Hausverwaltung verweigert Einsicht

1. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
pa470599-91
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)
Hausverwaltung verweigert Einsicht

Ich habe derzeit Probleme mit der Hausverwaltung, die mir die Einsicht in ihre Unterlagen nicht gewaehren will. Es geht darum, dass im Zusammenhang mit einer Nachbarvereinbarung ein Beschluss in der ETV gefasst wurde, den ich ggf. anfechten moechte. Dazu muss ich aber insbesondere wissen, wie sich die Verhandlungen gestaltet haben. Darueberhinaus sind bei den Verhandlungen mit den Nachbarn Kosten entstanden, die nicht transparent gemacht wurden, hierzu moechte ich die Belege und Quittungen sehen.

Die Verwaltung hat auf Vorschlag von 3 Terminen mit Fristzetzung fuer die Einsicht zunaechst nur so reagiert, dass sie mir mitgeteilt hat, die Verwalterin sei bis zu der Frist (8 Tage nach Zugang des Schreibens) nicht in der Stadt, sie werde sich dann bei uns melden.

Auf Rat des Anwalts wies ich auf den Grund der Einsichtnahme hin, und teilte mit, ich wuerde dann eben an dem Tag kommen, an dem die Verwalterin wieder da sei, sollte dann auch keine Einsicht gewaehrt werden, waere die Verwaltung fuer die Schaeden haftbar (in diesem Fall Klageerhebung).

Die Hausverwaltung beschied daraufhin nur, wir koennten die Unterlagen anderswo einsehen, zur Sichtung der Unterlagen bzgl. der Vereinbarung mit dem Anwalt der Gemeinschaft einen Termin ausmachen, eine aktuelle Teilungserklaerung, um zu klaeren, ob es hier Nachtraege gegeben hat, beim Gericht anfordern, die Rechnungen und Belege wurden nicht erwaehnt.

So wie ich das sehe, bin ich nicht Verpflichtet, die Unterlagen der Verwaltung bei dritten "einzusammeln" (wobei ich dann auch nicht wuesste, ob es nicht ueber die dem Anwalt vorliegenden unterlagen noch emails etc. gaebe), ich habe hierzu auch ein Urteil gefunden

https://bvi-magazin.de/artikel/einsichtnahme-in-die-verwaltungsunterlagen/

(letzter Absatz).

Leider ist mein Anwalt bis naechsten Mittwoch nicht da. ich wuerde der Verwaltung jetzt einfach mitteilen, dass wir, da sie weiterhin die Einsicht verweigern, Klage erheben, und sie dann die Kosten tragen muessen. Ist das so korrekt, oder muesste ich noch etwas beachten?

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23 Antworten
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#1
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von pa470599-91):
Es geht darum, dass im Zusammenhang mit einer Nachbarvereinbarung ein Beschluss in der ETV gefasst wurde, den ich ggf. anfechten moechte. Dazu muss ich aber insbesondere wissen, wie sich die Verhandlungen gestaltet haben.


Das müsste in der Beschlusssammlung beim Verwalter zu finden sein. Führt er diese nicht ordnungsgemäß kann gem. Urteil die Fristlose Abberufung des WEG-Verwalters folge sein.
Z.B. wie hier:
Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 2. Oktober 2015 (55 S 206/14 WEG Zitat aus dem Urteil: Eine Abmahnung war nach Auffassung des Gerichtes nicht erforderlich, da der Gesetzgeber selber ausführt, dass ein wichtiger Abberufungsgrund in der Regel schon bei einmaliger Verletzung der Pflicht aus § 24 Abs. 7 WEG gegeben ist. Die fristlose Abberufung der Klägerin war somit in diesem Fall berechtigt.

Zitat (von pa470599-91):
So wie ich das sehe, bin ich nicht Verpflichtet, die Unterlagen der Verwaltung bei dritten "einzusammeln"

Die Einsichtnahme hat laut Gesetz im Verwaltungsbüro stattzufinden.
Zitat (von pa470599-91):
Leider ist mein Anwalt bis naechsten Mittwoch nicht da. ich wuerde der Verwaltung jetzt einfach mitteilen, dass wir, da sie weiterhin die Einsicht verweigern, Klage erheben, und sie dann die Kosten tragen muessen. Ist das so korrekt, oder muesste ich noch etwas beachten?


Am besten ist es, das Schreiben als -Abmahnung des Verwalters- zu verfassen. Sollte nicht reagiert werden rechtliche Schritte gegen den Verwalter (Verwalterhaftung) eingeleitet. Auch die Kopie der Verwalterhaftpflichtversicherung bei der Einsicht vorlegen lassen u. kopieren.

Inhalt könnte sein:
• Abmahnung des Verwalters………………….
• einen letzten kurzfristigen Termin setzten mit Angabe bis wann spätestens eine Antwort erfolgen muss
Wichtig die Angabe das der Termin im Verwaltungsbüro bzw. Sitz stattzufinden hat (laut Gesetz)
• Angabe sämtliche Unterlagen die man einsehen möchte und zur Durchsicht bereitlegen lassen
• Besonders die Beschlusssammlung nicht vergessen
• Verwalterhaftpflichtversicherung nicht vergessen, dies muss er laut Gesetz haben
• Angeben das man Kopien machen möchte (billigste Lösung für den Eigentümer die Dokumente mit dem Smartphone aufzunehmen (mit den meisten kann man die Kameras auf Dokumentenaufnahme umstellen)
• Angeben wie lange es ungefähr dauert, sollte die Zeit nicht reichen schon einen Folgetermin ankündigen, so viele bis man als Eigentümer alles hat was man braucht

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Contredit):
Zitat (von pa470599-91):
Es geht darum, dass im Zusammenhang mit einer Nachbarvereinbarung ein Beschluss in der ETV gefasst wurde, den ich ggf. anfechten moechte. Dazu muss ich aber insbesondere wissen, wie sich die Verhandlungen gestaltet haben.

Das müsste in der Beschlusssammlung beim Verwalter zu finden sein.
Da findet er den Wortlaut des Beschlusses und das Ergebnis der Abstimmung. Details zu den Verhandlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinichkeit nicht.

@pa470599-91
Wenn Du Dich gegen die Besandskraft des Beschlusses zur Wehr setzen möchtest und die Details nicht rechtzeitig geklärt werden können, solltest Du eine Beschlussanfechtung zur Wahrung der Frist ist Betracht ziehen. Für die Einreichung der BAK hast Du einen Monat Zeit, ab Verkündung des Beschlusses (i.d.R. Versammlungstag). Für die Klagebegrünung hast Du noch einmal einen Monat Zeit. Dein Anwalt wird Dich beraten.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Da findet er den Wortlaut des Beschlusses und das Ergebnis der Abstimmung. Details zu den Verhandlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinichkeit nicht.


Darüber ist der BGH anderen Meinung und hat es bereits vor Jahren klar gestellt.

Zur Bestimmtheitserfordernis von Beschlüssen sagt der BGH im Urteil vom 08.04.2016 -V ZR 104/15 folgendes: Laut BGH sollten die Unterlagen in die Beschlusssammlung aufgenommen werden oder als „Anlage zur Beschluss-Sammlung" geführt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Contredit):
Laut BGH sollten die Unterlagen in die Beschlusssammlung aufgenommen werden...
;)

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
pa470599-91
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank fuer die zahlreichen hilfreichen Antworten! Eine Abmahnung bringt leider nicht wirklich viel, da sich die Hausverwaltung sowieso Ende diesen Jahres "zur Ruhe setzt" ( nicht ohne mit fragwuerdigen Mitteln vorher einen Bekannten auf den freien Platz gehoben zu haben). Die Androhung, man werde dann eben auf jeden Fall Klage erheben, und sie muesste ggf. fuer den Schade aufkommen, ist da schon eher wirksam, denke ich. Wenn die Kosten aus einer Pflichtverletzung entstehen, dann zahlt das ja auch die Versicherung nicht. Da die letzte Moeglichkeit zur Einsichtnahme der Mittwoch ist, damit der Anwalt auch noch die Monatsfrist wahren kann, setze ich jetzt mal wie vorgeschlagen eine Frist mit Antwort Dienstag, 16h.

Bei den Verhandlungen, ueber die ich Bescheid wissen muesste, geht es nicht um Verhandlungen waehrend der ETV, sondern zwischen der HV und dem Nachbarn (oder eben ueber die Rechtsanwaelte). Der Rechtsanwalt hat vermutlich auch einen Teil des Schriftverkehrs, an dem er eben teilgenommen hat, aber es ist ja nun nicht meine Aufgabe, das dort zu besorgen.

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#6
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von Contredit):
Laut BGH sollten die Unterlagen in die Beschlusssammlung aufgenommen werden...

;)


Klar doch, die Rechtsprechung greift jetzt auf @Roland-S zurück und ignoriert den BGH.
Zitat (von pa470599-91):
Vielen Dank fuer die zahlreichen hilfreichen Antworten! Eine Abmahnung bringt leider nicht wirklich viel, da sich die Hausverwaltung sowieso Ende diesen Jahres "zur Ruhe setzt" ( nicht ohne mit fragwuerdigen Mitteln vorher einen Bekannten auf den freien Platz gehoben zu haben).

Ich glaube gelesen zu haben man muss um vor Gericht als Eigentümer eine Voraussetzung erfüllt zu haben den Verwalter abgemahnt haben. Was du mit diesem Wortlaut erfüllen würdest. Der Wortlaut, dass er für den Schaden haftbar gemacht wird, sollte natürlich dabei stehen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Oh Hannoveraner/Nachgehakt,
wir alle kennen ja deinen Verwalterhass. Aber meinst Du wirklich deine falschen Antworten wären die richtige Therapie für dich?

Zitat (von Contredit):
Zitat (von pa470599-91):
Es geht darum, dass im Zusammenhang mit einer Nachbarvereinbarung ein Beschluss in der ETV gefasst wurde, den ich ggf. anfechten moechte. Dazu muss ich aber insbesondere wissen, wie sich die Verhandlungen gestaltet haben.


Das müsste in der Beschlusssammlung beim Verwalter zu finden sein.

Abgesehen davon das nicht bekannt ist um welche Verhandlungen es geht/ging und ob diese überhaupt schon abgeschlossen sind haben diese nichts mit der Beschlusssammlung zu tun. Dort müssen die Beschlüsse der WEG stehen, nicht mehr und nicht weniger.


Zitat (von Contredit):
Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 2. Oktober 2015 (55 S 206/14 WEG Zitat aus dem Urteil: Eine Abmahnung war nach Auffassung des Gerichtes nicht erforderlich, da der Gesetzgeber selber ausführt, dass ein wichtiger Abberufungsgrund in der Regel schon bei einmaliger Verletzung der Pflicht aus § 24 Abs. 7 WEG gegeben ist. Die fristlose Abberufung der Klägerin war somit in diesem Fall berechtigt.

Wenn interessiert das zum x-ten mal, was hilft es dem TS?


Zitat (von Contredit):
Am besten ist es, das Schreiben als -Abmahnung des Verwalters- zu verfassen. Sollte nicht reagiert werden rechtliche Schritte gegen den Verwalter (Verwalterhaftung) eingeleitet.

Wer lesen kann weiß das der TS genau das schon in seinem ersten Post schrieb ;-)
Ach, armer Oliver.



Zitat (von pa470599-91):
Klage erheben, und sie dann die Kosten tragen muessen.

Wer welche Kosten trägt entscheidet das Gericht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Contredit):
Zitat (von Contredit):
Laut BGH sollten* die Unterlagen in die Beschlusssammlung aufgenommen werden...

Klar doch, die Rechtsprechung greift jetzt auf @Roland-S zurück und ignoriert den BGH.
Darauf kam es mir weniger an. Mehr auf den Hinweis, dass der TE in der Beschlusssammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die erhofften Informationen finden wird.


VG
Roland

*Ich habe mir erlaubt, die Dir beim Zitieren abhanden gekommene Hervorhebung zu ergänzen.

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Wer welche Kosten trägt entscheidet das Gericht.


Nach dem Motto: :grins: „Arbeit und ihre Folgen?" richtig erkannt, Gerichte arbeiten auch unter widrigen Umständen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
pa470599-91
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

ich habe jetzt einen Text aufgesetzt. Falls es noch etwas zu verbessern gibt, wuerde ich mich ueber Feedback bis heute Nachmittag freuen, weil ich die Antwort gerne heute wegschicken moechte (per email).

zu den Inhalten (Vielen Dank nochmal insbes. an Contredit): Die Beschlusssammlung brauche ich, glaube ich, nicht mehr, ich habe ja das Protokoll (das scheint so weit i.O. zu sein, es ist ja wie immer als Ergebnisprotokoll abgefasst). Gibt es einen Grund, warum ich die Versicherung einsehen sollte? Ich hatte ja eine Liste der benoetigten Dokumente schon im ersten Brief an die HV geschickt, und moechte die Liste ungern unnoetig erweitern, damit nicht behauptet werden kann, ich wolle die HV nur schikanieren.

Zum besseren Verstaendnis des Kontexts habe ich den gesamten Mailverkehr (anonymisiert) unten eingefuegt.


----------------


Abmahnung des Verwalters

Sehr geehrte Frau XXXX


Wir fordern Sie letztmalig auf, einen geeigneten Termin zur Einsicht der genannten Dokumente am 04.12.2019 ab 11h mit einer Dauer von mindestens 4 Stunden im Buero der Hausverwaltung XXXXX, XXXX 12, 12345 Musterstadt zu nennen. Wir fordern Sie auf, den Termin bis spaetestens 16h am 03.12. 2019 per email zu bestaetigen.
Lt. Gesetz hat die Einsicht in die Unterlagen der Verwaltung im Verwaltungsbuero stattzufinden. Der Verwalter ist grundsaetzlich nicht berechtigt, den Wohnungseigentuemer auf einen anderen Ort der Einsichtnahme zu verweisen.
Die Liste der einzusehenden Unterlagen liegt Ihnen bereits vor. Das Protokoll der letzten ETV wurde zwischenzeitlich versandt, wir haben es erhalten und muessen es nicht mehr einsehen. Bei der Teilungserklaerung moechten wir die uns vorliegende Version auf Vollstaendigkeit ueberpruefen. So Sie ihnen vorliegt, moechten wir auch hier das Dokument bzw. eine aktuelle Kopie einsehen. So Ihnen kein Schriftverkehr bzw weitere Dokumente der XX Immobilienverwaltung vorliegen, ist natuerlich hier keine Einsicht moeglich.
Von den Unterlagen werden wir uns, soweit notwendig auf eigene Kosten Kopien anfertigen.


Viele Gruesse




----------------------------


Sehr geehrte Frau XXXX,

sehr geehrter Herr XXXX,

nach telefonischer Rücksprache mit XXX XXXXX teilen wir Ihnen folgendes mit.

1. Nachbarschaftsvereinbarung

Zur Einsichtnahme der kompletten Unterlagen zur Nachbarschaftsvereinbarung vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem
Rechtsanwaltsbüro XXXXXX, XXXXX XXX, 12345 Musterstadt, Tel. XXXXX.
Ansprechpartner – XXXXX

2. Teilungserklärung

Die Aushändigung der Teilungserklärung erfolgt im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb vom Voreigentümer.
Eine Kopie der Teilungserklärung für die XXXX. XX können Sie beim Amtsgericht XXXX-XXX kostenpflichtig anfordern.


3. Beschlussprotokoll

Das Beschlussprotokoll der Eigentümerversammlung vom XX.11.2019 wurde Ihnen am XX.11.2019 zugesandt.

4. Verwaltervertrag mit XX Immobilien
Es liegt uns keinerlei Schriftverkehr zwischen der WEG XXXX. XX und der XX Immobilienverwaltung vor. Die Verhandlungen werden ausschließlich zwischen den Vertragsparteien geführt. Wir sind nicht Vertragspartei und daher alleine schon aus Datenschutzgründen von sämtlichen Verhandlungen ausgeschlossen.

Der Termin am 04.12.2019 wird nicht stattfinden.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. XXXXXXX


--------------------------------------------
Sehr geehrte XXXX,
Sehr geehrte XXXX

Wenn es so ist, kommen wir am 04.12.2019 in der Zeit zwischen
11:00-15:00 h zu Ihnen, und erwarten, die Dokumente dann einsehen zu
können. XXXXXXXX selbst muss nicht anwesend sein, uns
reichen die Dokumente, die Aufstellung hatten wir Ihnen ja bereits
zukommen lassen. Unser Rechtsanwalt benötigt die Unterlagen zur
Vorbereitung einer Klage, die Einsicht kann deshalb nicht weiter
vertagt werden. Wir hatten Ihnen auch bereits hinreichend
unterschiedliche Termine angeboten. Sollten Sie auch am 04.12. die
Einsicht nicht ermöglichen, wird die Hausverwaltung haftbar gemacht.

Viele Grüsse,
XXXXXXXXXXX & XXXXXXXXXXXXX

--------------------------------------------

Sehr geehrte XXXXX,

sehr geehrter XXX,

Ihr Schreiben vom 23.11.2019 haben wir heute erhalten.

XXXX XXXXX befindet sich bis zum 03.12.2019 nicht in XXXXX. Nach dem 03.12.2019 wird Sie sich bei Ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen

---------------------------------------------

Einsichtnahme in die Unterlagen der Verwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit möchten wir Sie auffordern, uns Einsichtnahme in die Unterlagen, Korrespondenzen
und Rechnungen/Belege zu den entstandenen Kosten zur Nachbarschaftsvereinbarung mit
der XXXXXX bzgl. der aktuell laufenden Baumaßnahmen zu gewähren, insbesondere
auch alle Korrespondenzen mit dem Anwalt unserer Eigentümergemeinschaft und dem
Anwalt der XXXX.
Weiterhin bitten wir zum Einsichtnahmetermin um Vorlage folgender Unterlagen:
- Teilungserklärung für die XXXXX XX mit allen evtl. Nachträgen
- Beschlussprotokoll der letzten Eigentümerversammlung der XXXX XX am XX.11.2019
- alle Ihnen vorliegenden Entwürfe oder unterschriebenen Verwalterverträge, die die WEG
von der XX Hausverwaltung erhalten hat.
Für die Einsichtnahme schlagen wir die folgenden Daten und Zeiträume vor:
28.11.2019 10-15h
29.11.2019 10-15h
03.12.2019 10-15h
Bitte teilen Sie uns bis zum 27.11. 2019 per Email an XXXXX und
XXXXX mit, welcher dieser Termine für Sie passend ist. Sollte keiner
dieser Termine passend sein, können Sie ebenfalls 3 Termine an verschiedenen Tagen
vorschlagen, diese sollten sich jedoch über einen Zeitraum von mindestens 4 Stunden
erstrecken, die Einsichtnahme muss mindestens bis zum 03.12.2019 möglich sein.
Mit freundlichen

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

@ pa470599-91,

wäre der Mailverkehr chronologisch von oben nach unten aufgeführt wäre er deutlich übersichtlicher und verständlicher. Ich ändere es daher in meinen Zitaten entsprechend.


Zitat (von pa470599-91):

Einsichtnahme in die Unterlagen der Verwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Hiermit möchten wir Sie auffordern, uns Einsichtnahme in die Unterlagen, Korrespondenzen
und Rechnungen/Belege zu den entstandenen Kosten zur Nachbarschaftsvereinbarung mit
der XXXXXX bzgl. der aktuell laufenden Baumaßnahmen zu gewähren, insbesondere
auch alle Korrespondenzen mit dem Anwalt unserer Eigentümergemeinschaft und dem
Anwalt der XXXX.
Weiterhin bitten wir zum Einsichtnahmetermin um Vorlage folgender Unterlagen:
- Teilungserklärung für die XXXXX XX mit allen evtl. Nachträgen
- Beschlussprotokoll der letzten Eigentümerversammlung der XXXX XX am XX.11.2019
- alle Ihnen vorliegenden Entwürfe oder unterschriebenen Verwalterverträge, die die WEG
von der XX Hausverwaltung erhalten hat.
Für die Einsichtnahme schlagen wir die folgenden Daten und Zeiträume vor:
28.11.2019 10-15h
29.11.2019 10-15h
03.12.2019 10-15h
Bitte teilen Sie uns bis zum 27.11. 2019 per Email an XXXXX und
XXXXX mit, welcher dieser Termine für Sie passend ist. Sollte keiner
dieser Termine passend sein, können Sie ebenfalls 3 Termine an verschiedenen Tagen
vorschlagen, diese sollten sich jedoch über einen Zeitraum von mindestens 4 Stunden
erstrecken, die Einsichtnahme muss mindestens bis zum 03.12.2019 möglich sein.
Mit freundlichen



---------------------------------------------


Sehr geehrte XXXXX,

sehr geehrter XXX,

Ihr Schreiben vom 23.11.2019 haben wir heute erhalten.

XXXX XXXXX befindet sich bis zum 03.12.2019 nicht in XXXXX. Nach dem 03.12.2019 wird Sie sich bei Ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen

Hier sehe ich keine Bestätigung des Absenders das dieser/diese überhaupt zum Verwalter bestellt wurde.



Zitat (von pa470599-91):

1. Nachbarschaftsvereinbarung

Zur Einsichtnahme der kompletten Unterlagen zur Nachbarschaftsvereinbarung vereinbaren Sie bitte einen Termin mit dem
Rechtsanwaltsbüro XXXXXX, XXXXX XXX, 12345 Musterstadt, Tel. XXXXX.
Ansprechpartner – XXXXX

Wo ist das Problem? Der Anwalt kann sicherlich besser aufkommende Fragen beantworten.


Zitat (von pa470599-91):
2. Teilungserklärung

Die Aushändigung der Teilungserklärung erfolgt im Zusammenhang mit dem Wohnungserwerb vom Voreigentümer.
Eine Kopie der Teilungserklärung für die XXXX. XX können Sie beim Amtsgericht XXXX-XXX kostenpflichtig anfordern.

Absolut richtig, denn die HV ist nicht dafür zuständig dir Unterlagen zu besorgen die i.d.R. der Verkäufer dem Käufer aushändigt.


Zitat (von pa470599-91):
4. Verwaltervertrag mit XX Immobilien
Es liegt uns keinerlei Schriftverkehr zwischen der WEG XXXX. XX und der XX Immobilienverwaltung vor. Die Verhandlungen werden ausschließlich zwischen den Vertragsparteien geführt. Wir sind nicht Vertragspartei und daher alleine schon aus Datenschutzgründen von sämtlichen Verhandlungen ausgeschlossen.

Ab hier stellt sich die Frage mit wem Du überhaupt korrespondiert hast und wer, wenn überhaupt, Verwalter ist oder sein soll, oder angeblich das Protokoll beim Notar hat, oder ............



0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Sorry, das ist mir jetzt etwas zu unübersichtlich.

Zitat (von pa470599-91):
Wir fordern Sie letztmalig auf, einen geeigneten Termin zur Einsicht der genannten Dokumente am 04.12.2019 ab 11h mit einer Dauer von mindestens 4 Stunden im Buero der Hausverwaltung XXXXX, XXXX 12, 12345 Musterstadt zu nennen. Wir fordern Sie auf, den Termin bis spaetestens 16h am 03.12. 2019 per email zu bestaetigen.
Nur so viel von meiner Seite. Du bremst Dich mit Deinen zu knappen, befohlenen und alternativlosen Fristsetzungen selbst aus. Dem muss kein Verwalter Folge leisten.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
pa470599-91
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

tut mir leid, mir scheint wir bewegen uns hier nicht mehr im Bereich von "so sind die Gesetze" sondern "das ist hier mal meine Meinung". Der Verwalter schuldet nach dem Gesetz die Einsichtnahme. Es ist nicht meine Aufgabe, die Information bei dritten zu besorgen. Vielmehr koennte sich die Verwaltung ja an den Anwalt wenden, und ihn bitten, die Unterlagen weiterzuleiten. Auch ist das Buero der Hausverwaltung immer besetzt. wieso kann die Sekretaerin nicht angewiesen werden, die Unterlagen herauszulegen? Die Verwalterin selbst, die verreist ist, ist fuer den Termin gar nicht noetig. ich habe vor ueber einer Woche das erste Mal angefragt und verschiedene Termine angeboten, die Verwaltung haette auch gegenvorschlaege machen koennen. Rechtlich bin ich da lt. Anwalt auf der richtigen Seite.

Und ja, lt. Anwalt, wenn der Verwalter die Teilungserklaerung hat, habe ich auch das Recht, sie einzusehen. Ich koennte auch alte Protokolle einsehen, auch wenn ich die selbst haben muesste.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von pa470599-91):
wenn der Verwalter die Teilungserklaerung hat, habe ich auch das Recht

WENN .........

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
pa470599-91
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

In der Regel hat der Verwalter die Teilungserklaerung (oder eine Kopie), weil er sonst den Job gar nicht richtig machen kann. Und dann kann ich verlangen, sie zu sehen. Das alles ist aber etwas anderes als

"Absolut richtig, denn die HV ist nicht dafür zuständig dir Unterlagen zu besorgen die i.d.R. der Verkäufer dem Käufer aushändigt."

Wenn der Hausverwalter es hat, dann muss er es auch vorlegen, wenn es mit unserem Haus zu tun hat. Aber wenn es Ihnen nur um die Rechthaberei geht, dann schreiben Sie ruhig noch was.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von pa470599-91):
tut mir leid, mir scheint wir bewegen uns hier nicht mehr im Bereich von "so sind die Gesetze" sondern "das ist hier mal meine Meinung".


Richtig, das liebe ich auch an diesem Forum. Es wird von gewissen Dauer-Usern zugemüllt weil sie anscheinend nur ein Forum als Komunikationsplattform haben. :dau: bedauerlich.

PS. Richtig die Hausverwaltung muss eine TE vorliegen haben. Das ist ein Vertrag nach dessen Regeln sie verwalten muss.

-- Editiert von Contredit am 02.12.2019 21:56

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von pa470599-91):
tut mir leid, mir scheint wir bewegen uns hier nicht mehr im Bereich von "so sind die Gesetze"
Ich kann verstehen, dass Du diesen Eindruck gewinnst. Und in einigen Punkten hast Du IMO sogar das Recht auf Deiner Seite. Bleibt die Frage, wie (und ob in allen Punkten) Du dieses auch durchsetzen kannst. Besonders wenn Du es mit Menschen zu tun hast, die Deine Auffassung nicht voll teilen. Dann kannst Du mit einem Prügel (besser nicht) oder mit rechtlichen MItteln (das dauert halt) Dein Recht versuchen durchzusetzen. Leider wird auch das nicht von Jetzt auf Gleich gehen.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
pa470599-91
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Oh hi Contredit, Ihnen nochmals vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von pa470599-91):
tut mir leid, mir scheint wir bewegen uns hier nicht mehr im Bereich von "so sind die Gesetze" sondern "das ist hier mal meine Meinung".

Richtig. Denn das ist - wie einem ja wohl bekannt ist - ein Meinungsforum.



Zitat (von Contredit):
Es wird von gewissen Dauer-Usern zugemüllt weil sie anscheinend nur ein Forum als Komunikationsplattform haben

Bedauerlicherweise ja.
Und mache melden sich dann auch immer wieder an, obwohl sie schon zig mal (auch in anderen Foren) geperrt wurden ... ist halt doof wenn man kein echtes soziales Leben hat ...




-- Editiert von Harry van Sell am 02.12.2019 22:18

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von pa470599-91):
Wir fordern Sie letztmalig auf, einen geeigneten Termin zur Einsicht der genannten Dokumente am 04.12.2019 ab 11h mit einer Dauer von mindestens 4 Stunden im Buero der Hausverwaltung XXXXX, XXXX 12, 12345 Musterstadt zu nennen.[/quotde]
Heute ist der 02.12, die Frist dürfte also zu kurz sein. Da läuft man Gefahr vor Gericht zu unterliegen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
pa470599-91
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 1x hilfreich)

Naja, so wie Contredit gesagt hat, man muss nochmal kurzfristig abmahnen. Da hier Sachzwaenge vorliegen und der selbe Termin auch schon letzten Donnerstag so angefordert wurde (einzig moeglicher Termin, da die Verwalterin, ohne die es anscheinend nicht geht, angeblich bis 03. 12. nicht da ist, mein Anwalt aber bis 04.12. die Informationen braucht, weil am 07. die Monatsfrist nach der ETV auslaeuft, und die Unterlagen fuer das Gericht noch vorbereitet werden muessen) denke ich schon, dass das ok ist. Im Uebrigen sollte es zu den Buerozeiten zeitnah moeglich sein, nach vorheriger Anmeldung die Unterlagen der Verwaltung einzusehen. Im wesentlichen geht es ja auch nur um Unterlagen zu einem Thema.



-- Editiert von pa470599-91 am 02.12.2019 22:38

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von pa470599-91):
tut mir leid, mir scheint wir bewegen uns hier nicht mehr im Bereich von "so sind die Gesetze" sondern "das ist hier mal meine Meinung".


Aber Du hast doch Contredit ausdrücklich für seine "fundierte" Stellungnahme gedankt.

Zitat (von pa470599-91):
Der Verwalter schuldet nach dem Gesetz die Einsichtnahme.


Die Aussage ist zu pauschal. Der Verwalter schuldet Dir nicht die Einsicht in alle seine Unterlagen. Das Einsichtsrecht ist beschränkt auf die Verwaltungsunterlagen.

Zitat (von pa470599-91):
denke ich schon, dass das ok ist.
Ok Du denkst, also Deiner Meinung nach.
meine Meinung dazu ist eine andere,

Zitat (von pa470599-91):
Im Uebrigen sollte es zu den Buerozeiten zeitnah moeglich sein, nach vorheriger Anmeldung die Unterlagen der Verwaltung einzusehen.
Du möchtest einen halben Arbeitstag blocken, schon mal darüber nachgedacht, dass auch die Verwaltung einen Zeit- und Arbeitsplan hat, ggf schön länger Termine vereinbart hat?
So kurzfristig gesetzte Termine lösen i.d.R. keinen Verzug - um den es hier ja geht - aus.

Und vor allem, was soll der Termin in den Geschäftsräumen, wenn Dir doch geschrieben wurde, dass die Unterlagen die du dringend brauchst nur beim Anwalt (von wen auch immer er mandatiert wurde) sind. Hier kommt der Verdacht auf schikane auf.

Berry

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