Jahresabrechnung 2015 ungültig, JA 2016 ohne Berücksichtigung von 2015

31. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
talkinghead
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)
Jahresabrechnung 2015 ungültig, JA 2016 ohne Berücksichtigung von 2015

Guten Tag,

unser Verwalter, der am 31.12. d.J. hinschmeißt, hat in der letzten Jahresabrechnung 2015 in der Abrechnungsspitze eine Nachzahlung für unsere Wohneinheit verlangt, die wir aufgrund Beschluss gezahlt haben, jedoch dann gerichtlich angefochten haben.
Das Gericht hat den Beschluss für ungültig erklärt. Uns sind ca. 1000,-EUR zuviel berechnet worden.
Anstatt eine Korrekturabrechnung für 2015 vorzunehmen, will der Verwalter in zwei Wochen die JA 2016 beschließen lassen.
(u.a. soll auch ein neuer Verwalter gewählt werden).
Von 2015 ist keine Rede mehr. Alter Verwalter will sich entlasten lassen.
Wie komme ich an mein Geld aus 2015?
Muss ich unter Umständen wieder klagen auf Abrechnung 2015? (die übrigen Eigentümer interessiert es nicht, da sie auf meine Kosten ein Guthaben verrechnet bekommen hatten, ich als einziger mit Nachzahlung belastet wurde, so dass ich schwerlich die WEG mit ins Boot holen kann)

Wie wäre die richtige Herangehensweise? Auf der einen Seite: Alter Verwalter
auf der anderen Seite: Neuer Verwalter
auf der anderen Seite: übrige Eigentümer oder WEG
Da ich vermute, dass freiwillig nichts passiert, muss ich wohl den Klageweg beschreiten?Fragt sich nur gegen wen?
Für brauchbare Antworten bedanke ich mich schon mal .

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von talkinghead):
Das Gericht hat den Beschluss für ungültig erklärt. Uns sind ca. 1000,-EUR zuviel berechnet worden.

Um zu vollstrecken würde man einen Titel benötigen.

Je nach dem was genau in dem Urteil stand, wäre dieses Urteil auch der Titel.
Sollte man mal prüfen.



Zitat (von talkinghead):
Alter Verwalter will sich entlasten lassen.

Solange er nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat, würde er diese nicht von mir bekommen.



Hat man denn schon gerichtstfest (mit Zustellnachweis, Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens)) zur Zahlung aufgefordert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hat man denn schon gerichtstfest (mit Zustellnachweis, Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens)) zur Zahlung aufgefordert?

Was soll hier gezahlt werden?
So lange keine neue Abrechnung 2015 erstellt und beschlossen wurde hat der TS keine Forderung auf der Erfüllung er drängen könnte.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
talkinghead
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke schon mal f.d. Antworten.

Die Frage ist ja auch, wie ich weiterkomme? um an mein Geld zu kommen?

Wieder neu klagen? Wenn ja, gegen wen?
Alter Verwalter wird dann nicht mehr im Amt sein, neuer Verwalter wird sagen, er muss sich erst mal einarbeiten und hat keine Schuld.
WEG interessiert es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
So lange keine neue Abrechnung 2015 erstellt und beschlossen wurde hat der TS keine Forderung auf der Erfüllung er drängen könnte.

Wie gesagt, wenn im Urteil was stehen sollte wie z.B. "An den Kläger sind 1000 EUR nebst Zinsen ab dem XX zu zahlen" kann man daraus vollstrecken, auch ohne Abrechnung.

Ansonsten müsste man halt auf Erstellung der Abrechnung klagen, bzw. erst mal gerichtsfest zur entsprechenden Korrektur auffordern.



Zitat (von talkinghead):
Wieder neu klagen? Wenn ja, gegen wen?

Eventuell.
Verklagen würde ich die WEG die ja nicht neu abrechnen möchte.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Wenn der Beschluss zur Jahresabrechnung 2015 für ungültig erklärt wurde, sollte man doch die bereits bezahlte Abrechnungsspitze zurückfordern können. Natürlich von der WEG, nicht vom Verwalter in Person.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Siehe auch hier:
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/rueckforderung-bei-unwirksamer-jahresabrechnung_258_175612.html

1x Hilfreiche Antwort

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