Hausverwaltung nutzt überteuerten Allgemeinstromtarif für Wärmepumpe

26. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
UlliMaxi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Hausverwaltung nutzt überteuerten Allgemeinstromtarif für Wärmepumpe

Hallo,

mich würde eure Meinung zu der Hausverwaltung unserer WEG interessieren, in der wir eine Wohnung vermieten.
Das Haus ist Baujahr 2017, hat 12 Parteien und wurde nach KfW 55 Standard gebaut.
Heizung und Warmwassererzeugung geschieht über zwei Wärmepumpen (Sole/Wasser und Wasser/Wasser).

Anlass des Ärgers ist die aktuelle Nebenkostenabrechnung von 2022, die eine enorme Nachzahlung beinhaltet und für mich Anlass war diese und die vergangenen Abrechnungen genauer zu prüfen.
Dabei hat sich heraus gestellt, dass anscheinend seit Fertigstellung und Bestellung des Verwalters die Wärmepumpen, die einen eigenen Stromzähler haben, mit einem Allgemeinstromtarif betrieben werden und keinen günstigeren Wärmepumpentarif.
Der Stromanbieter scheint in den letzten Jahren häufiger gewechselt geworden zu sein, wobei der kWh-Preis immer eher über dem Durchschnitt lag und immer ganz weit entfernt von dem was z.B. die lokalen Stadtwerke für Wärmestrom aufrufen würden.
Momentan werden, durch zwei saftige Erhöhungen in 2022, über 60 Cent für die kWh fällig. Sowohl für die Wärmepumpen, als auch den Allgemeinstrom.
Eine Auskunft wieso kein Wärmpumpentarif benutzt wird, habe ich vom Verwalter noch nicht bekommen.
Weder in den Eigentümerversammlungen, noch in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat wurde über die Wahl oder die Wechsel der Stromanbieter kommuniziert.
Im Verwaltervertrag gibt es zwei sich, meiner Meinung nach widersprechende Klauseln, zum Abschließen von Verträgen:

„§2 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (allgemein)
Alle notwendigen Vertragsabschlüsse, zur Erfüllung der lfd.
ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit zur Geschäftsbesorgung und Bewirtschaftung des
Objektes, wie z. B. Beratungs-, Versicherungs-, Hausmeister-, Lieferungs-, Heiz- Aufzugs- und
Brandmeldeanlagenservice-, Wartungs- und lnstandsetzungsverträge, auf Rechnung und
Namen der Gemeinschaft vornehmen und Kündigungen auch von bestehenden Verträgen kann
der Verwalter in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat eigenständig ohne
Beschlussgenehmigung der Versammlung vornehmen."

„§7 Sonstige Bestimmungen
Der Verwalter ist berechtigt alle für die Bewirtschaftung der Anlage notwendigen Werk-, Dienst-,
Versicherungs-, Wartungs- und Lieferverträge abzuschließen und zu kündigen. Der Verwalter
benötigt hierzu keinen genehmigenden Beschluss der Eigentümerversammlung."

Wäre das nicht genug, laufen die Wärmepumpen meinen Berechnungen nach seit Fertigstellung mit unterirdischen Jahresarbeitszahlen. In „guten" Jahren mit 2,5 in schlechten Jahren 1,0 wie 2022. Hier liegt die Vermutung nahe, dass alles über den Heizstab lief und die Pumpe sich wohl deaktiviert hatte. Vom Verwalter, der als einziger über die Nebenkostenabrechnung genaue Einsicht in die erzeugte Wärmemenge der Wärmepumpen hat, gab es dazu nie Anmerkungen oder Aufträge an die Heizungsfirma.

Mit den hohen Nachzahlungen laufen jetzt einige Eigentümer und Mieter Sturm, haben aber wohl die genauen Hintergründe noch gar nicht verstanden. Die Eigentümerversammlung ist in zwei Wochen anberaumt.
Welches Vorgehen wählt man hier am besten? Für mich ist hier mindestens das Wirtschaftlichkeitsgebot grob missachtet worden.

Viele Grüße UlliMaxi

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120225 Beiträge, 39853x hilfreich)

Zitat (von UlliMaxi):
Vom Verwalter, der als einziger über die Nebenkostenabrechnung genaue Einsicht in die erzeugte Wärmemenge der Wärmepumpen hat

Wieso als "Einziger"?
Die Eigentümer haben das genau so.



Zitat (von UlliMaxi):
Welches Vorgehen wählt man hier am besten?

Das die Eigentümer mal anfangen, sich Kompetenz zu verschaffen und sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern, statt alles nur abzunicken und ungelesen abzuheften - das wäre mal ein Anfang.
Dürfte nur mit 2 Wochen recht knapp werden ...

Zumindest sollte man dem Verwalter diesmal die Entlastung verweigern - ob es was hilft, das steht in den Sternen.



Zitat (von UlliMaxi):
Für mich ist hier mindestens das Wirtschaftlichkeitsgebot grob missachtet worden.

Stimmt neben einigen anderen Sachen haben Eigentümer und Verwalter auch das missachtet.
Da die Eigentümer die ganzen Sachen aber offenbar immer schön abgenickt haben, ist der Verwalter vermutlich fein raus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
UlliMaxi
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

da ich selbst oft alte Beiträge zur Recherche verwende und mich dann ärgere, wenn man nicht erfährt wie es ausging, hier das finale Update.
Die Verwalterhaftpflicht hat nach längerem hin und her den Schaden voll übernommen :)
Also nie schnell klein beigeben und für seine Rechte kämpfen!

Grüße UlliMaxi

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