Hausordnung WEG ohne Verwalter

10. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
Schneewanderer2312
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausordnung WEG ohne Verwalter

Hallo,
WEG ohne Verwalter und ohne Hausordnung.

Ist auch nicht in der Teilungserklärung festgehalten, die WEG besteht aus drei Eigentümern: ein EIgentümer und zwei verschiedene EIgentümer zu je 50 % (Ehepaar) die sich ein Mehrfamilienhaus teilen.
Es hat noch nie eine Hausordnung bestanden oder wurde ein Verwalter eingesetzt.
Kann ein einzelner Eigentümer trotzdem eine Hausordnung durchsetzen?




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130390 Beiträge, 41521x hilfreich)

Zitat (von Schneewanderer2312):
Kann ein einzelner Eigentümer trotzdem eine Hausordnung durchsetzen?

Ja, kann er durchaus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Schneewanderer2312
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke,

hab leider keine Ahnung was der § 675 Abs. 2 mit diesem Thema zu tun hat.
Trotzdem Dankeschön.

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2704 Beiträge, 1216x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, kann er durchaus
Ich stelle es mir nicht einfach vor eine nicht existierende Hausordnung durchzusetzen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2704 Beiträge, 1216x hilfreich)

Zitat (von Schneewanderer2312):
hab leider keine Ahnung was der § 675 Abs. 2 mit diesem Thema zu tun hat.
Das ist HvS's Signatur. Mit Deiner Frage hat das nichts sprezielles zu tun.

Im Übrigen gilt, dass eine WEG, ohne bestellten Verwalter, sich selbst verwaltet. Das kann in kleinen WEGs mit wenigen Miteigentümern funktionieren. Allerdings kann jeder Miteigentüer verlangen und durchsetzen, dass ein Verwalter bestellt wird.

Was die Hausordnung angeht, so könnte diese von jedem der Eigentümer durchgesetzt werden, wenn es denn eine HO gäbe. Ergo muss, nach meiner Meinung, erst eine HO erstellt und beschlossen werden. Dazu wären Gundkenntnisse des WEG erforderlich.

Um welche Punkte des Zusammenlebens geht es Dir?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130390 Beiträge, 41521x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Ich stelle es mir nicht einfach vor eine nicht existierende Hausordnung durchzusetzen.

Ist ja die Frage, welche Variante man wählt.

Neben der WEG-konformen HO über Beschlüsse, kann man ja auch ein oder mehrere Urteile erwirken, welche dann die HO bilden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Schneewanderer2312
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Roland,
das wäre nun auch geklärt.
Aktuell ist nichts geregelt: weder Räumdienst im Winter noch Einhaltung der Reinigung im Treppenhaus.
Zusätzlich wird Gemeinschaftseigentum im Keller regelmäßig zugemüllt von einem EIgentümer.
Es fehlt also an jeglicher Form von Regeln die normalerweise selbstverständlich sind.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130390 Beiträge, 41521x hilfreich)

Zitat (von Schneewanderer2312):
Es fehlt also an jeglicher Form von Regeln die normalerweise selbstverständlich sind.

Wie kooperativ wären denn die restlichen WEG-Mitglieder bezüglich einer HO?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Schneewanderer2312
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen und Danke,

Hausordnung wird nur auf dem Klageweg zu erreichen sein.
Wenn ich mich da richtig durchgelesen habe, müßte eine
rechtskonforme Hausordnung dem Gericht vorglegt werden.
Nur als kleines Beispiel: als das alte Dach nach 70 Jahren neu
gemacht wurde mußte dies vor Gericht erstritten werden.

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#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2704 Beiträge, 1216x hilfreich)

Zitat (von Schneewanderer2312):
als das alte Dach nach 70 Jahren neu
gemacht wurde mußte dies vor Gericht erstritten werden.
Nun, dann ist es mit dem WEG-Frieden eh nicht mehr weit her...

Zitat (von Schneewanderer2312):
müßte eine
rechtskonforme Hausordnung dem Gericht vorglegt werden.
Nicht zwangsläufig. IMO kann man den(die?) anderen Miteigentümer auch auffordern seiner Räum- und Streupflicht anteilig nachzukommen - oder dafür Kostenersatz zu leisten. Mit der Hausreinigung könnte es tatsächlich so aussehen, dass erst eine Regelung gefunden (beschlossen) werden muss.

Über die Nutzung der gemeinschaftlichen Kellerräume sollte sich hoffentlich was in der TE finden. Auch darüber wieviele Sondernutzungseinheiten es gibt und wie es mit den Stimmrechten aussieht. Und, ist tatsächlich nichts über die Aufteilung gemeinschaftlicher Kosten (z.B. Versicherungen usw.) geregelt?

Wie lange läuft das schon mit den, für Dich unbefriedigenden, Zuständen?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130390 Beiträge, 41521x hilfreich)

Zitat (von Schneewanderer2312):
Wenn ich mich da richtig durchgelesen habe, müßte eine
rechtskonforme Hausordnung dem Gericht vorglegt werden.

Ja.

Oder man klagt jede Einzelheit einzeln durch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3977 Beiträge, 2428x hilfreich)

Zitat (von Schneewanderer2312):
die WEG besteht aus drei Eigentümern: ein EIgentümer und zwei verschiedene EIgentümer zu je 50 % (Ehepaar) die sich ein Mehrfamilienhaus teilen.
Wie ist das zu verstehen?
ein Ehepaar oder zwei Ehepaare?

Weiterhin:
- wieviel Eigentumseinheiten hat es in dem Mehrfamilienhaus insgesamt?
- welche Miteigentumsanteile hat jeder Eigentümer (ein Ehepaar, das zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen ist, zählt als ein Eigentümer)
- welches Abstimmungsprinzip ist in der Teilungserklärung vereinbart?
a) nach Kopf (jeder Eigentümer eine Stimme)
b) nach Objekt (Anzahl Stimmen je Wohneinheit)
c) nach Wert (Anzahl Stimmen nach Miteigentumsanteilen)

Betrifft die "Nichteinhaltung" von Regeln, die sich aus dem gesunden Menschenverstand für ein geordnetes Zusammenleben ergeben, nur einen einzigen der Miteigentümer oder verteilt sich dies auf verschiedene Eigentümer?

Signatur:

lg.
R.M.

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#12
 Von 
Schneewanderer2312
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen und Danke R.M,

Einfamilienhaus mit zwei Wohnungen. Ein Ehepaar zu jeweils 50 % als Eigentümer einer Wohnung im EG.
DIe andere Wohnung ein Eigentümer (nicht ich, bin nur der Leidtragende).

Abstimmungsprinzip nach Köpfen: also automatisch eine Sperrmehrheit der zwei Besitzer.
Das erklärt dann wohl die verfahrene Situation.
Es sind keinerlei Regeln vereinbart worden wie Treppenhausreinigung oder Winterdienst.
Diese Pflichten trägt nur der einzelne Eigentümer.
Die beiden anderen Eigentümer verweigern jede Vereinbarung, kleine Details mußten schon
per Gerichtsbeschluß geklärt werden. Alles in Allem unbefriedigend.
Der Fehler liegt wohl auch bei der einzelnen Eigentümerin: bei Kauf hätte dies Alles festgehalten
werden müssen.


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#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2704 Beiträge, 1216x hilfreich)

Der Fehler liegt wohl auch bei der einzelnen Eigentümerin: bei Kauf hätte dies Alles festgehalten
werden müssen.

So sieht es aus. Da Du aber Mieter bist, ist für Dich nur maßgeblich welche (Nutzungs)rechte Du lt. Mietvertrag gemietet hast - und welche Pflichten Du lt. dem Vertrag übernommen hast. Der „Rest" geht Dich nichts an, so lange Deine vertraglich erworbenen Rechte gewährleistet sind.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#14
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1264 Beiträge, 493x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
IMO kann man den(die?) anderen Miteigentümer auch auffordern seiner Räum- und Streupflicht anteilig nachzukommen - oder dafür Kostenersatz zu leisten. Mit der Hausreinigung könnte es tatsächlich so aussehen, dass erst eine Regelung gefunden (beschlossen) werden muss.


Wenn es - wie hier lt. Sachverhaltsdarstellung vorliegend - keine Vereinbarung über die Durchführung von Winterdienst oder Hausreinigung gibt, ist kein Eigentümer zu diesen Tätigkeiten verpflichtet.

Es ist Sache der Gemeinschaft, die entsprechenden Aufträge zu vergeben. Die Eigentümer sind nach dem Gesetz lediglich zur Kostentragung verpflichtet.

Zitat (von Schneewanderer2312):
Abstimmungsprinzip nach Köpfen: also automatisch eine Sperrmehrheit der zwei Besitzer.

1. Beim Begriff Besitzer sträuben sich mir jedes mal die Nackenhaare. Es geht um Wohnungseigentum und Wohnungseigintümergemeinschaft, mithin also Wohnungseigentümer. Der Unterschied sollte bei Google leicht herauszufinden sein.
2. Sperrmehrheit ist schon vom Begriff her ziemlich unsinnig. Es mag Sperrminoritäten geben. Mit einer Mehrheit wird schlicht und einfach beschlossen.
3. Im Beitrag #11 war schon zu lesen:
Zitat (von R.M.):
- welche Miteigentumsanteile hat jeder Eigentümer (ein Ehepaar, das zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen ist, zählt als ein Eigentümer)

Das bedeutet also, dass 2 Wohnungseigentümer genau zwei Stimmen haben und keiner eine Mehrheit gegen den Anderen hat.

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