Instandhaltungsrücklage - Entnahme

7. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
doppelpunkt
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 34x hilfreich)
Instandhaltungsrücklage - Entnahme

Guten Tag,

ich bin mir etwas im unklaren, wie mit der Instandhaltungsrücklage zu verfahren ist.

Bei der Jahresabrechnung der HV ist eine Aufstellung enthalten, die den Verlauf der Instandhaltungsrücklage wieder gibt. Also Stand zum 1.1., Zugänge und Abgänge und Stand zum 31.12.

Eine weitere Übersicht enhält die gesamten Instandhaltungskosten des Objektes.

Als Beispiel führe ich an: Reparatur einer Klingelange (155 EUR), Kauf von Glühlampen (18,50 EUR), Rasen düngen vom Hausmeisterdienst (78,50 EUR), Dachrinnenreinigung einer Fachfirma (225 EUR),Beseitigung einer Rohrverstopfung (95 EUR), Erneuerung der Pflastersteine aufgrund einer Beschlussfassung (2.500 EUR), usw. Insgesamt ca. 8.000 EUR.

Also jede Miniaufwendung, sowie auch beschlossene größere Instandhaltungen werden aufgeführt.

Ich zweifle nicht die Kosten insgesamt an, sondern dass diese Gesamtsumme komplett von der Instandhaltungsrücklage bestritten wird.

Also: Anfangsbestand 18.000 EUR + Zugang 6.000 EUR - Instandhaltung 8.000 EUR (siehe oben) = Endbestand 16.000 EUR

Kann oder muss die Hausverwaltung jede Mini-Rechnung von der Instandhaltungrücklage bestreiten?

Ich denke eine Rücklage wird gebildten, um evtl. größere Reparaturen bzw. Instandhaltungen durchführen. Die anderen Kosten sollten doch auf einem laufenden Topf entnommen werden?



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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
23459mdtttz6
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 31x hilfreich)

Hallo,

hierzu ist vielleicht das urteil

AG Brühl, Urteil v. 18. 4. 2011 − 23 C 583/10

interessant.

Die Instandhaltungsrücklage ist natürlich Zweckgebunden für Instadsetzungen. D.h. auch eine Entnahme für andere Zwecke (z.b. Rasen düngen vom Hausmeisterdienst) kann nur mit mehrheitlichen Beschluss in der Eigentümerversammlung erfolgen.

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#2
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2018 Beiträge, 1551x hilfreich)

Hat denn die Hausverwaltung die Möglichkeit, die Reparaturen aus einem anderen Topf zu bezahlen?

Dafür müßte es ja einen Wirtschaftsplan geben, in dem ein Betrag X für Reparaturen enthalten ist. Dann würde ein Teil des monatlichen Hausgeldes für die Begleichung der Reparaturrechnungen zur Verfügung stehen!

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#3
 Von 
doppelpunkt
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 34x hilfreich)

Bankmäßig existieren ein Girokonto und ein Festgeldkonto. Das komplette Hausgeld der ET wird auf das Girokonto gebucht und nach ermessen der HV auf dem Festgeldkonto geparkt.

Buchhalterisch werden aber die Kosten unter einem Begriff aufgelistet.

quote:
Dafür müßte es ja einen Wirtschaftsplan geben, in dem ein Betrag X für Reparaturen enthalten ist


Der existiert. Aber es ist das gleiche Prinzip. Ein Posten für Instandhaltung. Ein Posten für Reparaturen existiert nicht.


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#4
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2018 Beiträge, 1551x hilfreich)

Wenn die WEG einen Wirtschaftsplan ohne Posten für Reparaturen beschlossen hat, dann muss der Verwalter ja die Rechnungen aus der Rücklage bezahlen - oder aber jedesmal eine Sonderumlage machen.
Das gilt natürlich auch dann, wenn auf dem Girokonto kein ausreichender Betrag für die Bezahlung einer Rechnung vorhanden ist.

Die WEG kann natürlich beschließen, das die HV zukünftig
1. im Wirtschaftsplan einen Posten 'Reparaturen' aufnimmt
und
2. nur den Betrag vom Girokonto auf das Festgeldkonto umschichtet, der laut Plan für die Rücklage bestimmt ist.

Du könntest ja mal einen entsprechenden Antrag stellen. Ich persönlich sehe darin aber keinen Vorteil für die WEG...


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