Hausordnung in Mehrhausanlage / Untereigentümergemeinschaft

12. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
JCDenton
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 6x hilfreich)
Hausordnung in Mehrhausanlage / Untereigentümergemeinschaft

Hallo,

wir sind Eigentümer einer Wohnung im Neubau einer WEG, die aus zwei Häusern (Alt- und Neubau) mit je 4 bzw. 3 Wohnungen auf einem gemeinsamen Grundstück besteht. Bis 2014 bestand die WEG nur aus dem Altbau; mit Fertigstellung des Neubaus wurde die WEG in zwei Untereigentümergemeinschaften gemäß Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung aufgeteilt. Darin ist hinsichtlich der Beschlusskompetenz einer Untereigentümergemeinschaft geregelt:

"Jede Untereigentümerversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten ihrer jeweiligen Häuser, soweit sie dessen Sondereigentum und das damit verbundene gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum betrifft. Der Beschlussfassung unterliegen insbesondere die in § 21 Abs. 5 WEG aufgeführten Angelegenheiten des Hauses."

Weder bis 2014 noch nach Gründung der zweiten Untereigentümergemeinschaft wurde eine Hausordnung aufgestellt. Auf der Eigentümerversammlung im Juni 2016 hat der ehemalige Bauträger, der gleichzeitig Eigentümer von 2 der 3 der Wohnungen im Neubau und 2 der 4 Wohnungen im Altbau ist, beantragt, eine Hausordnung nur für die Untereigentümergemeinschaft des Neubaus aufzustellen, die somit unsere Wohnung betrifft. Darin sollten auch Regeln für die Benutzung der Gemeinschaftsflächen (z. B. Spielplatz, Wiesen, etc.) enthalten sein. Nachdem wir dies kritisierten, da eine solche Hausordnung nur für die Gesamt-WEG sinnvoll ist und die Regeln für alle Eigentümer gelten sollten, wurden diese Regeln wieder gestrichen. Es sind somit nur noch Regeln enthalten, die das Sondereigentum im Neubau und das Gemeinschaftseigentum des Neubaus (z. B. Treppenhaus) betreffen. Die Hausordnung wurde letztendlich ausschließlich mit den Stimmen des Mehrheitseigentümers im Rahmen der Untereigentümergemeinschaft des Neubaus gefasst (wir haben dagegen gestimmt).

Aus unserer Sicht werden wir jedoch durch diese Hausordnung klar gegenüber den anderen Eigentümern auf dem selben Grundstück im Altbau benachteiligt. Diese haben weiterhin keinen Bedarf an einer Hausordnung geäußert.

Daraus resultieren für uns folgende Fragen:

1) Hat eine Untereigentümergemeinschaft überhaupt (prinzipiell bzw. bei der o. g. Regelung in unserer Gemeinschaftsordnung) die Beschlusskompetenz, eine Hausordnung zu beschließen, die nur für das Haus dieser Untereigentümergemeinschaft gilt, während die restlichen Häuser der Mehrhausanlage ohne Hausordnung verbleiben? Unser Meinung nach widerspricht das grundlegend dem Sinn einer Hausordnung, das gemeinschaftliche Zusammenleben in einer WEG zu regeln.

2) Wäre so ein Beschluss automatisch nichtig, wenn eine Untereigentümergemeinschaft dafür keine Beschlusskompetenz hätte?

3) Würde es nicht auch dem Sinn einer Hausordnung für alle Bewohner einer WEG widersprechen, wenn diese ausschließlich mit den Stimmen des Mehrheitseigentümers zustande kommt (Verstoß gegen Treu und Glauben)? Dann könnte dieser ja ständig die Hausordnung ändern und so anpassen, dass nur das gemacht werden darf, was ihm passt...

Danke schon mal im Voraus!

JCDenton

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5 Antworten
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#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Zitat:
1) Hat eine Untereigentümergemeinschaft überhaupt (prinzipiell bzw. bei der o. g. Regelung in unserer Gemeinschaftsordnung) die Beschlusskompetenz, eine Hausordnung zu beschließen,


Diese Beschlusskompetenz wurde ihr ja ausdrücklich in der Teilungserklärung mit dem von dir zitierten Absatz eingeräumt.

Zitat:
Dann könnte dieser ja ständig die Hausordnung ändern und so anpassen, dass nur das gemacht werden darf, was ihm passt...


Könnte er. Aber die Minderheiten können solche Beschlüsse über die Hausordnung auch anfechten, wenn sie unbillig sind.

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#2
 Von 
JCDenton
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Diese Beschlusskompetenz wurde ihr ja ausdrücklich in der Teilungserklärung mit dem von dir zitierten Absatz eingeräumt.


Na ja, von "ausdrücklich" würde ich da nicht sprechen. In Satz 1 des zitierten Absatzes ist die Rede von "Sondereigentum und das damit verbundene gemeinschaftliche Sondernutzungsrecht am Gemeinschaftseigentum". Sondereigentum betrifft nur meine ETW und Sondernutzungsrechte haben wir nicht (die Erdgeschosswohnung hat z. B. ein Sondernutzungsrecht für ein Stück Wiese vor der Terrasse). Ich würde also davon ausgehen, dass sich diese Formulierung nur auf die Jahresabrechnung bzw. den Wirtschaftsplan für unsere Wohnung bezieht. Satz 2 ist demzufolge widersprüchlich, da es in § 21 Abs. 5 WEG auch um das Gemeinschaftseigentum (z. B. Instandhaltung) geht. Aus meiner Sicht also keine eindeutige Regelung.

Außerdem geht es mir vor allem um die generelle Frage, ob es überhaupt zulässig ist, nur für ein Haus einer Mehrhausanlage eine Hausordnung zu beschließen und die anderen haben weiterhin keine.

-- Editiert von JCDenton am 12.04.2017 16:13

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#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Mit dem Sondernutzungsrecht der Untergemeinschaften kann auch euer Hausflur, eure Keller, eure Gemeinschaftsräume gemeint sein. Da haben die Mitglieder des anderes Hauses kein Nutzungsrecht für.

Und dann wir ja aufgezählt, worüber ihr "insbesondere" beschließen könnt bzw. müsst.

Die Untergemeinschaften beschließen über

1.
die Aufstellung einer Hausordnung;

--> nämlich jedes Haus für sich.
Und wenn das andere Haus keine explizite Hausordnung beschließt, sondern sich mit den gesetzlichen Regelungen zufrieden gibt, dann ist das so. Lt Teilungserklärung hat da jede Untergemeinschaft für sich die Beschlusskompetenz.

2.
die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;

--> jedes Haus für für die Instandhaltung des entsprechendes Hauses selbst verantwortlich.
Auch die Kosten werden getrennt verrechnet.

3.
die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht;

Jedes Haus hat seine eigene Versicherung, wenn nichts anderes beschlossen wurde.

4.
die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;

--> Macht demnach auch jedes Haus für sich.

5.
die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);

--> Ebenfalls getrennt.


6.
die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JCDenton
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Mit dem Sondernutzungsrecht der Untergemeinschaften kann auch euer Hausflur, eure Keller, eure Gemeinschaftsräume gemeint sein. Da haben die Mitglieder des anderes Hauses kein Nutzungsrecht für.

Und dann wir ja aufgezählt, worüber ihr "insbesondere" beschließen könnt bzw. müsst.

Die Untergemeinschaften beschließen über

1.
die Aufstellung einer Hausordnung;

--> nämlich jedes Haus für sich.
Und wenn das andere Haus keine explizite Hausordnung beschließt, sondern sich mit den gesetzlichen Regelungen zufrieden gibt, dann ist das so. Lt Teilungserklärung hat da jede Untergemeinschaft für sich die Beschlusskompetenz.


Hmm, okay, kann man so interpretieren. Trotzdem eine kuriose Situation. Ich hätte eher erwartet, dass der Standardfall eine gemeinsame Hausordnung (bei der auch Regeln für die Benutzung der gemeinschaftlich Benutzen Freiflächen festgelegt werden) mit ggf. Sonderregelungen für die einzelnen Häuser ist...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

https://www.iurado.de/?p=urteile&site=iurado&id=1938

Zitat:
Dabei sind in bezug auf eine Hausordnung alle Wohnungseigentümer für die Teile der Hausordnung zuständig, die alle Eigentümer betreffen (z.B. Parkplatzordnung, Ruhezeiten für Gartenarbeiten), während die Teile der Hausordnung, die insbesondere in den einzelnen Häuser der Untergemeinschaften gelten sollen, nur von den jeweils dort Sondereigentum besitzenden Wohnungseigentümern beschlossen werden kann.

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