Hausverwaltung Anweisungen

3. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
F104
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverwaltung Anweisungen

Darf ein Gesellschafter einer Hausverwaltung ( GmbH) Eigentümern Anweisungen erteilen
oder muss dies über den Geschäftsführer der Hausverwaltung
erfolgen.Bzw. ist der Gesellschafter Verwalter oder der Geschäftsführer.
Oder besser:Hat ein nicht geschäftsführender Gesellschafter überhaupt eine Kompetenz gegenüber Eigentümern einer WEG.
-- Editiert von F104 am 03.08.2019 14:50

-- Editiert von F104 am 03.08.2019 14:57

-- Editiert von F104 am 03.08.2019 15:21

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 916x hilfreich)

Zitat (von F104):
Darf ein Gesellschafter einer Hausverwaltung ( GmbH) Eigentümern Anweisungen erteilen
oder muss dies über den Geschäftsführer der Hausverwaltung
erfolgen.Bzw. ist der Gesellschafter Verwalter oder der Geschäftsführer.
Oder besser:Hat ein nicht geschäftsführender Gesellschafter überhaupt eine Kompetenz gegenüber Eigentümern einer WEG.
-- Editiert von F104 am 03.08.2019 14:50

-- Editiert von F104 am 03.08.2019 14:57

-- Editiert von F104 am 03.08.2019 15:21

Wenn die "xy GmbH" als Verwalterin bestellt ist so kann jeder Mitarbeiter der GmbH ...... - was eigentlich?
Ein Verwalter kann keinem Eigentümer "Anweisungen" geben. Er kann nur auf eventuelle Beschlüsse/Vereinbarungen oder die Hausordnung hinweisen. Das war es dann aber auch schon.

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#2
 Von 
F104
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe als Eigentümer ( Verwaltungsbeirat ) Schreiben an den Eingangstüren angebracht.
Inhalt ,die Hausverwaltung wurde verkauft , die Eigentümer wurden nicht informiert und die Jahresabrechnung noch immer nicht
durchgeführt.Der neue Gesellschafter hat diese entfernt und mit juristischen Schritten gedroht.Desweiteren habe ich im Schreiben darauf hingewiesen, die WEG sollte die Jahresabrechnung durch einen Wirtschafts/Buchprüfer
prüfen lassen.
Jahre zuvor ist die WEG bei einem Verwalterwechsel um Geld gebracht worden.Zu diesem Zeitpunkt war ich aber kein Beirstsmitglied.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

I

Zitat:
ch habe als Eigentümer ( Verwaltungsbeirat )

Eigenmächtig, oder auf Beschluss des Verwaltungsbeirates ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 916x hilfreich)

Zitat (von F104):
Ich habe als Eigentümer ( Verwaltungsbeirat ) Schreiben an den Eingangstüren angebracht.

Grundsätzlich ist die Eingangstür kein "schwarzes Brett" an dem jeder nach Belieben seine Zettelchen aufzuhängen hat.


Zitat (von F104):
Inhalt ,die Hausverwaltung wurde verkauft , die Eigentümer wurden nicht informiert und die Jahresabrechnung noch immer nicht durchgeführt.

Das die Hausgeldabrechnung noch nicht erstellt ist wissen die anderen Eigentümer sicher auch ohne deinen Zettel.


Zitat (von F104):
Der neue Gesellschafter hat diese entfernt und mit juristischen Schritten gedroht.

Wäre interssant zu wissen worin diese bestehen sollten. Aber vielleicht ist ja dein Hinweis auf eine Prüfung durch Wirtschafts- bzw. Buchprüfer auch etwas anders formuliert als du sie hier darstellst?
Abgesehen davon:
- wer Lesen und rechnen kann kann eine WEG-Abrechnung i.d.R. auch überprüfen
- eine wie von dir gewünschte Überprüfung müsste durch die WEG beschlossen werden.

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