Hallo liebe Mitglieder ,
ich habe mal eine Frage zu dem das Internet noch keine Aussage geben kann oder wie es rechtlich richtig ist .
Und zwar hat unsere WEG bis vor kurzen keine Hausverwaltung ( Firma ) gehabt , es hat die letzten Jahre ein Eigentümer privat gemacht auf sein privaten Konto . Da es jetzt neue Eigentümer gibt und die das nicht wollen weil im Sterbefall sein Bruder den Betrag ( Instandhaltungsrücklage ) erben würde und nicht die WEG . Nun wurde eine Hausverwaltung ( Firma ) beauftragt die WEG in allen Punkten zu verwalten , dies gefällt den ehemailigen Kassenwart nicht , so das die Zusammenarbeit mit der neuen Hausverwaltung verweigert / erschwert wurde und keine Daten und Gelder übermittelt wurden . Die neue Hausverwaltung konnte seid einen halben Jahr noch nicht tätig werden , jetzt hat der Ex Kassenwart die Gemeinschaft zu einer Versammlung berufen ohne die neue Hausverwaltung und möchte die neue Hausverwaltung abwählen und eine von Ihnen gewählte Hausverwaltung berufen .
Jetzt kommt die eigentliche schwierige Situation :
Der Ex Kassenwart hat jetzt jeden Eigentümer die Instandhaltungsrücklage auf ihr Konto überwiesen so das die Instandhaltungsrücklage für WEG erstmal auf 0 ist weil jeder Eigentümer sein Anteil bekommen . Einige Eigentümer die mit dem Ex Kassenwart nicht klar kommen wollen das Geld behalten .
1.) Wenn eine neue Hausverwaltung aktiv wird , von wem verlangen sie die Instandhaltungsrücklage ( Eigentümer oder Ex Kassenwart ) ?
2.) Wer muss haften wenn eine Eigentümer ihr Anteil nicht zurück zahlen ( Eigentümer der WE oder der Ex Kassenwart ) ?
3.) Durfte der Ex Kassenwart die Instandhaltungsrücklage einfach so jeden auszahlen ?
4.) Wenn eine neue Hausverwaltung aktiv wird , führt die den Rechtstreit in der Angelegenheit obwohl es vor ihrer Vertragsbindung war ?
5.) Können einzelne Eigentümer drauf bestehen das der Ex Kassenwart haftet wenn einzelne Eigentümer die Instandhaltungsrücklage nicht an die neue Hausverwaltung zahlen würden ?
Um eine ausführliche Erläuterung wäre ich sehr erfreut , wie die Rechtslage jetzt aussieht .
Instandhaltungsrücklage wurde den Eigentümer ausgezahlt ???
3. März 2024
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Frage vom 3. März 2024 | 19:42
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Instandhaltungsrücklage wurde den Eigentümer ausgezahlt ???
#1
Antwort vom 3. März 2024 | 22:28
Von
Status: Senior-Partner (6357 Beiträge, 879x hilfreich)
Also hattet ihr keine Verwaltung, sondern nur einen Geldbeauftragten (Kassenwart) und hattet ansonsten eine "Selbstverwaltung", wäre möglich bei Einheiten bis 8 WEen.
Ja dann, was habt ihr denn seinerzeit diesbezüglich so besprochen?
#2
Antwort vom 3. März 2024 | 23:02
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Also hattet ihr keine Verwaltung, sondern nur einen Geldbeauftragten (Kassenwart) und hattet ansonsten eine "Selbstverwaltung", wäre möglich bei Einheiten bis 8 WEen.
Ja dann, was habt ihr denn seinerzeit diesbezüglich so besprochen?
Nein wir sind eine WEG mit 18 Einheiten und vorher gab es den Kassenwart und eine die, die Verwaltung gemacht hat . Aber die Eigentümer hat hin geworfen weil es ihr zu Riskant wurde.
Beschlossen wurde nur das die neue Hausverwaltung für ein Jahr getestet werden soll .
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 4. März 2024 | 10:42
Von
Status: Unbeschreiblich (50199 Beiträge, 17579x hilfreich)
Zitat :1.) Wenn eine neue Hausverwaltung aktiv wird , von wem verlangen sie die Instandhaltungsrücklage ( Eigentümer oder Ex Kassenwart ) ?
Von den Eigentümern.
Zitat :2.) Wer muss haften wenn eine Eigentümer ihr Anteil nicht zurück zahlen ( Eigentümer der WE oder der Ex Kassenwart ) ?
Ist denn ein Eigentümer pleite? Ert wenn auch Vollstreckungsmaßnahmen nicht zum Ziel führen muss der Ex-Kassenwart haften.
Zitat :3.) Durfte der Ex Kassenwart die Instandhaltungsrücklage einfach so jeden auszahlen ?
Nein
Die Auszahlung ohne Beschluss erfüllt nach meiner Auffassung sogar den Straftatbestand der Untreue (§ 266 StGB).
Zitat :4.) Wenn eine neue Hausverwaltung aktiv wird , führt die den Rechtstreit in der Angelegenheit obwohl es vor ihrer Vertragsbindung war ?
Ja, wenn sie dazu mit Beschluss beauftragt wird.
Zitat :5.) Können einzelne Eigentümer drauf bestehen das der Ex Kassenwart haftet wenn einzelne Eigentümer die Instandhaltungsrücklage nicht an die neue Hausverwaltung zahlen würden ?
Prinzipiell kann auch ein einzelner Eigentümer Forderungen im Namen der Gemeinschaft durchsetzen.
#4
Antwort vom 7. März 2024 | 14:10
Von
Status: Senior-Partner (6357 Beiträge, 879x hilfreich)
@hh
Finde ich schwierig. Die WEG hatte keine Hausverwaltung und wohl auch keine Fixierung der Tätigkeiten des (?) Kassenwartes. Wir wissen ja noch nicht einmal, ob es einen wirksamen Beschluss gegeben hat, alles unklar.
#5
Antwort vom 7. März 2024 | 14:46
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Finde ich schwierig. Die WEG hatte keine Hausverwaltung und wohl auch keine Fixierung der Tätigkeiten des (?) Kassenwartes. Wir wissen ja noch nicht einmal, ob es einen wirksamen Beschluss gegeben hat, alles unklar.
Beschlüsse gibt es soweit nicht , es wurde immer alles mündlich gemacht , was die älteren akzeptiert haben . Jetzt sind neue Eigentümer da und die beschweren sich ( was ja auch richtig ist ) das keine Eigentümerversammlung per Post gibt , keinen Wirtschaftsplan , keine Beschlüsse, keine Eigentümerabrechnungen ......
Aber wichtig ist ja wer haftet jetzt für die ausgezahlte Instandhaltungsrücklage , wenn nicht jeder Eigentümer wieder zurück zählt zur neuen Hausverwaltung ???
#6
Antwort vom 8. März 2024 | 15:15
Von
Status: Senior-Partner (6357 Beiträge, 879x hilfreich)
Bei der Anzahl der Einheite, keine Verwaltung, keine Beschlüsse, ich denke in diesem Fall hat der Geldverwahrer nichts zu befürchten.
Zitat :a wer haftet jetzt für die ausgezahlte Instandhaltungsrücklage , wenn nicht jeder Eigentümer wieder zurück zählt zur neuen Hausverwaltung ???
Warum sollte wer haften, ihr hattet ja noch nicht einmal eine vernünftige Beschlussfassung, die so etwas hätte überhaupt regeln können.
#7
Antwort vom 8. März 2024 | 16:36
Von
Status: Legende (19201 Beiträge, 10338x hilfreich)
Zitat :Aber wichtig ist ja wer haftet jetzt für die ausgezahlte Instandhaltungsrücklage , wenn nicht jeder Eigentümer wieder zurück zählt zur neuen Hausverwaltung ???
Es stellt sich schon die Frage, ob überhaupt zurückgezahlt werden muss oder ob jetzt einfach wieder bei Null angefangen wird.
Der bisherige Kassenwart hat ohne Beschluss und ohne gültigen Wirtschaftsplan Geld gesammelt. Man kann sich auf den Standpunkt stellen, dass der bisherige Kassenwart das ohne Rechtsgrundlage gesammelte Geld den rechtmäßigen Eigentümern einfach nur zurückgegeben hat.
Ich sehe auch keine realistische Möglichkeit, den Kassenwart in Haftung zu nehmen.
Er wurde nicht als Verwaltung gewählt / bestellt, er hat gegen keine Beschlüsse verstoßen (weil es keine Beschlüsse gab). Er hat nichts in die eigene Tasche gesteckt ...
Was spricht dagegen, jetzt einfach mit einer neuen Verwaltung neu bei Null anzufangen, anstatt sinnlos in der Vergangenheit zu rühren, die man selbst verbockt hat?
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