Hausverwaltung gibt Arbeiten an Privateigentum in Auftrag

3. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
captainsofa
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverwaltung gibt Arbeiten an Privateigentum in Auftrag

Guten Morgen liebe Community,

ich habe bereits etwas im Forum gestöbert, konnte aber noch keinen Eintrag zu meiner konkreten Frage finden.
Sollte es diese Fragestellung bereits gegeben haben, bitte ich um Entschuldigung und würde mich über den entsprechenden Link freuen.

Nun zu meiner Situation:
Ich wohne derzeit in einer Eigentumswohnung, die meinen Eltern gehört. Die Wohnung befindet sich im obersten Geschoss. Aufgrund von Feuchtigkeitsproblemen und Schimmelbildung wurde ein Gutachter beauftragt, der eine umfangende Dachsanierung empfahl, welche in der nächsten Versammlung auch beschlossen wurde.
Scheinbar wurde während der Dacharbeiten festgestellt, dass mein Kamin (jede Wohnung besitzt eine eigene Gastherme. Die Kamine der oberen Wohnungen gehen direkt durch das Dach, die anderen führen zunächst in einen zentralen Kamin und anschließend durch das Dach. Ich hoffe, ich habe das jetzt so richtig beschrieben) zu "kurz" sei und daher eine "Kaminverlängerung" durchgeführt werden muss. Die Hausverwaltung setzte hierüber jedoch niemanden in Kenntnis, weder mich als Bewohner, noch meine Eltern als Eigentümer und gab einer Firma den Auftrag, diese "Kaminverlängerung" auszuführen. Dazu muss gesagt werden, dass es beinahe wöchentlich Probleme mit den Arbeiten gab und ich in regem Kontakt mit der Hausverwaltung stand, eine "Unerreichbarkeit" meinerseits gab es also auf keinen Fall.
Letzten Samstag bekam ich eine Rechnung der besagten Firma (auf mich ausgestellt, nicht auf die Eigentümer) über eine Kaminverlängerung in Höhe von knapp 663 Euro. Zunächst dachte ich, es handele sich dabei um einen Fehler der Sanitärfirma, da in diesem Haus zwölf Parteien wohnen und meine Anschrift bereits hinterlegt war. Also dass die Rechnung versehentlich auf mich anstatt einen anderen Eigentümer/Mieter ausgestellt wurde. Das gab ich der Sanitärfirma am Telefon weiter und für mich war die Sache zunächst erledigt.
Nun habe ich gestern die gleiche Rechnung nochmals erhalten mit dem Vermerk "geklärt mit Herrn XXX (Hausverwaltung) -> Privateigentum".

Meine Frage lautet nun also: Darf die Hausverwaltung einfach Arbeiten am Privateigentum ohne Absprache in Auftrag geben? Dass die Rechnung eigentlich an die Eigentümer (meine Eltern) und nicht an mich hätte gestellt werden müssen, lassen wir jetzt der Einfachheit halber mal unter den Tisch fallen.

Vielen Dank vorab!

PS: Was besonders ärgerlich ist, ist die Tatsache, dass im nächsten Jahr eine komplett neue Gastherme in die Wohnung eingebaut werden sollte. Wäre uns bekannt gewesen, dass Arbeiten am Kamin ausgeführt werden müssen, hätten wir das Ganze natürlich ein Jahr vorgezogen, um die Angelegenheit in einem Aufwasch zu erledigen. Die aktuelle Gastherme ist nämlich ein sehr altes Modell und für ein neues Modell (Brennwert-Gastherme) hätte sowieso ein neues Kaminrohr eingebaut werden müssen.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1537x hilfreich)

Ich würde zunächst einmal die HV kontaktieren und nachfragen, wieso die Rechnung an dich geschickt wurde.
Außerdem sollte die HV wissen, wieso dein Kamin 'zu kurz' war.
War das eventuell eine Folge der Dachsanierung?

Außerdem solltest du in der Teilungserklärung nachschauen, ob es dort eine Regelung für 'private' Kamine im gemeinschaftlichen Dach gibt.

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#2
 Von 
captainsofa
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo joebeuel,

vielen Dank für deine Antwort. Ich habe unserer Hausverwaltung bereits eine Email mit einer Rückrufbitte zukommen lassen.
Da der Herr oftmals sehr aufbrausend und uneinsichtig ist, wollte ich einfach vorab ein paar Meinungen von euch einholen.

Ich gehe stark davon aus, dass der Kamin aufgrund der Dachsanierung zu kurz ist. Vorher hatten wir eine Holzkonstruktion, auf der das Flachdach auflag. Das neue Dach besteht laut Aussage des Dachdeckers aus vielen einzelnen Teilen (aus Kunststoff glaube ich), die für unser Dach nach Maß angefertigt wurden. Dieses neue Dach scheint also höher zu sein als das alte Dach und somit reichte auch die Länge des Kamins nicht aus. Ich habe bereits mit meiner Nachbarin gesprochen, sie hat keine Rechnung über derartige Leistungen erhalten.

Die Teilungserklärung liegt mir im Moment leider nicht vor, aber ich versuche, die schnellstmöglich zu organisieren.

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von captainsofa):
Da der Herr oftmals sehr aufbrausend und uneinsichtig ist, wollte ich einfach vorab ein paar Meinungen von euch einholen.
IMO kommt es bei einem Verwalter nicht so sehr auf Einsichtigkeit an. Er sollte aber ein gewisses Maß an Kommunikationsfähigkeiten besitzen und die Angelegeneheiten Rechts- und WEGkonform regeln können. (IMO)

In dem von Dir beschriebenen Fall scheint Einiges "unglücklich" gelaufen zu sein. Das Dach wurde saniert und gedämmt und dabei erhöht. Mit der Folge, dass nun der Kamin zu kurz wurde (besser, nicht mehr lang genug war). Ein Umstand, der vor/bei der Dachsanierung hätte auffallen sollen und im Rahmen dieser Maßnahme zu korrigieren gewesen wäre. Mit höchster Wahrscheinlichkeit wären die Kosten von der Gemeinschaft zu tragen gewesen. Oder ist das Dein(privater) Kamin. Damit meine ich nicht, dass er nur für die Therme in Deiner Wohnung genutzt wird. Wenn sich nicht noch überraschende Tatsachen ergeben, sehe ich die Zahlungsverpflichtung für die Erhöhung des Kamins bei der Gemeinschaft.

Einen Anspruch auf Umrüstung (Modernisierung) des Kamins für eine Brennwerttherme sehe ich gegenüber der Gemeinschaft nicht. Sicher hätte man das alles besser und am Ende kostengünstiger lösen können, wenn....
Aber jetzt wird man IMO nicht mehr heilen können und einen Anspruch darauf sehe ich nicht.

Dein Trost sollte sein, dass Du diesen Kamin zur alleinigen Verfügung hast und auch kein weiter Weg zu der Therme in Deine Wohnung führt. Somit halten sich die Kosten für ein Zuluft- und Abgasrohr, was für die BWT erforderlich ist, für Deine neue Therme in Grenzen.

Tipp zum Schluss, Die Kommunikation mit schlecht erreichbaren und ggfs. etwas gestressten Verwaltern, sollte höflich, sachlich und schriftlich erfolgen. Das vermeidet Wortgefechte, beide Seiten haben was Schriftliches in der Hand und IMO ist das einer konstruktiven Problemlösung dienlich. Die Rechnung würde ich mit dem freundlichen Hinweis, dass das nicht Deine (des Wohnungseigentümers) Sache ist, zurückreichen*.

VG
Roland

*ausgenommen es bestünden doch noch andere Vereinbarungen oder Verpflichtungen

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
captainsofa
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Roland-S,

vielen Dank für deine Antwort und Einschätzung.

Zitat (von Roland-S):
In dem von Dir beschriebenen Fall scheint Einiges "unglücklich" gelaufen zu sein.

Ja, leider läuft hier tatsächlich fast alles schief, was schief laufen kann. Aber mit den Details möchte ich euch hier nicht weiter langweilen.

Zitat (von Roland-S):
Oder ist das Dein(privater) Kamin. Damit meine ich nicht, dass er nur für die Therme in Deiner Wohnung genutzt wird. Wenn sich nicht noch überraschende Tatsachen ergeben, sehe ich die Zahlungsverpflichtung für die Erhöhung des Kamins bei der Gemeinschaft.

So wie mir es beschrieben wurde, musste nachträglich je ein Kamin für die Gasthermen der Wohnungen im obersten Stock eingebaut werden, da diese nicht an den gemeinsamen Kamin angeschlossen werden konnten/durften. Ich glaube, es hat etwas mit der Umstellung von den alten auf die neuen Gasthermen zu tun. Genauere Details sind mir dazu aber nicht bekannt. Den Eigentümern der oberen Wohnungen sollte daher - meines Erachtens - kein Nachteil entstehen, nur weil sie den vorhandenen Kamin nicht nutzen dürfen.

Zitat (von Roland-S):
Einen Anspruch auf Umrüstung (Modernisierung) des Kamins für eine Brennwerttherme sehe ich gegenüber der Gemeinschaft nicht.

Das erwarte ich natürlich auch nicht. Ich möchte einfach nur sehr ungern für die jetzigen Arbeiten alleine die Kosten tragen müssen, nur um nächstes Jahr ein neues Belüftungssystem samt Kamin einbauen zu lassen.

Zitat (von Roland-S):
Die Rechnung würde ich mit dem freundlichen Hinweis, dass das nicht Deine (des Wohnungseigentümers) Sache ist, zurückreichen*.

Das habe ich in der anfänglich erwähnten Email bereits getan. Sorry, das hatte ich vergessen zu erwähnen.

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von captainsofa):
So wie mir es beschrieben wurde, musste nachträglich je ein Kamin für die Gasthermen der Wohnungen im obersten Stock eingebaut werden, da diese nicht an den gemeinsamen Kamin angeschlossen werden konnten/durften. Ich glaube, es hat etwas mit der Umstellung von den alten auf die neuen Gasthermen zu tun. Genauere Details sind mir dazu aber nicht bekannt. Den Eigentümern der oberen Wohnungen sollte daher - meines Erachtens - kein Nachteil entstehen, nur weil sie den vorhandenen Kamin nicht nutzen dürfen.
Mach Dich schlau, wie das damals war. Schau nach den Beschlüssen. Wer hat das bezahlt? Wurden besondere Vereinbarungen getroffen? Da es sich noch um einen Kamin zu handeln scheint, könnten andere Gründe für dessen Einbau vorgelegen haben. Der Schornsteinfeger ist auch eine gute Informationsquelle in Kaminfragen.


Zitat (von captainsofa):
Das erwarte ich natürlich auch nicht. Ich möchte einfach nur sehr ungern für die jetzigen Arbeiten alleine die Kosten tragen müssen, nur um nächstes Jahr ein neues Belüftungssystem samt Kamin einbauen zu lassen.
Einen neuen Kamin wird es nicht brauchen. In den vorhandenen Kamin kommt ein Doppelrohr für Zu- und Abluft. Unten muss dann noch das Kondenswasser abgeleitet werden. Das war's (im Normalfall). Diese Kosten lägen IMO bei Dir. Sei froh, dass Du das jetzt schon machen lasssen kannst. Nachteilig wäre es, wenn Du an einem Kamin angeschlossen wärst, an dem noch alte Thermen hängen. Dann wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit nix mit Brennwert.


Zitat (von captainsofa):
Das habe ich in der anfänglich erwähnten Email bereits getan. Sorry, das hatte ich vergessen zu erwähnen.
Dann warte einfach ab, was die HV antwortet. Parallel solltest Du die Firma noch schriftlich* davon in Kenntnis setzen. Nicht dass dort noch ein Mahnapparat gegen Dich in Gang gesetzt wird.

VG
Roland

*Fax, Brief, Einschreiben - das mit mails ist immer so eine Sache...

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(922 Beiträge, 224x hilfreich)

Wer hat bisher die Reinigungs- bzw. Wartungskosten für dieses Kamin bezahlt? Die Gemeinschaft oder der Wohnungsbesitzer? Wenn es ein "gemeinschaftliches Kamin" ist, kannst du auch nicht ohne weiteres ein neues Rohr für die Brennwerttherme ohne Zustimmung der Gemeinschaft einziehen.

Signatur:

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#7
 Von 
captainsofa
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo aspergius,

vielen Dank auch für deine Antwort.
Diese Kosten hat bis dato immer der Eigentümer getragen, daher gehe ich schon davon aus, dass es Sondereigentum ist.
Mich wurmt ja eher die Frage, ob es rechtens ist, dass der Hausverwalter einfach Arbeiten an dem Sondereigentum des Eigentümers vornehmen lässt, ohne diesen mit einzubeziehen bzw. zu informieren. Auch wenn das Ganze im Zuge einer bereits beschlossenen Maßnahme notwendig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von captainsofa):
Mich wurmt ja eher die Frage, ob es rechtens ist, dass der Hausverwalter einfach Arbeiten an dem Sondereigentum des Eigentümers vornehmen lässt, ohne diesen mit einzubeziehen bzw. zu informieren. Auch wenn das Ganze im Zuge einer bereits beschlossenen Maßnahme notwendig ist.


Es gibt nur zwei Möglichkeiten. Entweder ist der Kamin Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum.

Ich würde diese Rechnung nicht bezahlten u. den Verwalter schriftlich auf seine Rechte hinweisen.

Ein Verwalter hat gem. § 20 Wohnungseigentumsgesetz nur das Recht gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten. Hat er die Arbeiten am Kamin in Auftrag gegeben, könnte davon ausgegangen werden, dass dieser in Gemeinschaftseigentum steht. Die Kosten müsste von der WEG getragen werden.

Über Sondereigentum hat nur der Eigentümer selbst zu entscheiden. Da der Verwalter eine Rechnung an den Sondereigentümer gestellt (bzw. austellen lassen hat), hat er seine Kompetenzen überschritten. Das ist rechtswidrig, zumal der ohne Befugnis und Auftrag des Sondereigentümers gehandelt hat.

Auch ein Beschluss könnte daran nichts ändern. Die WEG hat über Sondereigentum keine Beschlusskompetenz und somit wäre solch ein Beschluss nichtig.

Zitat (von captainsofa):
Nun habe ich gestern die gleiche Rechnung nochmals erhalten mit dem Vermerk "geklärt mit Herrn XXX (Hausverwaltung) -> Privateigentum".


;) Damit will der Verwalter sich aus der Schlinge ziehen. Es soll so aussehen als hätte der Sondereigentümer den Auftrag erteilt. Wenn sie bezahlt wird, ist das erstmal anerkannt.

Hoffe es hilft weiter

-- Editiert von Contredit am 03.11.2019 20:46

-- Editiert von Contredit am 03.11.2019 20:47

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von captainsofa):
Nun habe ich gestern die gleiche Rechnung nochmals erhalten mit dem Vermerk "geklärt mit Herrn XXX (Hausverwaltung) -> Privateigentum".
Das hatte ich leider überlesen.
Wenn es sich bei dem Kamin tatsächlich um Sondereigentum handelt, wäre der korrekte Adressat der Rechnung der Sondereigentümer. Der Verwalter muss sich die Frage gefallen lassen, warum er Aufträge für Arbeiten am Sondereigentum erteilt.. An den Sondereigentümer stellt sich die Frage, warum er seinen Kamin nicht schon bei der Dachsanierung angepasst hat.

Aber noch einmal, nur weil an dem Kamin ausschließlich eine Wohnung angeschossen ist und weil von deren Sondereigentümer auch die Kosten für den Kaminkehrer bezahlt werden, muss der Kamin noch kein Sondereigentum sein. Ihr werdet, unabhängig von der Kostentragung, den Status dieses Kamins klären müssen.



VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#10
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(922 Beiträge, 224x hilfreich)

Der Verwalter mußte handeln und den evt. Privaten kamin erhöhen lassen. Es geht hier um Sicherheit und die Einhaltung von Vorschriften. Wenn der Wigentümer sich geweigert hätte den Kamin zu erhöhen, wäre der Hv gezwungen gewesen über den Bezirksschornsteinfeger die Therme außer Betrieb zu setzen.
Eine andere Sache ist das Vorgehen der Hv. Er hätte dies alles mit dem Besitzer besprechen müssen. Sein Vorgehen war sehr ungeschickt. Am Ergebnis hätte sich allerdings nichts geändert.
Wenn die notwendige Erhöhung eine Folge der Dachsanierung ist, muss die Gemeinschaft auch die Kosten für die Erhöhjng tragen.

Signatur:

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#11
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Wenn die notwendige Erhöhung eine Folge der Dachsanierung ist, muss die Gemeinschaft auch die Kosten für die Erhöhjng tragen.
So lange man den genauen Status dieses Kamins nicht kennt, muss auch diese Einschätzung nicht zutreffen.
IMO kann man davon aus gehen, dass keinem bewusst war dass und welche Auswirkungen die Dachsanierung auf diesen Kamin haben wird. Auch die genauen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten dürften unklar gewesen sein. Jetzt die Verantwortung beim Verwalter zu suchen, greift IMO zu kurz.

Im Übrigen sollte man bei der Suche nach einem Schuldigen die Suche nach einer praktikablen Lösung nicht außer Acht lassen. IMO natürlich und ganz unjuristisch.

VG
Roland

Signatur:

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#12
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von aspergius):
Wenn die notwendige Erhöhung eine Folge der Dachsanierung ist, muss die Gemeinschaft auch die Kosten für die Erhöhjng tragen.
So lange man den genauen Status dieses Kamins nicht kennt, muss auch diese Einschätzung nicht zutreffen.

Welchen Status als den des Gemeinschaftseigentums soll der Kamin denn haben?
Siehe §5 Abs. 1 WEG
Es mag hier in der TE eine Vereinbarung geben das der Eigentümer der Wohnung der den Kamin allein nutzt auch die Kosten trägt. Ob dem so ist wissen wir nicht.
Unabhängig davon ist das Verhalten der HV in diesem Fall nicht korrekt.

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