Hundehaltung in Ferienwohnung

15. September 2015 Thema abonnieren
 Von 
D.Lucks
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Hundehaltung in Ferienwohnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Anliegen haben wir: wir haben einen mittelgroßen, friedlichen Hund den wir auch grundsätzlich mit in unsere Ferienwohnung an der Ostsee nehmen. Nun hat sich nach Jahren plötzlich ein Wohnungsnachbar diesbezgl. negativ geäussert und will uns die Hundehaltung verbieten. Auf der kommenden Eigentümerversammlung ist dieses als Tagespunkt aufgeführt. In der Teilungserklärung / sowie im Grundbuch und in der Hausordnung ist nichts aufgeführt. Kann er dieses erwirken? Für 2 Wochen im Jahr in unserem Eigentum?
MfG
Detlef. Lucks

-- Editier von D.Lucks am 15.09.2015 16:13

-- Editiert von Moderator am 16.09.2015 15:37

-- Thema wurde verschoben am 16.09.2015 15:37




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 875x hilfreich)

abgesehen davon das diese frage eher in den bereich >>Wohnungseigentumsrecht, Eigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft...<<< gehört, würde ich spontan sagen ja.
warum?
wenn es zu einer eigentümerversammlung kommt dieser punkt auf der tagesordnung steht und sich die mehrheit der anwesenden eigentümer gegen hundehaltung ausspricht, dann darf kein hund mehr.

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#2
 Von 
D.Lucks
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist dann eine nicht unerhebliche Beschränkung des Sondereigentums. Also gerichtlich anfechten sollte es zum Mehrheitsbeschluss kommen? Nun, im Umkehrschluss hiesse das ja, wenn mich resp die Mehrheit Kinder nerven, oder Sonstwer, brauche ich nur einen Mehrheitsbeschluss und die betreffenden Personen dürfen nicht mehr mitgebracht werden. Beim Kauf der Wohnung muss ich mich doch auf Verträge verlassen können. Mein Rechtsverständnis rebelliert da ein wenig.

-- Editiert von D.Lucks am 16.09.2015 15:18

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#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Das scheint rechtmäßig zu sein: http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/weg-kann-hundehaltung-verbieten_258_82510.html

Zwar nicht höchstrichterlich, aber OLG hat schon mal eine gewisse Aussagekraft.

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#4
 Von 
D.Lucks
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun, unangefochten wirds nicht bleiben, zudem gibt es on unserem Fall keine Vereinbarung und der Hund ist mittlerweile 6 Jahre alt.Zudem wohnen wir dort nicht. Besuch trifft es in diesem Fall eher.

-- Editiert von D.Lucks am 16.09.2015 15:25

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130082 Beiträge, 41476x hilfreich)

Zitat:
der Hund ist mittlerweile 6 Jahre alt

Das Alter des Hundes ist nicht relevant.



Zitat:
Also gerichtlich anfechten sollte es zum Mehrheitsbeschluss kommen?

Das wäre notwendig bei fehlender zustimmung eurerseits.



Zitat:
Beim Kauf der Wohnung muss ich mich doch auf Verträge verlassen können. Mein Rechtsverständnis rebelliert da ein wenig.

Mit wem wurde denn die Hundehaltung beim Kauf der Wohnung vereinbart?
Wie genau wurde das formuliert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
D.Lucks
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Mit niemand. Es gab keine Regelung. Der Mann, welcher nun das Verbot erwirken möchte, kaufte ohnehin später. Letztlich glaube ich auch an keinen Mehrheitsbeschluss. Die anderen Besitzer sind vermutlich neutral. Aber was ist schon sicher?

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#7
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8427 Beiträge, 3804x hilfreich)



Stell deinen Beitrag noch ins Unterforum "WEG - Wohnungseigentum" - vllt. hat dort noch jemand einen Rat.

Das oben verlinkte Urteil lässt den Haustierbestand immerhin unberührt :

Zitat:
"Das Halten von Hunden und Katzen ist nicht gestattet. Sind für das Halten von Hunden und Katzen alte Rechte vorhanden, so gelten sie nur solange, wie das sich in der Gemeinschaft befindliche Tier noch lebt. Neuanschaffungen von Hunden und Katzen sind nicht gestattet."


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#8
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 943x hilfreich)

Warte doch erst mal ab. Wie viele Eigentümer gibt es denn? Wir haben hier auch so einen aggressiven Opa, der stets alles verbieten will. Wird dann auch immer besprochen, weil er das verlangt. Und dann wird er halt immer 15:1 überstimmt ;-)

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#9
 Von 
D.Lucks
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke eben kurz vorab für die rege Beteiligung. Es sind 5 Besitzer. Halt der aggressive Maurermeister iR und ausser uns noch 3 Parteien denen das vollkommen schnuppe ist.(bisher zumindest) Der gute Mann hat sich bisher noch mit allen angelegt incl. Gewaltandrohung. Cholerisch veranlagt.

-- Editiert von D.Lucks am 16.09.2015 19:26

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#10
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 943x hilfreich)

Nun ja, wenn der bei allen unten durch ist, würde ich mir da doch keine Gedanken machen. Aber selbst wenn: Tiere, die schon seit 6 Jahren geduldet werden, muss man nicht abschaffen.

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#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2428x hilfreich)

Zunächst einmal die Versammlung abwarten. Nach Deinen Schilderungen und wenn Euer Hund bisher nicht negativ aufgefallen ist, ist ein Mehrheitsbeschluss wenig wahrscheinlich. Es reicht aus, dass die drei anderen Parteien sich tatsächlich neutral verhalten und sich der Stimme enthalten ;-)

Sollte es wider erwarten einen Mehrheitsbeschluss geben: innerhalb eines Monats in die Beschlussanfechtung gehen! Frist nicht versäumen!
Das genannte OLG-Urteil kann nur bedingt herangezogen werden. Dieses hatte nicht darüber entschieden, ob ein Hundehaltungsverbot im konkreten Fall zulässig ist, sondern ob der gefasste Beschluss nichtig war. Insoweit rebelliert Dein Rechtsverständnis zu recht: Du durftest nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Hundehaltung erlaubt ist und wenn nicht konkret das Verhalten Deines Hundes objektiven Anlass gibt, die Haltung zu untersagen, kann man es Dir auch nicht wegnehmen. Ein bestandskräftiger Beschluss kann nur für die Zukunft (neuer Hunde) gelten.

Signatur:

lg.
R.M.

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