Hausverwaltung - falsche Arbeitszeitdokumentation des Hausmeisters

26. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
futureandmore
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Hausverwaltung - falsche Arbeitszeitdokumentation des Hausmeisters

Hallo, es geht um folgenden Sachverhalt:

Ein Eigentümer der Wohnanlage übt die Tätigkeit des Hausmeisters aus. Die Arbeitsleistung ist mangelhaft, zudem füllt er die Arbeitszeitdokumentation falsch aus. Als Eigentümer habe ich das mehrfach schriftlich moniert, die Hausverwaltung deckt diesen Eigentümer. Die anderen Eigentümer des Hauses interessiert das nicht.

Welche Möglichkeiten habe ich, gegen den Hausverwalter vorzugehen? Kann ich Anzeige wegen falscher Arbeitszeitdokumentationen stellen? Kann ich ihn deshalb verklagen?

Wer kennt einen kompetenten Fachanwalt für WEG-Recht im Raum Köln/Bonn?

Vielen Dank!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von futureandmore):
Die anderen Eigentümer des Hauses interessiert das nicht.
Das macht die Sache für Dich nicht einfacher.


Zitat (von futureandmore):
Kann ich Anzeige wegen falscher Arbeitszeitdokumentationen stellen? Kann ich ihn deshalb verklagen?
Den Verwalter sicher nicht. Der dokumentiert ja nichts falsch. Er übernimmt lediglich die (falschen?) Angaben des Hausmeisters und rechnet sie dann ab.


An dem Punkt könnte man ansetzen. Hieb- und stichfeste Beweise vorausgesetzt, könnte man den Verwalter auffordern (schriftlich mit Zugangsnachweis) der Gemeinschaft keine nichterbrachten Leistungen in die Abrechnung zu übernehmen. Finden sich diese trotzdem in der Jahresabrechnung, macht man die Versammlung darauf aufmerksam und fordert die Richtigstellung der Abrechnung. Wird die Abrechnung trotzdem beschlossen, ficht man diesen Beschluss fristgemäß an. IMO ist das der fairste (der Verwalter hatte Gelegenheit die Abrechnung zu korrigieren) und auch für die WEG (man hätte die Annahme der Abrechnung verweigern können) kommodeste Weg das juristisch aufarbeiten zu lassen.


Zitat (von futureandmore):
Wer kennt einen kompetenten Fachanwalt für WEG-Recht im Raum Köln/Bonn?
Die Absicht, das mit einem Anwalt zu besprechen halte ich für gut. Eine rasche kompetente Einschätzung kann man auch hier per "Knöpfle" auslösen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
... An dem Punkt könnte man ansetzen. Hieb- und stichfeste Beweise vorausgesetzt, könnte man den Verwalter auffordern (schriftlich mit Zugangsnachweis) der Gemeinschaft keine nichterbrachten Leistungen in die Abrechnung zu übernehmen. Finden sich diese trotzdem in der Jahresabrechnung, macht man die Versammlung darauf aufmerksam und fordert die Richtigstellung der Abrechnung. Wird die Abrechnung trotzdem beschlossen, ficht man diesen Beschluss fristgemäß an. IMO ist das der fairste (der Verwalter hatte Gelegenheit die Abrechnung zu korrigieren) und auch für die WEG (man hätte die Annahme der Abrechnung verweigern können) kommodeste Weg das juristisch aufarbeiten zu lassen.


In die Jahresabrechnung gehen die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft ein. Ob eine Zahlung der Höhe nach berechtigt war oder nicht ist kein relevantes Kriterium. Wer eine objektiv richtige Abrechnung mit der Begründung überhöhter oder unberechtigter Beträge beanstanden will, ist auf dem falschen Dampfer.
Die Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses mit einer derartigen Begründung muss zwingend scheitern.

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#3
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(925 Beiträge, 226x hilfreich)

Wie groß ist die Eigentumsanlage?
Wie ist der Vertrag mit diesem Eigentümer gestaltet und wieviel erhält er dafür?
Was gehört zu seinen Aufgaben?
Ich finde, das sind alles Dinge, die wichtig sind, um sich von Außen sich erst mal ein Bild über die Situation zu machen.

Signatur:

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
n die Jahresabrechnung gehen die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft ein. Ob eine Zahlung der Höhe nach berechtigt war oder nicht ist kein relevantes Kriterium. Wer eine objektiv richtige Abrechnung mit der Begründung überhöhter oder unberechtigter Beträge beanstanden will, ist auf dem falschen Dampfer.
Die Anfechtung eines Abrechnungsbeschlusses mit einer derartigen Begründung muss zwingend scheitern.
Hab' Dank für Deine Achtsamkeit. Es liegt mir fern jemand auf den "Holzweg" zu schicken.

Mein Ansatz war tatsächlich, dass nachweisbar ungerechtfertige, überhöhte Zahlungen vom Verwalter nicht geleistet werden dürfen. Werden diese dann auch noch mit der Jahresabrechnung beschlossen, hinge die Hürde für eine "Reklamation" noch höher. Deshab auch der Gedanke das auf dem Weg der Beschlussanfechtung (bezüglich der Abrechnung) aufzudröseln.
Ich bin neugierig, wie ein RA das raten würde anzugehen - wenn er überhaupt dazu rät die Streitaxt zu schwingen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
... Ich bin neugierig, wie ein RA das raten würde anzugehen - wenn er überhaupt dazu rät die Streitaxt zu schwingen.


Die Neugier wird kaum zu befriedigen sein...
Fakt ist aber, dass eine Anfechtungsklage wegen unberechtigter oder überhöhter Zahlungen keinerlei Aussicht auf Erfolg hätte. Eine Abrechnung, die die beanstandete Zahlung ausweist, ist objektiv richtig. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Verwalter den Sachverhalt anerkennen und den beanstandeten Betrag zurüzahlen würde. Eine Rückzahlung dürfte - und müsste - erst in die nächste Abrechnung eingehen.

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