Klageerwiderung Beschlussanfechtungsklage

18. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)
Klageerwiderung Beschlussanfechtungsklage

Hallo -
ich habe eine Beschlussanfechtungsklage (Verwalterabwahl) laufen und über meinen RA zwangsläufig alle Eigentümer verklagt.
Meine Frage dazu: wer schreibt eigentlich die Klageerwiderung? Jeder der Eigentümer für sich? Der Verwalter für alle? Oder beauftragt der einen RA - und wenn ja, benötigt er dafür eine Art Beschluss? Oder wie?

Mit Dank und freundlichen Grüßen :-))
m.


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16 Antworten
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#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Die Klageerwiderung kann jeder Beklagte schreiben, der Verwalter als Vertreter der Beklagten, oder eben der vom Verwalter beauftragte Anwalt namens der Beklagten. Das Eine schliesst das Andere nicht aus, soll heissen, selbst wenn ein Anwalt da ist kann jeder Beklagte auch selbst schreiben.....

Für die Beauftragung des Anwalts zur Vertretung der beklagten übrigen Eigt. braucht der Verwalter keinen Beschluss, es ist aber möglich zu beschliessen welchen Anwalt der Verwalter beauftragen soll wenn ein Beschluss angefochten wird.

Als Tipp, ist man beklagter Eigt. kann man sich auch selbst vor Gericht vertreten, dazu teilt man dies dem Gericht und dem Verwalter schriftlich mit. Hat den Vorteil dass man sich nicht an den Anwaltskosten vom Beklagtenanwalt beteiligen muss wenn der Prozess verloren geht.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#2
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)

wieder mal eine fundierte antwort von dir :-) ganz herzlichen dank!

... beklagter (eigentümer) und verlieren möchte ich übrigens nie ... nicht mal auf hoher see - lol

l.gr.
m.

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#3
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

Hallo,
alles Gut und Recht, aber dazu müßten dann auch die übrigen "angeklagten" Eigentümer eine Benachrichtigung oder Klageschrift erhalten, woher sollen die sonst wissen daß eine Anfechtungsklage läuft? Ich kenne den Fall, da wußten die meisten nicht daß eine Anfechtung eines Beschlusses am laufen ist. Leider.

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#4
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)

... ich traue einem dt. gericht durchaus zu, solche klagezustellungen problemlos in frist zu erledigen :-))

gr.
m.

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#5
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

also bei uns sind auch schon einige Anfechtungsklagen eingereicht worden, aber bis jetzt waren die Klageschriften immer nur an den Verwalter als Zustellungsberechtigten gerichtet.

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#6
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)
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#7
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

ät yunglo

sicher schickt das Gericht die Mitteilung über den Eingang einer Beschlussanfechtungsklage nur an den Verwalter, an wen denn sonst ? Dieser ist allerdings nach § 27, Abs.1, 7. verpflichtet die Eigt. von der Klage zu unterrichten.

Mehr braucht der V. net zu machen, wer als beklagter Eigt. ein Interesse an dem Verfahren hat, der muss sich schon selbst informieren. Entweder beim V. wenn dieser den Prozess führt, oder beim vom V. beauftragten Anwalt. Beide sind jeweils auskunftspflichtig, und zwar kostenlos !!!!!

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#8
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

@ Thorsten D.

Hallo,
mir ist das ja alles klar, aber offenbar der Verwaltung nicht, und wenn einer von keiner Anfechtung Kenntnis hat, kann er sich auch nicht dagegen wehren. Also um klarzustellen, ich meine damit jetzt nicht mich, sondern ganz allgemein:-)

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#9
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Mich würde das andersrum interessieren:
Umlaufbeschluss, mindestens eine Gegenstimme von mir,
der Antragsteller klagt.
Woher erfahre ich das überhaupt ?
Muss ich alle 14 Tage bei der Verwaltung nachfragen ?

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#10
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

ät yunglo
sollte dies so sein, dann bleibt die Möglichkeit dass man nach einer Versammlung die Anfechtungsfrist abwartet und danach beim zuständigen Amtsgericht nachfrägt ob eine Klage eingereicht wurde.

ät werner
siehe letztes Post von mir:

quote:
Dieser ist allerdings nach § 27, Abs.1, 7. verpflichtet die Eigt. von der Klage zu unterrichten.

oder hier der erste Absatz an yunglo.


Mal allgemein, wann eine eingereichte Klage zugestellt wird hat nichts mit der Klagefrist zutun.
Bsp.: Man reicht die Klage am letzten Tag der Frist beim Gericht ein, das Gericht braucht zwei oder drei oder vier Wochen, oder auch länger( wenn überlastet ) dem Kläger über die jeweilige Landesoberkasse einen Gebührenbescheid für den Gerichtskostenvorschuss zu kommen zu lassen. Erst wenn dieser bezahlt ist wird das Gericht die Klage zustellen.
Die einzigsten Fristen die hier erstmal gelten sind die Fristen zur Klageeinreichung und Klagebegründung, also nur für den Kläger wichtig. Die Beklagten können bis zum Ende der mündlichen Verhandlung Anträge oder Vortrag beim Gericht einreichen.

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#11
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)


Gegen ein Umlaufbeschlussverfahren, bei dem es eine Gegenstimme gab, braucht man überhaupt nicht zu klagen.

Denn nach § 23 Abs. 3 WEG ist Allstimmigkeit erforderlich.

Allenfalls, wenn der Verwalter trotzdem den Eingentümern mitteilt, es sei ein Beschluss gefasst worden, könnte man dessen Nichtigkeit gerichtlich feststellen lassen.

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"MfG
Wohni"

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#12
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

@wohni
Ich meinte das anders:
Der Antragsteller wird vermutlich klagen - aber wie erfahre ich dann davon ?

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#13
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)


Der Verwalter HAT dich und die anderen Eigentümer zu informieren.

DAS ist der Weg.

Also einfach mal ganz entspannt abwarten, würde ich sagen.

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"MfG
Wohni"

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#14
 Von 
yunglo
Status:
Schüler
(186 Beiträge, 126x hilfreich)

also, meine Antworten bezogen sich auf eine Klageerwiderung und nicht auf eine Klagefrist. Soweit mir bekannt ist, wenn keine Klageerwiderung stattfindet hat man so gut wie schon verloren bzw.der Kläger gewonnen.

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#15
 Von 
michky
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 62x hilfreich)

hier ein erklärender link dazu, denn durch den interessenkonflikt 'verwalterabberufung' wurden in meinem fall alle anderen weg-eigentümer vom gericht angeschrieben.

http://www.haufe.de/recht/newsDetails?newsID=1302008031.0


gr.
m.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

mal am Rande, selbst ein nicht allstimmig gefasster Umlaufbeschluss wird bei falscher Verkündung bestandskräftig.

zu yunglo

ganz recht, ohne klageerwiderung wird das Gericht iin der Regel ein Versäumnisurteil erlassen. Nach Eingang der Klagebegründung wird diese den Beklagten, respektive ihrem Vertreter, zugesand, einschliesslich der Aufforderung innerhalb einer bestimmten Frist dazu Stellung zu nehmen..

Wie schon gesagt, hat man die Befürchtung es könnte eine Klage geben und der Verwalter arbeitet unsauber, so wendet man sich direkt ans Gericht

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