Jahresabrechnung fehlerhaft & 4-Wochen Fristablauf

21. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)
Jahresabrechnung fehlerhaft & 4-Wochen Fristablauf

Hallo liebe Forum - Gemeinde,

ich hoffe bekomme hier ein paar nützliche Infos zu meinem Problem, bin im Moment ziemlich verzweifelt.

Meine Jahresabrechnung (WEG) ist fehlerhaft, die ich eigentlich so nicht akzeptieren kann. Laut Abrechnung soll ich eine Rechnung alleine tragen bzw. bezahlen, obwohl es sich um eine gemeinschaftliche Rechnung handelt. Dies habe ich den Verwalter schriftlich und mündlich sowie auch auf der Eigentümerversammlung gesagt und beanstandet.

Der Verwalter kam mir auf der Sitzung entgegen, und meinte, der Betrag wird auf die nächste Jahresabrechnung mit aufgenommen und die Kosten dann auf alle Eigentümer verteilt. Des Weiteren meinte der Verwalter noch, dies wird im Protokoll von ihm so festgehalten. Daraufhin willigte ich ein, und habe den Vorschlag auch so angenommen.

Nun meine Frage, was für Rechte habe ich, wenn der Verwalter z.B. meine Beanstandung der Rechnung nicht protokolliert (Protokoll erhalte ich ca. 6 Wochen nach der Eigentümerversammlung) und ER vergisst es auch noch auf die nächste Jahresabrechnung die Kosten auf die anderen Eigentümer umzulegen. Kann ich das Protokoll oder die Abrechnung ggf. nach Fristablauf von 4-Wochen nach der Eigentümerversammlung noch anfechten oder welche Möglichkeiten bleiben mir…..?

Ich danke schon mal für eure hilfreichen Antworten ;-)

Mit freundlichen Grüßen

Pinocchio

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24 Antworten
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#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Wenn die Zusage des Verwalters Teil eines Beschlusses ist, kannst du diese bereits jetzt in der Beschlusssammlung kontrollieren.

Wenn sie nicht Teil eines Beschlusses ist und die Eigentümer die Abrechnung so wie sie ist beschlossen haben, ist sie eigentlich nicht viel wert.


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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo Heike,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Die Zusage vom Verwalter war kein Beschluss und die Abrechnung wurde von den Eigentümern auch nicht gesondert beschlossen. Es gab in der Hinsicht also kein Beschluss über die Abrechnung bzw. Abrechnungsentworf.

Lediglich war nur mit auf die Tagesordnung: Jahresabrechnung, Beschlussantrag: Entlastung der Verwaltung und damit die Abnahme der von der Verwaltung vorgelegten Gesamtabrechnung und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr. Hierbei habe ich mit ein NEIN gestimmt!

Also wenn ich es richtig verstanden habe, muss ich die Abrechnung und den Beschluss anfechten. Dann habe ich noch eine Frage, wenn ich den Beschluss anfechte, wer kommt für die Kosten auf, die Gemeinschaft oder der Verwalter? Wobei ich den Verwalter als Schadenersatzpflichtig sehe. Denn so ein grober Fehler in der Kostenverteilung hätte ihm nicht unterlaufen dürfen.

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MFG

-- Editiert am 22.04.2011 14:46

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Pinocchio123,

wenn es eine Mehrheit für den Beschlussantrag gab, bei dem du mit NEIN gestimmt hast, ist die Jahresabrechnung und auch deine Einzelabrechnung verbindlich.

Wenn dir die Sache wirklich wichtig ist, bleibt dir nur die Klage gegen den Beschluss. Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Monat ab Beschlussdatum (Eingang Amtsgericht).

Die Klage sollte dann begrenzt werden auf die Beschlussteile "Einzelabrechnung" und "Entlastung", denn Fehler in der Gesamtabrechnung machst du ja nicht geltend.

Es ist übrigens nicht in Ordnung, wenn das Protokoll erst 6 Wochen nach der Versammlung fertig ist.

MfG, Wohni




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"MfG
Wohni"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Dann habe ich noch eine Frage, wenn ich den Beschluss anfechte, wer kommt für die Kosten auf, die Gemeinschaft oder der Verwalter? Wobei ich den Verwalter als Schadenersatzpflichtig sehe.


Die Klage einer Beschlussanfechtung richtet sich gegen die anderen Eigentümer. Die sind die Klagegegner.



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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Der Fragesteller sieht sich in dem Zusammenhang mit dem Hausverwalterversprechen auf der sicheren Seite.

quote:<hr size=1 noshade>Der Verwalter kam mir auf der Sitzung entgegen, und meinte, der Betrag wird auf die nächste Jahresabrechnung mit aufgenommen und die Kosten dann auf alle Eigentümer verteilt. Des Weiteren meinte der Verwalter noch, dies wird im Protokoll von ihm so festgehalten. Daraufhin willigte ich ein, und habe den Vorschlag auch so angenommen. <hr size=1 noshade>

Diese Zusage kann nur für ein Ablaufprotokoll von der Seite des Verwalter`s gegeben werden.
Ein Ablaufprotokoll wird nicht zwingend an die Eigentümer versendet.
Somit ist auch keine Kontrollmöglichkeit gegeben.
Folgende Zeilen sollen die Feinheit zwischen Ablauf - und Beschlussprotokoll aufzeigen.
quote:<hr size=1 noshade>Über die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 24 Abs. 6 Satz 1 WEG ). Der übliche Sprachgebrauch spricht vom Protokoll der Eigentümerversammlung.
Nach dem Gesetz sind nur die Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu protokollieren.
Das Gesetz schreibt damit ein Ergebnisprotokoll vor. Neben dem reinen Ergebnisprotokoll ist ein sogenanntes Ablaufprotokoll nach dem Gestaltungsermessen des Protokollführers zulässig (OLG Hamm OLGZ 89,314 ).
Im übrigen bestehen keinerlei Formvorschriften.
Lediglich für die Unterschriften regelt § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG , daß das Protokoll vom Vorsitzenden der Versammlung (§ 24 Abs. 5 WEG ), einem Wohnungseigentümer und falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen ist.
Der Verwalter ist zur Versendung des Protokolls an die Eigentümer (BayObLGZ 72,246) und zur Herstellung von Abschriften (OLG Karlsruhe MDR 76,758 ) nicht verpflichtet.
Aus der Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des §§ 5 Abs. 4 , 10 Abs. 1 Satz 2 WEG bzw. der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung, aus einem Mehrheitsbeschluss, aus dem Verwaltervertrag oder aus längerer Übung kann sich die Übersendungspflicht des Verwalters ergeben (BayObLG NJW-RR 89,656 ).
Die Einsicht in das Protokoll ist spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 23 Abs. 4 WEG zu ermöglichen (BayObLG WE 91,229) <hr size=1 noshade>



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"Sternedeutung ist mit Atheismus vergleichbar"

-- Editiert am 22.04.2011 18:32

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

nochmals vielen herzlichen Dank für die kompetenten Antworten.
Ihr habt mir sehr viel geholfen.

Ich werde mir die zwei Tage noch zum Überlegen nehmen und dann noch mal mit dem Verwalter telefonieren. Sollte ER mir die Einsichtnahme ins WEG Protokoll verweigern so wie ER mir die Rechnungsbelege vorenthalten hat. Werde ich den Gang zum Rechtsanwalt nicht scheuen.

Darf der Verwalter eigentlich gesetzlich gesehen die Rechnung mit ins nächstes Jahr übernehmen...? Ich habe gehört, dass es nicht erlaubt ist.

Ich wünsche ein schönes Frohes Osterfest!

Mit freundlichen Grüßen


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-- Editiert am 23.04.2011 14:19

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nein, er darf das natürlich nicht. Genausowenig wie er dir versprechen kann dass du das Geld nächstes Jahr gutgeschrieben bekommst.
Ist die beschlossene Abrechnung erst einmal bestandskräftig geworden stehst du mit leeren Händen da, dies weil eine Rückzahlung im Folgejahr die Abrechnung anfechtbar machen würde.
Eine Ausnahme gilt nur wenn im Beschluss über die Abrechnung genau dieses Vorgehen enthalten wäre, allerdings wäre auch dieser Beschluss nicht entsprechend ordnungsgemässer Verwaltung.
Was ich weder verstehe noch toleriere ist : warum ändert der V. nicht seine falsche Abrechnung ??? Wollte er sich das Papier für den Neuausdruck sparen ??
Mehr wäre es net gewesen, und einen Genehmigungsbeschluss über die Abrechnung vorbehaltlich dahingehend dass die Änderung vorgenommen wird.

Ich würde hier überhaupt nicht herumeiern, sondern zum Anwalt gehen und den Beschluss über die Entlastung einschliesslich der Jahresabrechnung anfechten. Die Abrechnung aber nur in diesem einen Punkt, also nur deine Einzelabrechnung vollständig - dies weil deine Gesamtbelastung zuhoch ist, und die anderen Einzelabrechnungen weil in diesen die Kosten der Rechnung nicht umgelegt sind.
Die Gesamtabrechnung darf expliziet nicht angefochten werden da diese ja von den Ausgaben und Summen her stimmig ist. Darauf solltest du auch den Anwalt hinweisen.

Am Rande bemerkt, du hast tolle Nachbarn, wie ich auch, wissen dass du ihr Geld bezahlen sollst und finden es auch noch toll


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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Das du das Verhältnis zum Verwalter nicht über die Maßen fordern möchtest,ist verständlich.
Sende ihm einfach meinen unter "quote" eingestellten Beitrag und er wird feststellen das du nicht unwissend bist.
Eine schriftliche Bestätigung der Zusage für das gemachte Versprechen würde wahrscheinlich die Sache begradigen.
Aber beachte bitte dabei,daß nur der schriftliche Verkehr überprüfbar ist.

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"Sternedeutung ist mit Atheismus vergleichbar"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Eine schriftliche Bestätigung der Zusage für das gemachte Versprechen würde wahrscheinlich die Sache begradigen.


Es ist aber nicht der Verwalter, der die Abrechnung beschließt, sondern die WEG. Und die haben die falsche Abrechnung beschlossen. Da kann der Verwalter zusagen, soviel er will.

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"Heike aus Bochum"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Noch mal ich;
Weil das Protokoll keinen Einfluss auf die Einspruchsfrist hat,hier noch einmal die Zeilen von Wohni;

quote:
Wenn dir die Sache wirklich wichtig ist, bleibt dir nur die Klage gegen den Beschluss. Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Monat ab Beschlussdatum (Eingang Amtsgericht).


Das ist ein Fakt an dem schon viele Eigentümer gescheitert sind weil sie auf ein Protokoll gehofft haben.


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"Sternedeutung ist mit Atheismus vergleichbar"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
@ Heike,
Der Verwalter würde dann aber nicht ordnungsgemäß verwalten.
Der Eigentümer muß zu den gemachten Aussagen des Verwalter`s Vertrauen haben.

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"Sternedeutung ist mit Atheismus vergleichbar"
Hierbei sollte die Aussage des Verwalter`s das die Abrechnung im nächsten Jahr korrigiert wird gemeint sein.
Nicht das,
was die Versammlung im guten Glauben beschlossen hat,
sondern das was erst in späterer Zeit seine Anwendung findet.

-- Editiert am 23.04.2011 19:57

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)



Was noch offen ist, ist die Frage nach den Kosten.

Die Klage wäre gegen ALLE übrigen Eigentümer zu richten.

Die Kosten trägt die verlierende Partei.

Also entweder aufgeteilt auf die übrigen Eigentümer, wenn du gewinnst, oder deine Rechtsschutzversicherung, wenn du verlierst.

Die Kosten bestehen aus den Gerichtskosten sowie aus den Kosten beider Parteien, alsp voraussichtlich die von zwei Rechtsanwälten.

Das der Verwalter auf die Kosten verurteilt wird glaube ich eher nicht, dafür ist seine Fehlleistung wohl nicht schwer genug.

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"MfG
Wohni"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Um welches Vermögen geht es denn. Warum wurde falsch abgerechnet und was? Es ist unüblich das die Verwaltung Abrechnungen zahlt die einen einzelnen Eigentümer alleine angehen.

Hat der Verwalter seine Abrechnung falsch erstellt muss man gegen die Abrechnung in der Frist klagen. Dazu braucht es keinen Anwalt, das kann man alleine ohne Probleme hingekommen. Meist beauftragt der Verwalter ebenfalls keinen Anwalt. Daher sind die Kosten gering. Man verklagt die WEG, nicht den Verwalter. Im ersten Termin wird das meist geklärt, wird es schwierig kann man immer noch einen Anwalt beauftragen und um Vertagung bitten.

Da du sicher bist nicht bezahlen zu müssen, brauchst du kein Protokoll. Dir fehlt die Kohle doch.

Mach das ein, zwei mal und der Verwalter kündigt, der nächste macht es dann, wegen des Rufes der WEG nur für 10 Euro im Monat mehr.

Daher ist wichtig die Relation im Auge zu behalten.

Dem Verwalter Gesetze zu schicken ist der Mühe kaum wert. Der wird wohl glauben was er sagt.

Uwe

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#14
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Ein herzliches Hallo an alle hier!

nochmals vielen herzlichen Dank für die zahlreichen kompetenten Antworten.
Ihr habt mir wirklich sehr viel geholfen. VIELEN DANK!!!

Es handelt sich um einen geringen Betrag ca. 100,- EUR. Es geht mir lediglich nicht um den Betrag, sondern ums Prinzip. Wir sind 10 Eigentümer und zwei Eigentümer (Beirat) die sich nicht mit an die Kosten (€100,-) sich beteiligen wollen, obwohl es sich um eine gemeinschaftliche Rechnung handelt. Der ganze Aufwand und Ärger der Gang zum Rechtsanwalt und dann die Klage, loht sich für mich eigentlich nicht! Aber ehrlich gesagt, ich bin stinksauer, weil der Verwalter und der Beirat versuchen mir die ganze Rechnung in die Schuhe zu schieben, obwohl die Rechnung durch 10 Eigentümer hätte geteilt werden müssen. Die Rechnung wurde mir absichtlich vom Verwalter und Beirat so in die Rechnung gestellt. Schon allein aus dem Grund werde ich klagen. Bis heute hat mir der Verwalter den Rechnungsnachweis über die Einzel Rechnung vorenthalten, obwohl ich darum schriftlich und mündlich gebeten habe.


Mit der Klage, dass ich die Klage selber ohne Anwalt bei Amtsgericht einreichen kann, find ich gut! Nur leider habe ich so etwas noch nie gemacht und bin mir auch nicht sicher ob ich überhaupt so eine Klageschriftform selber verfassen kann. Hätte auch bedenke, dass ich irgendetwas Falsches mache. Wie sollte denn eigentlich so eine Klageschrift aussehen…? Über eine Klagemustervorlage würde ich mich auch sehr freuen.

Ich wünsche euch allen ein frohes Osternfest!

MFG
Pinocchio123



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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Ich würde die Rechnung einfach "nicht zahlen".

Wegen 100 Euro klagen ist sinnlos.

Mir ist nicht klar das "nicht zahlen wollen" von zwei Eigentümer irgendwie interessiert. Entweder es ist sind gemeinschaftliche Kosten oder nicht. Da kann man nichts "wählen".

Du kannst auch nicht gegen die 100 Euroklagen, sondern nur gegen die Abrechnung die ja falsch ist.

Ohne Anwalt gibts bei Gericht einen Gerichtsschreiber der hilft. Die Regeln sind einfach

1. Antrag (was ich will)
2. Beweis das es mir zusteht

Ich würde mir den Aufwand nicht antun, wenn du verliert stehst du wie der Depp da, wenn du nichts macht als großmütiger Sponsor der über der Sache steht. Und das zum Schnäppchenpreis für 100 Euro.

Ich würde mir aber den Aufwand machen die Buchhaltung des Verwalters zu prüfen. Dabei nicht die Zahlen, die stimmen meist. Eher den jeweiligen "Zahlungsgrund", ein Verwalter darf nicht alles allein bestimmen und das machen die oft, weil es einfacher ist und Gemeinschaften viele abnicken. Aber nicht an Kleinigkeiten rummachen.

Uwe



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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

@Uwe Hallo!
Erstmal herzlichen vielen Dank, dass du dir die Zeit genommen hast mir zu antworten.

Natürlich werde ich gegen meine Abrechnung klagen, darüber brauch ich mir mein Kopf gar nicht mehr zu zerbrechen. Warum sollte ich den Protzes verlieren…? Wenn offensichtlich die Berechnung der Kostenverteilung in meine Abrechnung fehlerhaft ist! Ich habe gleichzeitig drei Jahresabrechnungen rückwirkend bekommen, wo dann halt (wegen die € 100,-) Guthaben und Soll einfach nicht stimmen. Ich glaube alle drei Einzeln Abrechnungen müsste ich dann auch anfechten. Habe eine Rechtsschutzversicherung und morgen werde ich die ganze Sache meinen Rechtsanwalt übergeben.

MFG
Pinocchio123



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-- Editiert am 25.04.2011 17:41

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
ch habe gleichzeitig drei Jahresabrechnungen rückwirkend bekommen,


Wie das denn, so was gibt es eigentlich nicht.

Uwe

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo Uwe und alle die hier mit lesen,

weil die alte Hausverwaltung eben die Abrechnung für die Jahre zuvor nicht erstellt hat. Daraufhin hat die neue Hausverwaltung die Abrechnungen rückwirkend für die WEG erstellt. Er hat auch die Kostenverteilungen rückwirkend beschließen lassen, was auch eigentlich nicht gesetzlich erlaubt ist – soviel ich weiß!

Wie soll ich die Buchhaltung überprüfen, wenn die neue Hausverwaltung mir die Einsichtsnahme in die Abrechnungsunterlagen nicht gewährt. Mit der Begründung ER hätte keine Zeit, ER wolle mir die Unterlagen schicken. Leider bekam ich nur unvollständige Abrechnungsunterlagen. Die von mir Beanstandung der Abrechnung war leider nicht dabei. Eine korrekte Überprüfung ist für mich also unmöglich.

MFG
Pinocchio123



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-- Editiert am 25.04.2011 21:11

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

Du hast es also jahrelang versäumt dem alten Hausverwalter auf die Finger zu sehen und macht dem neuen Ärger wegen 100 Euro.

Nett.

Woher soll der Neue denn die Unterlagen nehmen wenn es keine gibt. Das ist nicht seine Aufgabe.

Die WEG und Ihre Mitglieder sind selber schuld - also auch du.

Das meinte ich mit "vor Gericht" verlieren. Hier herrscht der Glaube das so ein Verwalter an jedem und allen Schuld ist. Wenn es bei euch brennt ruft ihr auch den Verwalter, der hat sich einen Eimer Wasser unterm Bett.

Der neue macht üblicherweise einen Kassensturz und rechnet am Tage seiner Bestellung weiter. Was gehen ihn alte Kammellen an.
Das er hier alte Abrechnungen erstellt, bedeutet nicht das er für die Buchhaltung der Vorjahre den Kopf hin hält

Uwe

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)



Der neue Verwalter versucht sich möglicherweise vor Ablauf der Klagefrist der Kontrolle zu entziehen, indem er vorgibt, keine Zeit zu haben.

Das passt auch sehr gut zu dem Hinweis, dass das Protokoll erst nach 6 Wochen bekannt gegeben wird.

Soweit - nicht nur bei der einen Rechnung - weitere Verteilschlüssel entgegen der Gesetzes-, Vereinbarungs- und Beschlusslage falsch angewendet wurden, sollte auch dies konkret über die Beschlussanfechtung gerügt werden. Und zwar im ersten Jahr, in dem man den Fehler bemerkt hat.

Ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung ist nach Anfechtung schon unwirksam zu erklären, wenn zuvor für die Wohnungseigentümer keine Möglichkeit bestand, in zumutbarer und ausreichender Weise auch in alle Einzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer Einsicht zu nehmen (Beschl. OLG Köln vom 24.08.2005, AZ 16 Wx 80/05 ).

Es geht letzten Endes nicht nur um 100 Euro, sondern um eine ordnungsgemäße Abrechnung, die im Sinne aller Wohnungseigentümer richtig sein muss.

Du musst halt nur wissen, dass du im Falle des Sieges vor Gericht bewirkst, dass die anderen Eigentümer den Rechtstreit bezahlen müssen.

Andererseits sind sie es natürlich selbst schuld, wenn sie (wissentlich?) eine fehlerhafte Abrechnung beschließen.

Sind die Abrechnungen eigentlich durch den Verwaltungsbeirat oder sonstwen geprüft worden und wenn ja mit welchem Ergebnis?

Im Gegensatz zu einem Vorredner ist durchaus davon auszugehen, dass der Verwalter, wenn ihm die Klage zugestellt wird, für die Beklagten einen Rechtsanwalt engagieren wird.

Du hast zum Glück keine Verliererkosten zu befürchten, solange du deine Versicherung hast.
Ich würde in dem Falle auch klagen.



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"MfG
Wohni"

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12306.05.2011 11:25:43
Status:
Student
(2719 Beiträge, 1181x hilfreich)

quote:
Du musst halt nur wissen, dass du im Falle des Sieges vor Gericht bewirkst, dass die anderen Eigentümer den Rechtstreit bezahlen müssen.


Du musst auch wissen das der Verwalter bei einem so kleinen Haus die Sache hinwirft. Und es wird immer schwerer einen zu bekommen, und immer teurer.

Vor allen gegen welche Abrechnung willst du Klagen, gegen die nicht erstellten aus den Vorjahren.

Andererseits ein unfähiger Verwalter muss weg.

Uwe

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo an alle,

soweit ich weiß, hat der Beirat die Belege geprüft – und wurde in dieser Hinsicht durch Mehrheitsbeschluss entlastet. Wobei ich hier wieder mal gegen gestimmt habe. Natürlich ist es mir bewusst, wenn ich den Protzes gewinnen sollte – müssen die anderen Eigentümer für die Kosten aufkommen. Was mir auch ehrlich gesagt, bei der Ganze Schache nicht gefällt! Denn die haben eigentlich mit dem Ganze Schach nichts zu tun. Außer bei ein oder zwei Eigentümern (Beirat) die den Verwalter wahrscheinlich dazu überredet haben mir die Gesamtkosten allein aufzuerlegen und weil Sie um jeden Cent geizen.

Ohne Beiratshilfe hätte wahrscheinlich die neue Hausverwaltung die Abrechnungen und Kostenverteilungsschlüssel rückwirkend auch nicht erstellen können. Ich habe den Verwalter schon vor der Eigentümerversammlung auf seinem Fehler aufmerksam gemacht und hab ihm auch gleichzeitig gesagt, dass ER mir die gemeinschaftlichen Kosten nicht nur allein in die Rechnung stellen kann. Daraufhin hat mir der Verwalter gesagt, dass ER dass weiß. Eine ordentliche Hausverwaltung hätte meine Abrechnung sofort geändert, wenn ihm der Fehler unbewusst unterlaufen wäre. Ich sollte die Rechnung offenbar allein tragen… Na ja, ist ja schön wenn man einen dummen findet, – die halt auch die Rechnung für die Anderen mitbezahlt. Würde ich jetzt nicht dagegen klagen, würde ich vielleicht nächstes Jahr wieder eine Rechnung aufs Auge gedrückt bekommen. Und dieses Spiel möchte ich eben nicht mehr weiter Spielen.

Mir ist auch bewusst, dass die Hausverwaltung dieses Spielchen nicht lange mitspielt. Aber ich erwarte eben von einer ordentlichen Hausverwaltung, dass ER zumindest die WEG Gesetze kennt und unparteiisch ist, was offenbar hier nicht der fall ist. Die neue Hausverwaltung hat auch die Eigentümerversammlung im Vorjahr nicht einberufen und abgehalten. Soviel noch zum neuen Hausverwaltung.

Ich habe heute einen Termin bei meinen Rechtsanwalt und werde euch hier weiter berichten. Ich danke euch für euere hilfreiche Antworten Ihr habt mir sehr viel geholfen))DANKE!

MFG

Pinocchio123

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-- Editiert am 26.04.2011 15:04

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

quote:
Mir ist auch bewusst, dass die Hausverwaltung dieses Spielchen nicht lange mitspielt.


Ach Pinocchio123,
es kann auch sein, dass die Hausverwaltung einen längeren Atem hat als du denkst....

Soweit die Abrechnungen für die zurück liegenden Jahre fehlerbehaftet waren, solltest du dann auch darauf achten, dass dein Anwalt die Beschlüsse zur Entlastung der Hausverwaltung wie auch des Beirats anfechtet.

Denn im Falle, dass die Beschlüsse über die Jahresabrechnungen unwirksam erklärt werden, hat der Verwalter seine Abrechnungspflicht ja noch nicht erfüllt.
Der Beirat hat offenbar (wider besseres Wissen!) ein Testat erteilt, das nicht stimmt.

Nun hoffe ich mal, dass du dir einen guten Fachanwalt ausgesucht hast und dich nicht mit dem zufrieden geben musst, den dir (vielleicht?) deine Rechtsschutzversicherung aufgedrückt hat.

Ich wünsch dir jedenfalls viel Glück und halte das Forum bitte auf dem Laufenden!

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"MfG
Wohni"

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Pinocchio123
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 10x hilfreich)

Zwischenbericht

Hallo Wohni und auch an alle die hier mit lesen,

habe gestern grünes Licht von meinem Rechtsanwalt bekommen. Er ist ein Fachanwalt für WEG – Recht. Er meinte, dass geht überhaupt nicht, dass ich die gemeinschaftlichen WEG Kosten allein trage. Der Verwalter könnte diese Rechnung auch nicht mit ins nächste Jahr übernehmen und dann verrechnen, dies wäre nach WEG Recht ungesetzlich und entspricht keine ordentliche Verwaltung! Mir blieb in dieser Hinsicht nur der Klageweg übrig. ER hat mir auch gleichzeitig zu einer Klage geraten. Alle Eigentümer müssen sich an die gemeinschaftlichen WEG Kosten beteiligen – ob sie wollen oder nicht! So einfach wäre dies!

Ob mein Rechtsanwalt den Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirates mit anfechtet, weiß ich nicht?! Dank Wohni`s Ratschlag, habe ich in dieser Hinsicht heute meinen Rechtsanwalt angeschrieben und Ihm darauf aufmerksam gemacht. Ich hoffe, ER wird es nicht vergessen, und den Beschluss mit anfechten.

Ich bedanke mich sehr herzlich für Eure zahlreichen und auch hilfreichen Antworten. Ihr seid wirklich hier SPITZE!!! DANKE NOCHMAL!!! Ich werde Euch weiterhin auf dem Laufenden halten.

MFG
Pinocchio123

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