Hausverwaltung und Beirat

28. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
berndf123
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 3x hilfreich)
Hausverwaltung und Beirat

Unsere Hausverwaltung wurde im Jahr 2018 für weitere 5 Jahre (Ende 2023) gewählt. Mittlerweile gab es viele Probleme mit dieser Hausverwaltung. Aufgrund Mobbing des Beirates hat dieser fristlos das Amt niedergelegt.
Ich bin nur noch im Beirat als Vorsitzender.
Problem:
Wie können wir die Hausverwaltung kündigen oder ins Leere laufen lassen bei den Beschlüssen?
Einschaltung Bauamt durch die Hausverwaltung da wir Eigentümer nicht diese Balkon-Sanierung wollten. Bauprojekte über 1 Million Euro wollte man uns andrehen mit 20 Jahre Kreditlaufzeit.
Wasserrohren ersetzen-Beschluss 15.000 Euro - weitere 14.800 Euro wurden bezahlt dann erst ein Beschluss gemacht usw..
Der Beirat hat schriftlich das Amt bei der Hausverwaltung niedergelegt. Von der Hausverwaltung wurde dies seit 8 Monaten nicht mitgeteilt. Langt Notfalls ein Beirat und bin ich eigentlich noch im Amt?
Danke für eure Hilfe

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von berndf123):
Aufgrund Mobbing des Beirates hat dieser fristlos das Amt niedergelegt.

D.h. die HV hat das Amt niedergelegt?
Dann macht diese Frage, vom Unsinn abgesehen, keinen Sinn.
Zitat (von berndf123):
Wie können wir die Hausverwaltung kündigen oder ins Leere laufen lassen bei den Beschlüssen?

Nur so eine Idee. Wer verfünftige Antworten haben möchte sollte zumindest willens und in der Lage sein seine Frage verständlich zu formulieren.


Zitat (von berndf123):
Einschaltung Bauamt durch die Hausverwaltung da wir Eigentümer nicht diese Balkon-Sanierung wollten.

Ja und?


Zitat (von berndf123):
Bauprojekte über 1 Million Euro wollte man uns andrehen mit 20 Jahre Kreditlaufzeit.
Wasserrohren ersetzen-Beschluss 15.000 Euro - weitere 14.800 Euro wurden bezahlt dann erst ein Beschluss gemacht usw..

Ähm, BEschlus wurde gemacht dann erst ein Beschluss gemacht?
Finde den Widerspruch.


Zitat (von berndf123):
Der Beirat hat schriftlich das Amt bei der Hausverwaltung niedergelegt. Von der Hausverwaltung wurde dies seit 8 Monaten nicht mitgeteilt.

Wieso und wem sollte die HV das Mitteilen? Der Beirat sollte doch wissen was er schriftlich erklärt hat. Die HV muss einen solchen Rücktritt weder Kommentieren, noch annehmen oder ablehnen, noch bestätigen.


Zitat (von berndf123):
Langt Notfalls ein Beirat und bin ich eigentlich noch im Amt?

Du warst also nicht bei dem Beirat der schriftlich sein Amt niederlegt hat, oder weißt Du nur nicht was du gewschrieben oder unterschrieben hast?





-- Editiert von Tobias F am 28.08.2020 12:15

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#2
 Von 
berndf123
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 3x hilfreich)

Sorry - Klarstellung: Die Hausverwaltung hat den Beirat laufend gemobbt und er hat deshalb den Beirat verlassen.
Wasserrohre austauschen: Beschluss über 15.000 Euro - Der Handwerker hat mitten in der Arbeit mehr Geld verlangt oder stellt die Arbeit ein. Die Hausverwaltung hat sofort 14.800 Euro zusätzlich gezahlt und erst später bei der Eigentümerversammlung einen Beschluss erwirkt über die 14.800 Euro.
Noch Fragen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von berndf123):
Sorry - Klarstellung: Die Hausverwaltung hat den Beirat laufend gemobbt und er hat deshalb den Beirat verlassen.

Muss man das verstehen?
Wenn der Beirat den Beirat verlassen hat - wer hat wen verlassen und wer ist übrig?
Erinnert mich an folgende Rechenaufgabe:
Wenn in einem Raum 5 Personen sind undb8 verlassen den Raum. Wieviele müssen wieder hineingehen damit der Raum leer ist.


Zitat (von berndf123):
Die Hausverwaltung hat sofort 14.800 Euro zusätzlich gezahlt und erst später bei der Eigentümerversammlung einen Beschluss erwirkt über die 14.800 Euro.

Wo ist das Problem?
Die Eigentümer haben doch die Notwendigkeit eingesehen und im Nachhinein den entsprechenden Beschluss gefasst.

Hätte die HV erst eine außerordentliche Eigentümerversammlung einberufen sollen während xy Wohnungen vielleicht kein Wasser hatten oder die Sch.... im Keller in Eimern aufgefangen wurde?

-- Editiert von Tobias F am 28.08.2020 12:40

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Wer verfünftige Antworten haben möchte sollte zumindest willens und in der Lage sein seine Frage verständlich zu formulieren.

Nicht nur das - auch die Schilderung des Sachverhaltes sollte verständlich und strukturiert sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Ich versuch's mal.

Zitat (von berndf123):
Unsere Hausverwaltung wurde im Jahr 2018 für weitere 5 Jahre (Ende 2023) gewählt.
Dann scheint bis dahin die Welt für die WEG in Ordnung gewesen zu sein.


Zitat (von berndf123):
Mittlerweile gab es viele Probleme mit dieser Hausverwaltung.
Was ist geschehen?


Zitat (von berndf123):
Aufgrund Mobbing des Beirates hat dieser fristlos das Amt niedergelegt.
Wer hat den Beirat gemobbt - der Verwalter oder die Miteigentümer?


Zitat (von berndf123):
Ich bin nur noch im Beirat als Vorsitzender.
Und versuchst jetzt die Situation zu retten?


Zitat (von berndf123):
Wie können wir die Hausverwaltung kündigen
Wenn die Mehrheit der Miteigentümer diesen Wunsch teilt, solltest Du andere, geeignete Verwaltungen gewinnen die Verwaltung (im Fall ihrer Bestellung durch die Versammlung) zu übernehmen und entsprechende Angebote abzugeben.
Dann den Verwalter beauftragen eine (außerordentliche) ETV für seine Abbestellung aus wichtigem Grund einzuberufen. Gelingt dies und man kann sich mit dem Verwalter auseinanderdividieren (bitte hier nicht die Kündigung des Verwaltervertrages vergessen), wird im Idealfall gleich der Anschlussverwalter bestellt.
Soweit der Idealfall.


Zitat (von berndf123):
ins Leere laufen lassen bei den Beschlüssen?
Recht einfach geht das, wenn sich für einen Beschussantrag nicht die erforderliche Mehrheit findet. Wird ein Beschluss gefasst, kann man ihn anfechten. Dafür sollte man gute Gründe haben.


Zitat (von berndf123):
Einschaltung Bauamt durch die Hausverwaltung da wir Eigentümer nicht diese Balkon-Sanierung wollten.
Das lässt vermuten, dass hier Handlungsbedarf seitens der Verwaltung gesehen wird, den die Eigentümer mehrheitlich nicht sehen.


Zitat (von berndf123):
Bauprojekte über 1 Million Euro wollte man uns andrehen mit 20 Jahre Kreditlaufzeit.
Das kann so sein - es kann jedoch auch sein, dass dringende Sanierungsarbeiten gemacht werden müssen.


Zitat (von berndf123):
Wasserrohren ersetzen-Beschluss 15.000 Euro - weitere 14.800 Euro wurden bezahlt dann erst ein Beschluss gemacht usw..
Das kann, wie von anderer Seite bereits ausgeführt, durchaus notwendig und somit gerechtfertigt gewesen sein. Die ETV hat das jedenfalls so "gebilligt".


Zitat (von berndf123):
Der Beirat hat schriftlich das Amt bei der Hausverwaltung niedergelegt.
Eigentlich schade, wenn der Beirat in schwierigen Situationen hinwirft. Das kann für die WEG von Nachteil sein - oder aber auch ein Segen. Dazu müsste man Genaueres wissen.


Zitat (von berndf123):
Von der Hausverwaltung wurde dies seit 8 Monaten nicht mitgeteilt.
Ich bin mir nicht sicher, ob er das hätte mitteilen müssen. Auf die Handlungsfähigkeit des Verwalters hat das aber keinen Einfluss.


Zitat (von berndf123):
Langt Notfalls ein Beirat und bin ich eigentlich noch im Amt?
Eigentlich „langt" auch kein Beirat, was aber gerade in schwierigen Situationen für die WEG von Nachteil sein kann. Kommt auf den Beirat an.


Und ja, wenn die anderen hingeschmissen haben, besteht der Beirat eben aus einer Person - sollte jedoch zügig auf die Regelstärke von drei Beiräten aufgestockt werden.



VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Roland,

der Beirat ist ein von der Gemeinschaft gewähltes Gremium.
Die Amtsniederlegung muss nach m. K. daher zwingend den Eigentümern und nicht der Verwaltung mitgeteilt werden um aus der Haftung entlassn zu werden.
Oder?

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Die Amtsniederlegung muss nach m. K. daher zwingend den Eigentümern und nicht der Verwaltung mitgeteilt werden um aus der Haftung entlassn zu werden.

Wieso sollte das so sein?
Die Eigentümergemeinschaft wird durch die bestellte Hausverwaltung vertreten. Somit ist der richtige Weg den Rücktritt dem bestellten Vertreter gegenüber zu erklären.


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Die Amtsniederlegung muss nach m. K. daher zwingend den Eigentümern und nicht der Verwaltung mitgeteilt werden um aus der Haftung entlassn zu werden.
So lange ein bestellter Verwalter vorhanden ist, ist dieser IMO schon auch der Adressat für die Kündigung(en).
Die Frage war nun, zu welchen Handlungen der Verwalter nach Erhalt der Kündigung(en) verpflichtet ist. Sind ausreichend Nachrücker gewählt, wovon ich im vorliegenden Fall mal nicht ausgehe, hat IMO die Gemeinschaft schon Anspruch von der aktuellen Besetzunjg des Beirates informiert zu werden. Gibt es diese Nachrücker nicht, ist der Beirat durch neu zu wählende Mitgieder auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl aufzustocken. Dazu bedarf es einer (außerordentlichen?)ETV. Wie zeitnah oder zügig und ob das geschehen muss weiß ich nicht. Auch, ob der Verwalter verpflichtet ist, die Miteigentümer zeitnah von den Kündigungen zu informieren.

Allerdings habe ich den Eindruck, dass in dieser WEG ganz andere, als solche ehr formellen Probleme bestehen.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
So lange ein bestellter Verwalter vorhanden ist, ist dieser IMO schon auch der Adressat für die Kündigung(en).
so weit so richtig
Zitat (von Roland-S):
Gibt es diese Nachrücker nicht, ist der Beirat durch neu zu wählende Mitgieder auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl aufzustocken. Dazu bedarf es einer (außerordentlichen?)ETV.
Für eine außerordentliche Eigentümerversammlung gibt es keine rechtliche Verpflichtung, solange diese nicht unter Erreichung des Mindestquorums von den Eigentümern gefordert wird. Ein festes Zeitfenster, innerhalb welcher Frist ein beirat wieder aufgestockt werden muss, gibt es ebensowenig. Bleibt also die nächste ordentliche ETV. Der verpflichtenden Wiederaufstockung ist faktisch genüge getan, wenn dies (also die Ergänzungswahl) auf der Tagesordnung steht und der WEG damit die Möglichkeit der Bestellung von weiteren Beiratsmitgliedern eingeräumt wird. Es besteht kein Anspruch darauf, dass dann auch tatsächlich weitere Beiratsmitglieder gewählt werden, schon gar nicht, wenn sich keine weiteren Interessenten dafür finden.

Blöd wird es, wenn statt einer Ergänzungswahl eine Neuwahl durchgeführt wird. Dann ist der verbleibenden Beirat erst mal raus. Finden sich dann nicht 3 Interessenten ist die rechtliche Folge, dass es gar keinen Beirat mehr gibt. Oder man wählt einen Beirat mit weniger Mitgliedern, aber die WEG hat dann das Beschlussanfechtungsrisiko.

Von einer Verpflichtung des Verwalters, über die Amtsniederlegung zu informieren, ist mir bisher nichts bekannt. Offensichtlich ist diese Information auch ohne Verwalter beim Fragesteller angekommen.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

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