? Welche Rolle spielt eigentlich der Makler, der mir die Immobilie vermittelt hat?
Ich habe zwar kein Vertrag mit ihm geschlossen, aber er muss dch auch sicherstellen, dass das Huas verkaufbar ist?


schöne Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Wenn du dem Makler eine Courtage schuldest, hast du sicherlich einen Vertrag mit ihm.
Ansonsten hat der Makler nichts sicherzustellen. Seine Aufgabe ist es Verkäufer und Käufer zusammenzubringen. Mehr nicht. Und ich gehe davon aus, dass die Courtage mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages fällig ist.

Im Grunde kannst du nicht viel machen. Am ehesten noch der Verkäufer, denn der ist Vertragspartner der Bank.
Aber stelle dich mal darauf ein, dass der 01.12. nicht zu halten sein wird.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
MintMonarch
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ja, den 1.12 habe ich schon abgeschrieben, denUmzugsleuten habe ich schon zu Beginn der Woche abgesagt, weil das schon klar war.

Dem Makler muss ich auch ständig hinterher telefonieren, er sagt zwar , er klärt es und ruft zurück....aber das sind jetzt auch nur leere Worte, wenn ich ihn am Telefon habe - Rückrufe kommen nicht.

So ein Notarvertrag ist für alle Seiten gut, außer für den Käufer, der hat keine Ansprüche zu stellen.
sobald ich mit der Zahlung nur etwas in Verzug geraten würde, würden sofort Verzugszinsen fällig.

Also, ich habe einen Termin mit einen Anwalt abgemacht, muss ich zwar auch bezahlen, aber Notar und Makler zeigen kein Interesse zum Finden einer Lösung, kann ihnen ja auch egal sein.


schöne Grüße



0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Also, ich habe einen Termin mit einen Anwalt abgemacht, muss ich zwar auch bezahlen,


Mit dem hast Du hoffentlich eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Wenn der Anwalt nämlich den Kaufpreis als Streitwert ansetzt, dann wird es richtig teuer.

Dass der Anwalt das Verfahren beschleunigen kann bezweifle ich ebenfalls.

Zitat:
aber Notar und Makler zeigen kein Interesse zum Finden einer Lösung,


Was daran liegen kann, dass die offenen Dinge gar nicht in ihrer Hand liegen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
MintMonarch
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

@hh

Beschleunigen, das erwarte ich gar nicht. Es geht um eventuellen Schadensersatz nach einer Fristsetzung, oder gar Rücktritt vom Kaufvertrag....wenn es tatsächlich mal so ein halbes Jahr dauern kann.

Danke für den Hinweis, noch habe ich keinen Auftrag erteilt, sondern nur eine Anfrage....ich möchte nicht in noch eine weitere Falle tapsen.


Schöne Grüße

0x Hilfreiche Antwort

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