Hausordnung - Kehrwoche

15. Oktober 2012 Thema abonnieren
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)
Hausordnung - Kehrwoche

Hallo!

Es soll über unsere Hausordnung beschlossen werden. Thema "Hausreinigung" bzw. Kehrwoche.

Dürfen die Miteigentümer bestimmen, an welchem Wochentag diverse Aufgaben zu erfüllen sind? Bisher wurde nach einem 3-Wochen-Turnus die Kehrwoche durchgeführt. Die Miteigentümer hätten aber gern, dass z.B. das Treppenhaus und der Kellerbereich "am besten Samstags" geputzt werden soll. Ich sehe aber nicht ein, warum ich mir das in diesem Ausmaß diktieren lassen müsste.

z.B. kommt meine Putzfrau immer Freitag. Wenn ihr was dazwischen kommt verschiebt sich das um 1-2 Tage, aber das ist selten.

z.B. kommt der Hausmeisterservice (nur für "meine Wochen" tätig), um den Aussenbereich zu pflegen, Montag statt Mittwoch (Wunschtag der ME).

Zudem bestehen die ME darauf, dass auf dem Kalender, der im Hausflur hängt, Häkchen oder Unterschriften zu machen sind, so als "Beweis", dass die Aufgaben erfüllt wurden. Darf so ein Mist mehrheitlich beschlossen werden?

Ok, beschliessen können sie, aber wie stehen meine Chancen, wenn ich so einen Quatsch anfechte?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

beschlossen werden darf vieles............

bleib entspannt, es heisst ja kehrwoche und nicht kehrtag

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das muss ich mir merken ;-) Danke!

Ich verstehe nicht, warum die das auf die TOP-Liste gesetzt haben. Seit Jahren immer wieder dieses Thema, und seit mindestens 2 Jahren hängt der Kalender, nach dem sich alle richten. Hab heute extra meinen Mieter gefragt, und er sagte, er versteht es auch nicht. Wahrscheinlich bekommen die nur die Krise, weil ich wieder einziehe *grins*

Aber nach langer Suche habe ich NICHTS zu dem Thema konkret finden können. Meistens geht es nur um die Kehrwoche im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis, aber unter Eigentümern steht kaum was.

Heisst das, wenn die mehrheitlich beschliessen, an welchem TAG geputzt und gekehrt werden soll, dass ich das auch anfechten müsste? Wenn ich wenigstens was Schriftliches dazu präsentieren würde (wie mit dem Winterdienst) könnte man sich das vielleicht sparen... Auch das mit dem "Häkchen auf dem Kalender"... Hab nix im Netz gefunden.

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

hier was zum grinsen

klick

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

@Thorsten: Du solltest bitte dazuschreiben, dass dieser Artikel am 01.04.2006 in der Stuttgarter Zeitung veröffentlicht wurde. Wohlgemerkt: am 1. April!

Der Dittmann ist da schon etwas fahrlässig!

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"lg.
R.M. "

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

deswegen schrieb ich ja : etwas zum Grinsen................

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Soooooo, heute hatte ich Termin beim Verwalter. Erst stellte er sich auf dumm was das Urteil angeht, und als ich es ihm vorlag "erinnerte" er sich ganz plötzlich ;-))

Er selbst hat sogar schon ein Angebot für den Winterdienst eingeholt... Witzig, gell? Wobei er doch eigentlich das Urteil "vergessen" hatte... ;-) Naja, egal. Ich sagte ihm, dass ich auf jeden Fall für den Winterdienst bin, und er meinte, er würde alles tun, damit die anderen bei der ETV zustimmen. Auch einen Hausmeisterdienst für die Kehrwoche (Müllbehälter raus und rein stellen, fegen der Einfahrt und des Bürgersteigs) schlägt er vor, was ganz in meinem Sinn ist. Allerdings möchte ich das schon seit Jahren und kam nicht damit durch. Mal schauen!

Ich sehe der ETV am 01.11. jetzt etwas ruhiger entgegen!

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Heute war die ETV.... Hammerhart mal wieder...

Also, die ME kam erstmal 20 Min zu spät. Dann Bla Bla Bla wegen viel Verkehr...

Sie kam null vorbereitet zu dieser ETV. Den Wirtschaftsplan 2012/2013 hatte die HV mit der Einladung (vor 3 Wochen) zugeschickt, und sie hatte erstens diese Unterlagen nicht dabei, und zweitens wollte sie sich Einzelheiten genau erklärt haben.

Zur Info: Ich war ja am 17.10. bei der HV, um genau diese Punkte zu besprechen, damit während der ETV keine Zeit damit verschwendet werden musste...

Zum Wirtschaftsplan konnte also nicht beschlossen werden, weil sie die Zahlen prüfen möchte. Also gab ich erstmal meine Ja-Stimme ab, weil bei mir alles OK ist.

Dann kamen wir zum Thema dieses Threads ;-)

Als Erstes gab die HV Kopien von dem Urteil an die ME weiter. Dann wurde das mit dem Winterdienst erklärt. Dazu 3 Angebote von Firmen.

O-Ton ME: Das haben wir immer selbst gemacht, und wir möchten keinen Winterdienst.

Die HV hat ihr daraufhin erklärt, dass ein Winterdienst bestellt werden muss, wenn 1 ME diesen haben möchte. Ich bin diese ME ;-))

Die ME möchte das Urteil "prüfen" lassen. Ich habe ins Protokoll vermerken lassen, dass ich einen Winterdienst wünsche und bis zum 30.11.2012 entschieden werden muss.

Was passiert, wenn bis zum 30.11. die ME einen Winterdienst ablehnt? Muss ich trotzdem klagen, obwohl so ein Beschluss, der mehrheitlich gegen einen Winterdienst ist (steht 2 gegen 1), laut Urteil nichtig ist, weil der Gemeinschaft die Beschlusskompetenz zu diesem Thema fehlt?

Könnte der Verwalter dann trotzdem einen Winterdienst beauftragen?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ach, das BESTE vergessen:

Warum die ME als TOP Hausordnung (Kehrwochenpflichten, etc) auf die Tagesordnung setzen ließ weiß ich nicht. Sie war wahrscheinlich so geschockt von dem Urteil bezüglich Winterdienst, dass sie über nichts anderes mehr beschliessen lassen wollte oder konnte, Ha Ha Ha!!!!

Da sieht man mal wie verpeilt sie ist!

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Ich würde mich für das "Urteil" interessieren, ich kenne hierzu z.B. dieses: BGH V ZR 161/11 .

Danke

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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

Bönischplatz 11
01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"

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#10
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Sachverhalt
Die Wohnungseigentümer einer Eigentümergemeinschaft führten den Winterdienst auf den Gehwegen und Stellplätzen selbständig im Wechsel durch. Dies hatten sie in der Vergangenheit durch einen Mehrheitsbeschluss beschlossen. Nun beantragte ein Eigentümer in einer Eigentümerversammlung für den Winterdienst eine Fachfirma zu beauftragen. Die übrigen Eigentümer lehnten dies jedoch ab. Dagegen erhob der Eigentümer Anfechtungsklage und beantragte zugleich, die Eigentümer zu verurteilen der Beschäftigung eines externen Unternehmens für den Winterdienst zu zustimmen.

Entscheidung (BGH, Urteil v. 9.3.2012, Az. V ZR 161/11 )
Der BGH gab der Anfechtungsklage statt. Der frühere Mehrheitsbeschluss, den Winterdienst selbst im Wechsel ausführen sei nichtig. Es fehle an der erforderlichen Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer. Diese hätten nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. Auch in einer Hausordnung könne keine Pflicht begründet werden, den Winterdienst selbst durchzuführen. Denn dieser diene nicht dem Zweck einer Hausordnung, weil die Pflicht insoweit nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezogen sei, sondern nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfüllen sei. Auch der Winterdienst bzgl. des Gemeinschaftseigentums gehe über die Regelung des Zusammenlebens hinaus, weil auch Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten erfasst seien.
Die Wohnungseigentümer wurden darüber hinaus zur Zustimmung der Beauftragung eines Unternehmens verurteilt, weil die Erfüllung der Räum- und Streupflicht im vorliegenden Fall nur durch eine externe Vergabe sichergestellt werden könne.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

"Schade" ich dachte, es gibt noch eins. ;)

Danke für die Ausführungen.

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