Hallo,
wir haben uns eine Eigentumswohnung gekauft, die folgendermaßen aufgeteilt ist:
EG: Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Badezimmer
UG: Hobbyraum mit Terrasse und Zugang zum Gemeinschaftsgarten sowie Duschraum im Hobbyraum
Unsere Frage:
Der Hobbyraum ist uns bzw. bereits den Vorbesitzern als Sondereigentum zugeteilt. Im Nachhinein zur Teilungserklärung.
Können wir aus dem Hobbyraum auch ohne weiteres ein Schlafzimmer machen? Der Vorbesitzer hatte dort sein Wohnzimmer.
Der Hobbyraum ist komplett ausgebaut mit Heizung, Fenster, Terrassentür usw.
Hobbyraum/Schlafraum
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
WEG-rechtlich dürfte die Nutzung weitgehend egal sein. Wahrscheinlich wird es baurechtliche Gründe haben, warum dieser Raum als Hobbyraum und nicht als Wohnraum ausgewiesen ist: nicht ausreichende Raumhöhe, Belüftung, Tageslicht oder nicht mit der Wohnung direkt verbunden. Die baurechtliche Genehmigung wirst Du wahrscheinlich auch nicht nachträglich bekommen.
Dein liebstes Hobby ist halt schlafen. Dafür musst du es halt entsprechend einrichten ;-)
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Ändern sich durch die geplante Umnutzung die Eigentumsanteile?
Ändern sich durch die geplante Umnutzung die Eigentumsanteile?
ZitatÄndern sich durch die geplante Umnutzung die Eigentumsanteile? :
Warum sollten sich die MEA ändern wenn in Raum x anstatt einer Couch und einem Billardtisch jetzt ein Bett steht?
Nein, nicht das ich wüsste.
Ich habe so einen Raum in meiner Eigentumswohnung nicht im UG, sondern auf dem Dachboden. Das gilt nicht als Wohnraum, da die Dachschräge zu extrem ist. Ich wär ehrlich gesagt im Traum nicht auf die Idee gekommen, da irgendjemanden zu fragen, wofür ich diesen Raum nutzen darf.
Der Raum bei uns hat ganz normale Wohnraumhöhe wie das EG.
...
-- Editiert von RMHV am 01.10.2017 01:11
Zitat... Können wir aus dem Hobbyraum auch ohne weiteres ein Schlafzimmer machen? Der Vorbesitzer hatte dort sein Wohnzimmer.. :
Wenn ein Raum in der Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesen ist, ist ein Gebrauch als Schlafzimmer eine vereinbarungswidrige Nutzung mit der Folge, dass jeder Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann.
Aus einer vereinbarungswidrigen Nutzung durch den Voreigentümer kann man keinen Anspruch ableiten.
ZitatWenn ein Raum in der Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesen ist, ist ein Gebrauch als Schlafzimmer eine vereinbarungswidrige Nutzung mit der Folge, dass jeder Wohnungseigentümer einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. :
Würde ich nicht so absolut sehen. Die entscheidende Frage, die bislang noch nicht gestellt und daher nicht beantwortet wurde: ist der Raum im Keller direkt mit dem Rest der Wohnung verbunden? Ist diese Verbindung bauseits vorhanden gewesen oder wurde diese nachträglich hergestellt (genehmigt oder ungenehmigt)
Oder handelt es sich um ein unselbständiges Teileigentum mit eigenem Eingang, das z.B. nur über das Treppenhaus erreicht werden kann.
Bei einem unselbständigen Teileigentum ist "Hobbyraum" eine Zweckbestimmung und RMHV hat recht.
Ist der Hobbyraum gemäß Teilungserklärung/Aufteilungsplan mit der Wohnung direkt verbunden, ist "Hobbyraum" lediglich ein unverbindlicher Nutzungsvorschlag. Eine nachträglich hergestellte Verbindung zwischen Wohnung und Hobbyraum (Deckendurchbruch + Treppe) hebt die Zweckbestimmung nicht auf.
Also:
Der Hobbyraum ist direkt mit der Wohnung verbunden (durch eine Wendeltreppe). Es gibt keinen weiteren Zugang zum Hobbyraum außer durch unsere Wohnung und unsere Terrasse. Der Hobbyraum wurde der Wohnung als Sondereigentum zugeteilt. Dieses wurde nachträglich durch die damaligen Eigentümer so vereinbart. Der Durchbruch wurde später durch die damaligen Eigentümer, die das Haus auch aufgeteilt haben durchgeführt (ist auch im Aufteilungsplan so enthalten). Das war im Jahr 1992.
ZitatAlso: :
Der Hobbyraum ist direkt mit der Wohnung verbunden (durch eine Wendeltreppe). Es gibt keinen weiteren Zugang zum Hobbyraum außer durch unsere Wohnung und unsere Terrasse. Der Hobbyraum wurde der Wohnung als Sondereigentum zugeteilt. Dieses wurde nachträglich durch die damaligen Eigentümer so vereinbart. Der Durchbruch wurde später durch die damaligen Eigentümer, die das Haus auch aufgeteilt haben durchgeführt (ist auch im Aufteilungsplan so enthalten). Das war im Jahr 1992.
Dann könnte in irgendwelchen Plänen auch Kinderzimmer stehen, oder Küche, oder ......... - völlig gleichgültig. Denn ein "Kinderzimmer" darf man ebenso anderweitig nutzen wie eine Küche, oder ....... .
Zitat:Der Hobbyraum wurde der Wohnung als Sondereigentum zugeteilt. Dieses wurde nachträglich durch die damaligen Eigentümer so vereinbart.
Für mich entsteht die Frage ob das ausreichend dokumentiert ist.
Ich meine es ist eine Eintragung in das Grundbuch nötig.
Ein Sondernutzung berechtigt nicht zu baulichen Veränderungen !
ZitatFür mich entsteht die Frage ob das ausreichend dokumentiert ist. :
Das ist prinzipiell richtig, aber:
ZitatDer Hobbyraum wurde der Wohnung als Sondereigentum zugeteilt. ... (ist auch im Aufteilungsplan so enthalten). :
Wenn es "vereinbart" wurde, Sondereigentum ist und im Aufteilungsplan enthalten ist, dann ist das wohl schon so erledigt.ZitatIch meine es ist eine Eintragung in das Grundbuch nötig. :
ZitatEin Sondernutzung berechtigt nicht zu baulichen Veränderungen :
Erstens: Sondereigentum, zweitens: nicht baulichen Veränderung, sondern Nutzungsänderung (Treppe ist ja schon da und offensichtlich im Aufteilungsplan so enthalten).
Nochmals: die Bezeichnung von Räumen innerhalb eines abgeschlossenen Sondereigentums dient nur zur unverbindlichen Darstellung und entfaltet keine Zweckbindung! Der Raum kann (wohnungseigentumsrechtlich) auch als Schlafzimmer genutzt werden. Bauliche bzw. baurechtliche Zulässigkeit kann ich hier nicht bewerten.
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