Insolvenz eines Miteigentümers

18. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
antom.01
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)
Insolvenz eines Miteigentümers

Am 09.08.2011 kauften wir eine Eigentumswohnung in einem 9 Parteien-Haus. Morgen soll jetzt eine außerordentliche Eigentümerversammlung stattfinden, da einer de Miteigentümer insolvent ist und seit ca. 1 Jahr keine Nebenkosten (Rücklagen, Warmwasser, Heizung, Hausmeisterservice u. Versicherung) gezahlt hat. Es ist ein Betrag von knapp 4.000 Euro aufgelaufen, der wahrscheinlich auf die anderen Miteigentümer umgelegt werden muss. Wir haben die Wohnung erst im Oktober bezogen, sind wir verpflichtet die gleichen Kosten, wie die anderen Eigentümer zu zahlen?

-----------------
"Antom"

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
Es ist ein Betrag von knapp 4.000 Euro aufgelaufen, der wahrscheinlich auf die anderen Miteigentümer umgelegt werden muss.


Bei einer zwangsversteigerung der Immob bekommt die WEG zuerst Geld, müsste der Verwalter sich drum kümmern.

quote:
Wir haben die Wohnung erst im Oktober bezogen, sind wir verpflichtet die gleichen Kosten, wie die anderen Eigentümer zu zahlen?


Wer soll sonst zahlen ?

Der Betrag ist ja bereits ausgegeben, wohl über die Umlage. Also muss den keiner "nachzahlen"

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Wenn ich eine Eigentumswohnung erwerbe zahle ich erst
ab dem Tag der Eintragung ins Grundbuch, und sicher nicht
für die Zeiten vorher, wo ich noch kein Miteigentümer war.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Na wenn jetzt das Dach runterfällt willst du auch nicht zahlen, ist ja ein altes Dach.

Du zahlst alle, ab Eintragung.

Das der "Haushalt" nicht ausgeglichen war hättest du beim Kauf wissen müssen. Hat man es dir arglistig verschwiegen wenden dich an den Verkäufer.

Spielt aber eh keine Rolle, denn bei der Versteigerung sollte mindestens das Geld für die WEG abfallen. Euer Verwalter muss seine Forderung nur anmelden.

Da gibts so kleine WEG Ratgeber - sollte man mal einen lesen


-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

In deinem Kaufvertrag steht doch mit Sicherheit: Besitz, Kosten, Nutzen, Lasten und Gefahren gehen am Tag ver vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Käufer über.
Hast du bereits bezahlt ?

Das mit der Grundbucheintragung hat damit nichts zu tun.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
Das mit der Grundbucheintragung hat damit nichts zu tun.


Doch, erst ab Grundbucheintragung haftet er auch nach außen. Vorher haftete der Eigentümer, der dann (danach) mit dem Käufer einen Vertrag hatte das der übernimmt.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Das ist doch egal.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Tag des Kaufs oder Grundbucheintarg spielt hier keine Rolle. Entscheidend ist auch nicht der Zeitpunkt des Entstehen der Rückstände beim insolventen Miteigentümer.

Entscheidend allein ist, wann die WEG die Umlage und vorallem die Fälligkeit beschließt. Zahlungspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer ist.
Sollte die WEG aus der Insolvenzmasse noch Geld erhalten, erhält diese natürlich auch derjenige, der zu dieser Zeit Eigentümer ist (Fälligkeit der Abrechnung).

-----------------
"lg.
R.M. "

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.782 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen