Hellhörige Wohnung gekauft

9. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
ip546233-17
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Hellhörige Wohnung gekauft

Hallo Zusammen,

ich brauche einen Rat: Ich bin vor Kurzem in meine neue Eigentumswohnung gezogen und leider total unglücklich:

Bei der Besichtigung der Wohnung (Baujahr 1950) habe ich den Eigentümer gefragt ob die Wohnung ruhig sei. Er meinte, dass die Wohnung generell ruhig ist und man nachts absolut seine Ruhe hat. Das Einzige, was man tagsüber ab und zu hören kann, sei die Familie von oben drüber, was ihn jedoch in den 20 Jahren, in denen er dort gelebt hat, nicht gestört hat.

Im Grunde hat er wirklich Recht. Es ist nachts wirklich absolut ruhig, aber ab 8 Uhr hört man die Kinder extrem laut. Die Wohnung ist leider sehr hellhörig, was wohl an dem 50er Jahr Bau liegt.

Wie ich die Situation sehe, kann ich hier nichts machen, außer mit der Familie reden, oder? Oder hätte er mich konkreter auf die Situation hinweisen müssen?

LG

Sonja




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129016 Beiträge, 41168x hilfreich)

Zitat (von ip546233-17):
Oder hätte er mich konkreter auf die Situation hinweisen müssen?

Dafür sehe ich keine Anzeichen.

Der Käufer wurde auf Lärmquellen aufmerksam gemacht, bei entsprechendem Interesse hätte dieser nachforschen müssen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ip546233-17
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber dass es so laut ist, hätte ich nicht gedacht.

Allerdings gehe ich davon aus, dass eine Familie ohnehin "normale Wohngeräusche" sind, oder? Auch im Mietrecht heisst es ja, dass Lärm von spielenden Kindern hinzunehmen ist.

Und über den Schallschutz der 50er Jahre hätte ich mich wahrscheinlich informieren müssen...

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129016 Beiträge, 41168x hilfreich)

Zitat (von ip546233-17):
Allerdings gehe ich davon aus, dass eine Familie ohnehin "normale Wohngeräusche" sind, oder?

In der Regel ja, aber es gibt auch Ausnahmen.



Zitat (von ip546233-17):
Auch im Mietrecht heisst es ja, dass Lärm von spielenden Kindern hinzunehmen ist.

Auch wenn das oft geschrieben wird, das ist schlicht falsch.
Nur sozialadäquate Lärmentwicklung wäre hinzunehmen - wobei die Grenze durchaus schwer zu bestimmen ist.



Zitat (von ip546233-17):
Und über den Schallschutz der 50er Jahre hätte ich mich wahrscheinlich informieren müssen...

Was für ein Schallschutz? Da wurde in der Regel mit dem gebaut was gerade zu bekommen war ...

Interessant würde es bei späterer Renovierung / Instandsetzung, wenn da z.B. der Trittschallschutz o.ä. nicht vorgenommen wurde.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
ip546233-17
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!

Zitat (von Harry van Sell):
Interessant würde es bei späterer Renovierung / Instandsetzung, wenn da z.B. der Trittschallschutz o.ä. nicht vorgenommen wurde.


Es wurde seitdem keine komplette Innensanierung vorgenommen. Nur äußerlich wurden Maßnahmen zur Modernisierung durchgeführt. Und Decken sind ja Allgemeineigentum. D.h. hier hat die Gemeinschaft nichts unternommen bzw. gab es wohl auch keine Beschwerden.

Für die Trittschalldämmung müsste demnach die Familie dann über mir zuständig sein, oder?

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19069 Beiträge, 10284x hilfreich)

Zitat (von ip546233-17):
Für die Trittschalldämmung müsste demnach die Familie dann über mir zuständig sein, oder?

Es gibt keine Pflicht, die Schalldämmung zu modernisieren.
Wenn die Schalldämmung auf dem Niveau ist, das zum Bauzeitpunkt vorgeschrieben war, dann ist niemand für Trittschalldämmung zuständig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129016 Beiträge, 41168x hilfreich)

Zitat (von ip546233-17):
Und Decken sind ja Allgemeineigentum.

Nö, wie kommt man denn darauf?
Die Decken sind selbstverständlich Eigentum der WEG.

Wobei das hier egal ist, denn üblicherweise läuft man ja auf dem Boden.
Und wenn die Nachbarn an den Decken laufen ... wäre wohl eher ein Exorzist als ein Jurist dienlich ...



Zitat (von ip546233-17):
Für die Trittschalldämmung müsste demnach die Familie dann über mir zuständig sein, oder?

Eher oder.

Wenn es noch keinen Wechsel des Bodenbelags gab, ist keine Pflicht zum nachrüsten vorhanden.
Ich würde allerdings vermuten, das es in den letzten 70 Jahren durchaus mal einen Wechsel des Bodenbelags gab, da wäre dann durchaus der Stand der Technik zum Zeitpunkt des Wechsels zu beachten.

Ob nun der Eigentümer, der Vermieter oder der Mieter da verantwortlich wäre, häng davon ab, wer konkret den Wechsel des Bodenbelags beauftragt hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39814 Beiträge, 6505x hilfreich)

Zitat (von ip546233-17):
Aber dass es so laut ist, hätte ich nicht gedacht.
Wie laut denn? Und seit wann wohnst du dort in der neuen alten ETW?
Baujahr 1950... ist ja noch unter Nachkriegsbauzeit mit allem Drum+Dran zu verorten. Schallschutzvorschriften für Trittschallschutz aus 1950... wo hast du das gelesen?
Zitat (von ip546233-17):
aber ab 8 Uhr hört man die Kinder extrem laut.
Und der Voreigentümer hat durch diese Familie/Kinder seit 20 Jahren keine Störung erlebt? Oder ist er nach 8 Uhr aus dem Haus und zur Arbeit gegangen? Wie alt sind denn die (lauten) Kinder?
Zitat (von ip546233-17):
Für die Trittschalldämmung müsste demnach die Familie dann über mir zuständig sein, oder?
Nein, die ist dafür vermutlich nicht zuständig. Sind das Eigentümer oder Mieter?

Vielleicht bist du etwas sensibler als der vorige Eigentümer... dafür kann man niemanden heranziehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19069 Beiträge, 10284x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
da wäre dann durchaus der Stand der Technik zum Zeitpunkt des Wechsels zu beachten.

Nö - warum?
Wenn der Bodenbelag gewechselt wird, gibt es keine Pflicht eine bessere (= besser schall-dämmende) Qualität zu verwenden als vorher. Jedenfalls nicht in Wohngebäuden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
aspergius
Status:
Lehrling
(1009 Beiträge, 237x hilfreich)

Ich kann mir nicht vorstellen, dass da auf juristischem Weg was zu erreichen ist, außer dass es Kosten für den TE verursacht.
Ich würde , wenn dies von der Raumhöhe geht, auf eigene Kosten eine schallgedämpte Decke auf Gummipuffer abhängen, so dass der Körperschall erheblich reduziert wird.

Signatur:

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39814 Beiträge, 6505x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Ich würde , wenn dies von der Raumhöhe geht, auf eigene Kosten eine schallgedämpte Decke auf Gummipuffer abhängen, so dass der Körperschall erheblich reduziert wird.
Und wenn der Körperschall nicht nur über die Decke übertragen wird?
Stichwort "Schallbrücken"

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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