Hallo zusammen,
Auslöser des Ärgers mit der Hausverwaltung war letztendlich eine defekte Luftwärmpumpe.
Am 25.02.15 trat der erste Fehler an der LWP auf mit der Folge, das diese nicht mehr richtig heizte.
Seit dem 25.02.15 wurde per Mail, Telefon und Post versucht die Hausverwaltung zu erreichen und diese über das LWP Problem zu unterrichten. Erst am 04.03.15 meldete sie sich zurück mit der Begründing das sie Erkältet gewesen sei und deshalb erst jetzt reagieren konnte.
Bis das die Techniker letztendlich vor Ort waren vergingen weitere zwei Tage, somit waren
10 Tage vergangen nach dem ersten Versuch die Hausverwaltung um Mithilfe bei dem Problem mit der defekten LWP zu bitten.
Der Techniker sagte bei der dieser, ersten Instandsetzung das dass Expansionsventil defekt
gewesen sei und die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei das die Kompressoren wegen Überhitzung
Schaden genommen haben. Dazu muss man wissen das die Kompressoren in einer LWP
durch das Kühlmittel gekühlt werden und dies steuert das Expansionsventil, ist dies defekt
so sollte die LWP „umgehend" in Stand gesetzt werden.
Nun kam es wie es kommen musste vier Tage später am 10.03.15 kam es zum Totalausflall
der LWP. Unsere Hausverwaltung war wieder 2 Tage nicht erreichbar, auch durch ihre Sekretärin nicht. Der herbeigerufene Techniker stellte einen (Anlage hat zwei davon) defekten überhitzten Kompressor fest, damit überhaupt was geht hat er den defekten Kompressor abgeklemmt so das die Anlage nur mit einem läuft plus Heizstab.
Nun das Sahnehäubchen, am 14.03 gab die Anlage total den Geist auf und sitzen seit dem kalt.
Ein dringend eingeholtes Angebot vom Hersteller der LWP ergab an Kosten für eine LWP zum Austausch in Höhe von 8.000€ Netto. Diese Summe übersteigt auch aktuell unsere
Rücklagen, so das wir den Rest aus eigener Tasche zahlen müssen.
Während des ganzen Vorganges mit der LWP, hatte sich die Hausverwaltung kein einziges
Mal vor Ort sehen lassen.
Aktuell haben wir per einstimmigen Beschluss die Hausverwaltung zur Einberufung einer
Sondersitzung aufgefordert. Wir als ET sehen eine erhebliche Mitschuld der Hausverwaltung, da sie mehr wie einmal nicht erreichbar gewesen ist um ihren Obliegenheiten als Hausverwaltung nach zu kommen.
Notfalls sind wir bereit vor das „Wohnungseigentümergericht" zu gehen um den Sachverhalt zu klären.
Wie sind die Chancen hier und was gilt es zu beachten ?
§3 Obliegenheiten und Vollmachten des Verwalters
für die ordnungsgemäße laufende Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen und in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen.
§9 Haftung - Verjährung
Der Verwalter hat eine angemessene Vermögenshaftplichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Der Verwalter haftet für ein Verschulden, das werde vorsätzlich und noch grob fahrlässig ist, der Höhe nach bis zur Versicherungssumme von derzeit 100.000,- €.
-- Editiert Stefan_S am 17.03.2015 15:18
Hausverwaltung hat Schaden nicht aktiv abgewendet.
17. März 2015
Thema abonnieren
Frage vom 17. März 2015 | 14:53
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hausverwaltung hat Schaden nicht aktiv abgewendet.
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 17. März 2015 | 21:11
Von
Status: Unbeschreiblich (119522 Beiträge, 39734x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Notfalls sind wir bereit vor das „Wohnungseigentümergericht" zu gehen um den Sachverhalt zu klären. <hr size=1 noshade>
Wir sprechen über deutsches Recht?
quote:<hr size=1 noshade>Seit dem 25.02.15 wurde per Mail, Telefon und Post versucht die Hausverwaltung zu erreichen und diese über das LWP Problem zu unterrichten. Erst am 04.03.15 meldete sie sich zurück <hr size=1 noshade>
Was genau hat die Eigentümer daran gehindert im Rahmen der Schadenminderungspflicht selbst tätig zu werden?
-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
Und jetzt?
Schon
266.786
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
12 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten