Hobbyräume als Sondereigentum

26. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
ManU_KA
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Hobbyräume als Sondereigentum

Hallo zusammen,
wir haben eine Eigentumswohnung, die abweichend zu vielen online behandelten Fällen, einen „Hobbyraum" im UG als Sondereigentum besitzt. Dieser ist nur über die Wohnung zu erreichen. Er ist entsprechend der Vorschriften (Raumhöhe, Fenstergröße (Licht und Fluchtweg), Heizung) ausgebaut.
Wie kann ich diesen Raum nutzen, ohne mich der Gefahr einer Unterlassungsklage auszusetzen?
Geplant ist ein Arbeitszimmer mit Schlafmöglichkeit für Gäste
Vielen Dank.

-- Editiert von ManU_KA am 26.11.2018 12:12

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von ManU_KA):
Wie kann ich diesen Raum nutzen, ohne mich der Gefahr einer Unterlassungsklage auszusetzen?

Ganz einfach, bestimmungsgemäß.

Zitat (von ManU_KA):
Geplant ist ein Arbeitszimmer mit Schlafmöglichkeit für Gäste

Für ein privates Arbeitszimmer gibt es genau so wenig gesetzliche Vorschriften wie für ein Zimmer in dem eine Couch steht auf der ab und an jemand schläft.
Zudem, wer sollte oder wollte das kontrollieren?

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Aus meiner Erfahrung heraus (ein Hobbyraum im UG oder im DG kommt in WEGs gar nicht mal so selten vor) gibt es nur zwei Gründe, warum in der Teilungserklärung ein Sondereigentum als Hobbyraum definiert wird:
- entweder entsprach der Raum zuvor aus baulichen Gründen nicht den Anforderungen, um als Wohnraum zu gelten (Rauhöhe, Fenster etc.)
- oder der Raum war zum Zeitpunkt der Erstellung nicht mit der Wohnung verbunden (das ist der häufigste Grund).
Da beides nach dem Eingangsposting nicht mehr vorliegt ist davon auszugehen, dass es bauliche Veränderungen gegeben hat. Liegen für diese baulichen Änderungen die erforderlichen Beschlussfassungen durch die Gemeinschaft vor, sollte die tatsächliche heutige Nutzung kein Grund für eine Unterlassungsklage sein, zumal erst einmal bewiesen werden müsste, dass Arbeitsplatz und Couch nicht zur Ausübung Deines Hobbys benötigt werden würden.
Sollten die baulichen Änderungen ohne Genehmigung erfolgt sein, liegt darin das Problem für eventuelle Rechtsfolgen.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ManU_KA
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten. Der Raum wurde vom Bauträger als „Hobby" deklariert. Er wurde nun mit Fußbodenheizung ausgebaut, tapeziert und ein Laminat verlegt. Die großen Fenster etc sind in der Teilungserklärung berücksichtigt. Der Raum ist bereis im Bauplan innerhalb der Wohnung. Ebenfalls im Keller befindet sich ein Kellerraum, Flur und ein Raum mit Dusche und WC (auch in der Teilungserklärung aufgeführt).

-- Editiert von ManU_KA am 27.11.2018 16:00

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Wenn es sich um den ursprünglichen baulichen Zustand handelt (Fenster und Verbindung zur Wohnung) sind die vom Bauträger in der Teilungserklärung gewählten Bezeichnungen völlig irrelevant. Diese Bezeichnungen haben keinen Vereinbarungscharakter sondern sind lediglich beispielhafte Beschreibungen wie auch Wohnzimmer, Kinderzimmer, Gästezimmer, Arbeitszimmer etc. Innerhalb des Sondereigentums kannst Du verändern und nutzen wie Du möchtest, solange hierdurch nicht die Rechte anderer Miteigentümer beeinträchtigt werden.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

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