Ist es möglich eine Instandhaltungsrücklage rückwirkend zum 01.01.2009 zu bilden?
Bitte keine Antworten oder Diskussion ob das Sinn macht oder nicht. Mich interessiert einfach die Frage ob so eine Rücklage rückwirkend erhöht bzw. z.B. eine zweite Rücklage gebildet werden kann.
Immerhin haben die Eigentümer die nach dem 01.01.2009 die Wohnung verkauft haben keine Möglichkeit mehr dagegen vorzugehen.
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Instandhaltungsrücklage rückwirkend?
M.M.n. brauchen die ehemaligen Eigentümer auch nicht dagegen vorgehen, da sie davon nicht betroffen sind!
Wenn es heute beschlossen würde, würden diejenigen betroffen sein, die zu dem Zeitpunkt Eigentümer sind! Und wenn das rückwirkend bis zu einem Zeitpunkt geschieht, zu dem sie noch nicht Eigentümer waren, so müssen sie dafür trotzdem aufkommen.
Dies ist meine Laienmeinung - ich hoffe, ich liege damit einigermaßen richtig.
Viele Grüße,
Martin
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Rückwirkende Erhöhungen sind ausgeschlossen, einzige Ausnahme ist der Wirtschaftsplan.
Den kann man bspw. im März beschliessen, inkl. höherer Rücklagenzuführung, und Ratenhöhenfälligkeit zum 1.1. des laufenden Jahres beschliessen, die Differenz zum alten Plan - also Hausgeldratendifferenz - bedingt dann eine einmalige Zahlung.
Betrifft aber keine Alteigentümer, sondern die Eigentümer die zum Beschlusszeitpunkt im Grundbuch stehen.
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so habe ich mir das auch gedacht, dass man durch den Wirtschaftsplan das laufende Jahr zum 01.01. verändern bzw. die Instandhaltungsrücklage erhöhen kann.
Aber was ist wenn in den Jahren davor der Wirtschaftsplan und die Abrechnung erfolgreich angefochten wurden. Kann dann heute noch ein wirtschaftsplan für z.B. 2007 beschlossen werden, der eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage aufweist?
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Im Jahr 2010 einen Wirtschaftsplan für 2007 rückwirkend beschließen zu wollen, halte ich für groben Unfug.
An der Abrechnung für 2007 kann auch nachträglich nicht mehr gedreht werden. Höchstens sind Berichtigungen vorzunehmen, wenn das Gericht den Genehmigungsbeschluss zur Abrechnung wegen Fehlern für ungültig erklärt hat. Was in der Abrechnung aufgeführt sein muss, ergibt sich ja aus den abgeschlossenen Bankbuchungen eines Wirtschaftsjahrs.
Wenn die Gemeinschaft mehrheitlich und aktuell die Rücklage aufstocken will, muss sie dies eben im Wirtschaftsplan des laufenden oder des nächsten Jahres beschließen. Oder eine bald fällige Sonderumlage beschließen.
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"MfG
Wohni"
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