Instandhaltungsrücklage falsch berechnet - Ansprüche?

22. November 2024 Thema abonnieren
 Von 
docbi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Instandhaltungsrücklage falsch berechnet - Ansprüche?

Guten Tag in die Runde,
ich habe eine ganz allgemeine Frage zum Thema EWG-Verwaltung, hier: Instandhaltungsrücklage...
Nehmen wir an, in einer Eigentümergemeinschaft wurde beschlossen, dass alle Parteien nach einem Schlüssel (qm x n,nn€} in die Rücklage einzahlen.
Nehmen wir weiter an, der Verwalter bemerkt eines Tages, dass - aufgrund eines Tippfehlers in einem EXCEL-Sheet - eine Partei seit Jahren zu viel auf das Rücklagenkonto eingezahlt hat. Er will dieser Partei das zu viel gezahlte Geld erstatten und im gleichen Zug den Betrag für alle erhöhen, damit die Rückzahlung ausgeglichen wird.
Frage:
Wäre dieses Vorgehen rechtskonform? Wer haftet eigentlich für diesen Fehler der Verwaltung?
Hat die Partie, die zu viel gezahlt hat, unbegrenzt Anspruch auf Rückerstattung oder gibt er hier so etwas wie Verjährung? (Nehmen wir mal an, es geht um 10 Jahre oder mehr).
Hat jemand vllt Erfahrung mit diesem Thema gemacht?
Danke!

-- Editiert von User am 22. November 2024 10:44

-- Editiert von Moderator topic am 22. November 2024 12:11

-- Thema wurde verschoben am 22. November 2024 12:11

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35047 Beiträge, 5990x hilfreich)

:forum:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
docbi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Sorry, ich habe auf Anhieb keins gefunden, bei dem ich dachte "das passt" und mich an die Anweisung gehalten "Wenn Du nicht sicher bist, nimm "Generelle Themen"....
Was wäre denn korrekt???

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3854 Beiträge, 624x hilfreich)

Zitat (von docbi):
Was wäre denn korrekt???


WEG, Wohnungseigentum, Immobilien.

Zitat (von docbi):
eine Partei seit Jahren zu viel auf das Rücklagenkonto eingezahlt hat

Dann liegt die Schuld doch auch bei dieser Partei, eigentlich erhält man schriftlich was gezahlt werden muss und nachrechnen sollte nicht so schwer gewesen sein.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48641 Beiträge, 17146x hilfreich)

Zitat (von docbi):
Wäre dieses Vorgehen rechtskonform?

Das Verfahren muss von der GdWE beschlossen werden. Ohne Beschluss darf der Verwalter das nicht umsetzen.

Zitat (von docbi):
Wer haftet eigentlich für diesen Fehler der Verwaltung?

Niemand, da der betroffene Eigentümer die berechnungsgrundlage hätte prüfen müssen und dann gegen den ursprünglichen Beschluss hätte vorgehen müssen.

Zitat (von docbi):
Hat die Partie, die zu viel gezahlt hat, unbegrenzt Anspruch auf Rückerstattung

Sie hat gar keinen Anspruch auf Rückerstattung, da die Anfechtungsfrist für derartige Beschlüsse nur einen Monat beträgt. Wenn der Beschluss nicht angefochten wurde, dann gilt er.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 89x hilfreich)

Zitat (von docbi):
der Verwalter bemerkt eines Tages, dass - aufgrund eines Tippfehlers in einem EXCEL-Sheet - eine Partei seit Jahren zu viel auf das Rücklagenkonto eingezahlt hat. Er will dieser Partei das zu viel gezahlte Geld erstatten und im gleichen Zug den Betrag für alle erhöhen, damit die Rückzahlung ausgeglichen wird.


Frage:
(i) ist ein Beschluss gefasst worden, in dem falsche Anteile verwendet wurden
oder
(ii) wurden die Einzahlungen fehlerhaft, abweichend vom Beschluss gemacht.

Im Fall (i) dürfte, da die Anfechtungsfrist abgelaufen ist, nichts mehr zu machen sein, der Beschluss gilt
Im Fall (ii) muss der Verwalter die Zahlungen so korrigieren. dass sie dem Beschluss entsprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
docbi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die bisherigen Rückmeldungen! So langsam wird es transparenter, aber ich merke, es ist komplizierter als ich dachte.

Ich fasse nochmal zusammen, was meine "erdachte" WEG so macht:

1. Es gibt einen (Jahrzehnte) alten Beschluss, wonach der Anteil jeder Partei an der Rücklage nach der genannten Formel (qm x n,nn€) monatlich zu zahlen ist.

2. Jede Partei zahlt jeden Monat einen selbst gewählten Betrag aus Rücklage+Umlagevorschuss.

3. der Verwalter verbucht die Zahlung unter dem fixen Teil "Rücklage" und dem individuellen Teil "Umlage".

3. Vor der Jahresversammlung erhält jede Partei eine Aufstellung, aus der die beiden im Wirtschaftsjahr gezahlten Beträge hervorgehen.

4. Zur Abrechnung gibt es in der Versammlung einen Beschluss ("Genehmigung"). Im Anschluss findet für den "Umlage"-Teil eine Verrechnung (Rückzahlung oder Nachforderung) statt.

Nun viel auf, dass die Beiträge einer Partei in den letzten - sagen wir 10 Jahren - in der Abrechnung zu hoch ausgewiesen waren. Ein Fehler/Versehen der Verwaltung. Die. möchte jetzt die zu hoch angesetzten Beträge erstatten

Aus dem bisher hier gelesenen würde ich schließen:

- allen Parteien liegt regelmäßig und rechtzeitig vor der Versammlung die Abrechnung vor. Wenn hier der ausgewiesene Betrag für "Rücklage" zu hoch und nicht vereinbarunsgemäß ist, müsste die betreffende Partei die Zustimmung verweigern und die Korrektur einfordern
- wenn die Abrechnung in der Versammlung genehmigt wurde, besteht eine Frist von einem Monat, um Einspruch einzulegen, danach ist nichts mehr zu machen.

Aus dem Beitrag von tuta sehe ich ergänzend:

(I) In dem ursprünglichen Beschluss zur Festlegung des Betrags wurden die richtigen Werte verwendet. In allen Beschlüssen der letzten 10 Jahre zur Genehmigung der Abrechnung standen falsche Werte.
(II) Da sich die Einzahlung aus Rücklage + einem individuellen Umlageanteil zusammensetzen, kann man. nicht sagen, dass hier falsch eingezahlt wurde.

Vielleicht gibt das nochmal etwas Transparenz. Danke noch einmal für alle begleitenden Kommentare!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48641 Beiträge, 17146x hilfreich)

Wenn die Hausgeldabrechnung genehmigt wurde und nicht innerhalb eines Monats angefochten wurde, dann ist der Drops gelutscht.

Es steht den Eigentümern aber selbstverständlich frei, einen neuen Beschluss zu fassen, mit dem die fehlerhaften Abrechnungen korrigiert werden. Dafür wird die einfache Mehrheit benötigt.

Der Verwalter darf jedoch nicht eigenmächtig die Abrechnungen korrigieren.

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#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3925 Beiträge, 2399x hilfreich)

Die Beschreibungen klingen mir nach einer sehr kleinen WEG, die möglicherweise auch noch von einem Miteigentümer verwaltet wird.

Zitat (von docbi):
2. Jede Partei zahlt jeden Monat einen selbst gewählten Betrag aus Rücklage+Umlagevorschuss.

Das verursacht mir Bauchschmerzen. Aber das ist das Problem der fiktiven WEG.

Es ist aber zunächst einmal korrekt, dass mit der Genehmigung der Abrechnungen für das zurückliegende Jahrzehnt keine (durchsetzbaren) Ansprüche mehr bestehen. Es sei denn, die Differenz wäre so gravierend, dass die Verteilungsgerechtigkeit grob unbillig wäre. Die "ungerechte" Verteilung setzt sich ja mit jeder Rücklagenentnahme fort.
Ein nachträglicher Ausgleich wäre zumindest fair, ein Anspruch darauf besteht aber nicht.

Wenn jetzt nur eine Partei zu viel gezahlt hat, die anderen aber korrekt, dann müssen die anderen eigentlich nichts nachzahlen. Es wäre ja dann nur der tatsächliche Stand der Rücklage zu hoch im Vergleich zur Beschlusslage. Eine Auszahlung der berechneten Überzahlung - sofern dies die WEG beschließt - wäre ausreichend.
Sollte dies eine zu große Lücke in die Rücklagen reißen, kann unabhängig davon eine Sonderumlage zum Auffüllen der Rücklagen beschlossen werden, an der sich wiederum alle entsprechend des vereinbarten Umlageschlüssels beteiligen.

Btw: erfolgt die Entnahme aus der Rücklage (bzw. der steuerliche Ausweis des Rücklagenanteils) ebenfalls anteilig nach Quadratmetern?

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
docbi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Die Beschreibungen klingen mir nach einer sehr kleinen WEG, die möglicherweise auch noch von einem Miteigentümer verwaltet wird.

:grins: Ist ja alles nur fiktiv... :grins: Ausgedacht habe ich mir mal, dass es fünf Parteien sind, und ja, in der Tat liegt die Verwaltung dabei bei einem der Miteigentümer....
Und das Problem der erfundenen WEG liegt oft genau hier, dass besagter Verwalter mit vorgetäuschter Souveränität sein Halbwissen unter die Leute bringt und die Versammlung damit entscheidungstechnisch gerne mal ins Schwimmen gerät.... Leider. :???:
Aber ich denke, für diesen Fall habe ich nun auch ausreichend Hintergrundinfos und könnte - wenn es denn real wäre - den Fall noch mal aufrollen.
Herzlichen. Dank in die Runde! :smile:

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
docbi
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Btw: erfolgt die Entnahme aus der Rücklage (bzw. der steuerliche Ausweis des Rücklagenanteils) ebenfalls anteilig nach Quadratmetern?

Aehm - nein. - Ebenfalls ein interessanter Hinweis. Danke!! :smile:

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3925 Beiträge, 2399x hilfreich)

Zitat (von docbi):
Aehm - nein.
Wie "nein"?
Die Einzahlung erfolgt nach einem anderen Schlüssel als die Ausgaben?
Dann hoffe ich mal, dass die Miteigentumsanteile exakt nach den Flächenanteilen errechnet wurden.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Blutswente
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 11x hilfreich)

Zitat (von docbi):
- wenn die Abrechnung in der Versammlung genehmigt wurde, besteht eine Frist von einem Monat, um Einspruch einzulegen, danach ist nichts mehr zu machen.


Nicht unbedingt.

Die Jahresabrechnung wird "nach neuem Recht" nicht beschlossen, sondern nur die Zahlungssalden.

Bezahlt der Eigentümer den genehmigten Betrag x als Hausgeld ein, und wird ein "falscher" Teilbetrag der Rücklage zugeführt, ist das nicht zahlungswirksam.

Wird in der Folge die Zuführung zur Rücklage falsch ausgewiesen, kann eine Berichtigung verlangt werden, ohne dass eine Anfechtung unter Beachtung der Anfechtungsfrist notwendig ist.

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