Immobilie Notarieller Kaufvertrag - Als Zahlungsziel Darlehenskonto vom Verkäufer

26. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
andiSchmidt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Immobilie Notarieller Kaufvertrag - Als Zahlungsziel Darlehenskonto vom Verkäufer

Vielleicht kann mir jemand bei einer Fragestellung helfen:

Im Vertrag ist festgelegt ist, dass die Summe (Kaufpreis) auf das Darlehenskonto der finanzierenden Bank der Verkäufers geht.

Daher, der Kaufbetrag würde dann in voller Summe X, nach Fälligkeitsmitteilung des Notars, auf das Darelehenskonto der Verkäufer gehen. Verkäufer hat nur eine Grundschuld bei der finanzierenden Bank, wo auch das Darlehenskonto liegt.

Hier stelle ich mich die Frage, ob dies grundsätzlich zu Problemen führen könnte, wenn man auf ein in diesem Fall debitorisch geführtes Konto einen Betrag überweist (In dem Fall der Kaufpreis), sodass dieses Konto entsprechend am Ende ein Haben-Saldo aufweist.

Als Käufer kann ich ja grundsätzlich erwarten, dass die angegebenen Zahlungsdaten im Vertrag, bestätigt durch Verkäufer und auch notariell, auch so stimmen. Ich frage mich, ob es ähnliche Fälle gibt, wo der Betrag auf das Darlehenskonto der Verkäufer überwiesen wird.

Können die Verkäufer im Zweifel die Zahlungsdaten im Vertrag ändern, ohne dass eine entsprechende notarielle Beurkundung notwendig ist?

Danke vorab für eine Einschätzung.

-- Editiert von andiSchmidt am 26.10.2018 23:20

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(926 Beiträge, 226x hilfreich)

Ich kann nur von meinem Fall - ich als Käufer- berichten.
Als die Summe fällig wurde, bekam ich plötzlich von einer mir fremden Bank die Nachricht, dass ich auf ein anderes Konto des Verkäufers das Geld einzahlen soll.
Ich sträubte mich erst dagegen. Denn im Notarvertrag stand ja ein anderes Konto. Der Notar meinte aber, es sei in Ordnung. Was das für ein Konto war, weiß ich nicht. Für mich war das alles seltsam. Am Ende war jedoch alles in Ordnung und die Wohnung wurde auf mich überschrieben.
Die Sache war damit für mich erledigt.

Signatur:

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#2
 Von 
andiSchmidt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Für mich stellt sich die Frage, ob eine Überweisung des Kaufbetrags auf ein Darlehenskonto der finanzierenden Bank des Verkäufers generell kein Problem darstellen würde. Betonung liegt auf Darlehenskonto. Vielen Dank.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Das stellt für den Käufer kein Problem dar, wenn das so im Kaufvertrag vereinbart wurde.

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#4
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 89x hilfreich)

Richtig. Der Käufer leistet hier schuldbefreiend. Das ist also unproblematisch.

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#5
 Von 
andiSchmidt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Dankeschön für die Antworten. Es wird ja zuallererst eine Lastenfreistellung bei der finanzierenden Bank beantragt. Erst danach wird der Notar entsprechend eine Fälligkeitsmitteilung machen können. Die Bank wird ja dann den restlichen Kreditbetrag + Vorfälligkeitsentschädigung und eventuelle weitere vorhandene Lasten überwiesen haben wollen. Dies geschieht meistens auf das bereits vorhandene Darlehenskonto des Verkäufers.
Der Restbetrag wird dann auf ein im Vertrag genanntes Konto überwiesen.

Dieses Konto ist eben auch das Darlehenskonto des Verkäufers. So wird es im Vertrag festgelegt.
Für den Käufer besteht ja hier grundsätzlich keine Gefahr, wenn dies auch so notariell beurkundet ist.

Wenn dann der Restbetrag auch eben auf das Darlehenskonto überwiesen wird, dann ist dieses Darlehenskonto ja im Plus. Ich kann mich nur mit den Gedanken nicht anfreunden das ein in diesem Falle debitorisch geführtes Konto im "plus" sein kann und ob dies eventuell für den Käufer Probleme geben könnte, dahin den gesamten Kaufbetrag zu überweisen.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von andiSchmidt):
Ich kann mich nur mit den Gedanken nicht anfreunden
kann man verstehen, aber diese Überlegungen hätten vor Vertragsunterzeichnung stattfinden sollen. Danach sollte es zu spät sein.

Ich habe bei allen Käufen immer auf ein Konto des Notars überwiesen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
andiSchmidt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von andiSchmidt):
Ich kann mich nur mit den Gedanken nicht anfreunden
kann man verstehen, aber diese Überlegungen hätten vor Vertragsunterzeichnung stattfinden sollen. Danach sollte es zu spät sein.

Ich habe bei allen Käufen immer auf ein Konto des Notars überwiesen.

Berry


richtig. Jedoch ist ein Notarandenkonto nicht mehr Gang und Gäbe. Im Normalfall wird kein Notarandenkonto genutzt.

Generell ist es egal welches Konto drin steht. Nach Überweisung handelt man schuldbefreiend, solange "Geld fließt".

Trotzdem möchte ich hier nachhaken und euere Erfahrung abgreifen ;-)

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#8
 Von 
andiSchmidt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, ich habe nun aus mehreren Quellen erfahren, dass nach einer Löschungsbewilligung einer Bank und nach der danach folgenden Fälligkeitsmitteillung des Notars, das Geld - und ebenso auch der gesamte Kaufbetrag - auf ein Darlehenskonto des Verkäufers überwiesen werden kann. Dies sollte keine Probleme verursachen.

Ok, aber wie wird dann normalerweise bei Darlehenskonten verfahren, die nach einer Überweisung des Kaufpreises ja in einem positiven Saldo sind? Haben die ehemaligen Besitzer dann problemlosen Zugriff auf das überschüssige Geld oder kontaktiert die Bank dann die Verkäufer, um das Geld zu verteilen?

Danke vorab.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von andiSchmidt):
Können die Verkäufer im Zweifel die Zahlungsdaten im Vertrag ändern, ohne dass eine entsprechende notarielle Beurkundung notwendig ist?

Können - so rein physikalisch - könnten sie es. Wäre nur unter Umständen strafbar - und daran halten muss sich dann auch keiner.


Allerdings kann der Verkäufer den Käufer bitten auf ein anderes Konto zu leisten. Darauf eingehen muss er aber nicht. Und wenn, dann sollte man sich die Auffoderung in jedem Fall gerichtsfest nachweisbar geben lassen.
Es dürfte aber unschädlich sein, auch auf die im notariell beglaubigte Bankverbindung zu überweisen.

Ausnahmen kann es geben, wenn es z.B. ein Gerichtsurteil gibt oder eine Mitteilung vom Gerichtsvollzieher.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Darlehenskonto nach einem Verkauf einen positiven Saldo aufweist. Die Bank rechnet das Darlehenskonto dann ab und überweist den positiven Saldo auf ein Konto des Verkäufers.

Einen direkten Zugriff auf den positiven Saldo hat der Verkäufer aber nicht. Das muss den Käufer aber nicht kümmern. Schließlich erfolgt die Abrechnung der Bank im Regelfall innerhalb weniger Tage.

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#11
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Ich würde mal behaupten, dass bestimmt 80% aller Kaufpreiszahlungen auf das Darlehenskonto laufen. In der Regel eigentlich nur in der Höhe der Restschuld und der Rest direkt auf das Konto. Aber wenn das im Kaufvertrag so vereinbart ist, dann ist das in Ordnung. Ich würde nochmal genau auf die Fälligkeitsmitteilung vom Notar und ggfs erteilte Treuhandaufträge von Banken achten und ob da etwas anderes genannt ist.

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