Heizungsanlage mieten

25. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)
Heizungsanlage mieten

Unsere Heizungsanlage muss ausgewechselt werden. Jetzt kommt jemand auf die Idee die neue zu mieten. Ist dies mit dem WEG-Gesetz im Einklang?

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6 Antworten
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#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Gute Frage!

Tatsache ist, dass es neuerdings zahlreiche WEGs gibt, deren Heizungsanlage, Belüftungsanlage o.ä. nicht im Eigentum der WEG sind. Ob das den Käufern beim Kauf bewusst war, sei mal dahin gestellt.
Gibt nun eine WEG die bislang WEG-eigene Anlage in andere Hände und mietet oder least nur deren Funktion, so ist das IMO nicht so einfach mit mehrheitlichem Beschluss zu machen. Bevor man aber in diese Richtung ins Detail geht, sollte geprüft werden wie gut diese "Idee" überhaupt ist.

VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Gibt nun eine WEG die bislang WEG-eigene Anlage in andere Hände und mietet oder least nur deren Funktion, so ist das IMO nicht so einfach mit mehrheitlichem Beschluss zu machen.

Unabhängig davon das im gefragten Fall nicht darum geht Eigentum der WEG (also die vorhandene und bezahlte Heizung) in andere Hände abzugeben, sondern um die Frage jetzt xy tausend EURO für eine neue zu investieren oder eine Anlage zu mieten, würde mich interessieren wieso eine WEG nicht mit Mehrheit darüber einscheiden dürfte?

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#3
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat:
§5 WEGG
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Wenn die Heizungsanlage nicht Sondereingentum sein darf, dann kann sich auch nicht Eigentum eines Heizungsunternehmen sein.
Wenn es nicht um Miete sondern Kauf auf Raten geht, sieht die Sache anders aus. Aber auch da stellt sich die Frage muss man das Risiko der gemeinschaftlichen Haftung für die Ratenzahlungen übernehmen.


-- Editiert von investmentclub am 26.11.2017 21:18

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Zitat:
§5 WEGG
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
Wenn die Heizungsanlage nicht Sondereingentum sein darf, dann kann sich auch nicht Eigentum eines Heizungsunternehmen sein.
Wenn es nicht um Miete sondern Kauf auf Raten geht, sieht die Sache anders aus. Aber auch da stellt sich die Frage muss man das Risiko der gemeinschaftlichen Haftung für die Ratenzahlungen übernehmen.


-- Editiert von investmentclub am 26.11.2017 21:18

Sorry, aber dazu kann man nur sagen: Ein gutes Beispiel für den Unterschied zwischen Lesen und Verstehen.
Demnach gehört also auch der Hauswasserzähler der WEG, ebenso wie der Gaszähler und vieles anderes?



-- Editiert von Tobias F am 26.11.2017 22:15

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#5
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
[...]...würde mich interessieren wieso eine WEG nicht mit Mehrheit darüber einscheiden dürfte?
Wenn ich mich recht entsinne, hatte ich IMO geschrieben....

Und die Frage des TE zielte, wie ich sie verstanden habe, auch erstmal in die Richtung, ob diese Änderung überhaupt WEG konform wäre. Persönlich bin ich der Meinung (und Hoffnung), dass so eine Änderung nicht mal eben mehrheitlich beschlossen werden kann. Da wünsche ich mir höhere Hürden. Immerhin kommen solche Dienstleister nicht selten mit Angeboten und Versprechen die sich dann doch als gar nicht so, wenn nicht sogar als unvorteilhaft erweisen. Ob und wie es dann wieder ein Zurück gibt steht in den Sternen*. (*oder im Kleingedruckten)

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Das Konstrukt, um das es hier geht ist üblicherweise ein Contractingvertrag mit einem Wärmeversorger. Der Contractingvertrag regelt grob umrissen:
- die WEG stellt dem Contracter für einen Zeitraum x (meist recht lange, oftmals mehr als 15 Jahre) entsprechend geeignete Räume zur Verfügung
- der Contracter verpflichtet sich, eine neue Heizanlage zu bauen und zu betreiben und auch instandzuhalten, die den technischen und gesetzlichen Anforderungen entspricht
- die WEG verpflichtet sich, die Wärme abzunehmen zu einem vertraglich vereinbarten Preis (mit Preisanpassungsklauseln)

Vorteile:
- moderne Heizung, meist geringerer Energieverbrauch
- keine Belastung der Rücklage, keine Sonderumlage, kein Kredit
- keine künftigen Instandhaltungskosten
- für vermietenden Eigentümer sind die kompletten Kosten auf den Mieter umlegbar (die eigene Investition jedoch nur mit dem Modernisierungsanteil, künftige Instandhaltungen gar nicht umlegbar)
Nachteile:
- Heizung gehört nicht der WEG
- der Gewinn des Contracters, die Investition und die künftig zu erwartenden Instandhaltungskosten werden in den Wärmepreis eingerechnet - im besten Fall (bei hoher Energieeinsparung) werden trotzdem die Wärmekosten sinken, häufig werden aber die laufenden Wärmekosten höher sein als vorher (meist rechnet die WEG aber die Investition und laufende Instandhaltung nicht gegen).

Das Wohnungseigentumsgesetz steht dem nicht entgegen. Für Gemeinschaften, die nicht viel in der Rücklage haben (oder absehbar für andere Maßnahmen benötigen) kann dies durchaus eine sinnvolle Alternative zu Kreditfinanzierung oder Sonderumlage sein. Ob sich das rechnet muss man im Einzelfall betrachten.

Das ganze ist faktisch ein Bewirtschaftungsvertrag, der durchaus auch mehrheitlich beschlossen werden kann. Ich würde jedoch auf Nummer sicher gehen und das ganze als Modernisierung sehen (ein Ersatz der Heizanlage 1:1 dürfte i.d.R. im Hinblick auf die Erfüllung der EnEV nicht zulässig sein) und mit den hierfür erforderlichen (meist qualifizierten) Mehrheiten argumentieren. In der Teilungserklärung kann u.U. abweichendes zum Gesetz vereinbart sein.

Zitat:
Wenn die Heizungsanlage nicht Sondereingentum sein darf, dann kann sich auch nicht Eigentum eines Heizungsunternehmen sein.
Diese Aussage ist schlicht falsch.
Erstens: verbleiben die Heizungsverteilleitungen im Gemeinschaftseigentum. Nur die Heizquelle gehört nunmehr einem Dritten (das ist bei Fernwärmeversorgung auch nicht anders!)
Zweitens: Abgrenzung zwischen Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentum und dem Eigentum Dritter nicht verstanden. Der Hinweis auf Hauswasser- und Gaszähler kam ja bereits. Müllbehälter, gemietete Wohnungszähler usw. könnte man da auch nennen.

Signatur:

lg.
R.M.

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