Konkrete Klageandrohung / Beauftragung eines Recht

22. August 2014 Thema abonnieren
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Suiwababbial
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Konkrete Klageandrohung / Beauftragung eines Recht

Fallbeispiel:

Ein Insolvenzverwalter fordert schriftlich mit Begründung von einer WEG geleistete Zahlungen des Insolvenzschuldners an die WEG in 6-stelliger Höhe mit Fristsetzung und unter Androhung des Klagewegs ein. Der Forderung wurde schriftlich widersprochen. (Bei den angeblich zu unrecht vom Insolvenzschuldner geleisteten Zahlungen handelt es sich um Hausgelder für unverkaufte Wohnungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung; Begründung: Die WEG wäre bei der Bedienung der Forderungen gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorteilt worden und die WEG hätte die Insolvenzreife des Schuldner erkennen müssen und somit die Zahlungen nicht annehmen dürfen).

Nun bekräftig der Insolvenzanwalt des Insolvenzschuldners gegenüber dem Rechtsanwalt der WEG (mandatiert für die Forderungsbeitreibung gegenüber dem Insolvenzschuldner; bereits in der Zeit vor Insolvenzeröffnung) neuerlich in einem Telefonat den Klageweg hinsichtlich angeblich zu unrecht vom Insolvenzschuldner geleistete Zahlungen zu bestreiten.
Der Rechtsanwalt der WEG empfiehlt den Wohnungseigentümern dringend einen Fachanwalt für Insolvenz recht hinzuzuziehen.

Frage:

A) Ist der Verwalter bereits jetzt befugt ohne Beschluss der Eigentümer aufgrund der konkreten Klageandrohung (gegenüber dem Rechtsanwalt der WEG) einen Insolvenzfachanwalt zu beauftragen oder

B) muss der Verwalter, solange die Klage nicht vorliegt, einen Beschluss der Eigentümer zur Zuziehung eines Insolvenzfachanwalts ggf. unter Verkürzung der Ladungsfrist herbeiführen?

Läge die Klage bereits vor, wäre der Sachverhalt eindeutig. Zur Prüfung der Unterlagen durch einen Insolvenzfachanwalt der WEG muss voraussichtlich 2-3 Arbeitstage kalkuliert werden; ohne jedwede Administration. Dass der Insolvenzverwalter des Insolvenzschuldners in der Beweispflicht steht, ist soweit auch bekannt.

Danke für Eure konkreten Hinweise. Sofern jemanden anwendbare Rechtsprechung bekannt ist, wäre ich dankbar für die Aktenzeichen.

Randinformationen für Interessierte:
Die Insolvenz des Insolvenzschuldners wurde im Juni 2012 angemeldet.
Die geleisteten Zahlungen des Insolvenzschuldners gehen bis 2008 zurück und waren vorher tituliert.
Der WEG liegen Zahlungsbelege des Insolvenzschuldners vor, wonach andere Gläubiger im gleichen Zeitraum ebenfalls bedient wurden.
Es liegt ein Schreiben des Schuldners vom Dezember 2011 (also ca. ein halbes Jahr vor Insolvenzanmeldung) an ein Amtsgericht vor, in welchem der Geschäftsführer des Schuldners bekräftigt, dass keine Insolvenzgründe und keine Überschuldung vorliegt und die Gesellschaft noch über eine Bilanzsumme von ca. € 10 Mio. verfügt. Damit wurde ein Insolvenzantrag eines Gläubigers abgewehrt.


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3 Antworten
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#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>A) Ist der Verwalter bereits jetzt befugt ohne Beschluss der Eigentümer aufgrund der konkreten Klageandrohung (gegenüber dem Rechtsanwalt der WEG) einen Insolvenzfachanwalt zu beauftragen oder <hr size=1 noshade>


Ich meine ja. Zwar bin ich mir jetzt nicht sicher, ob sich die Klage des Insolvenzverwalters gegen alle Wohnungseigentümer oder gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer richtet (ich tendiere zu letzterem, genauer weiß es Euer WEG-Anwalt), aber in § 27 WEG Abs. bzw. Abs. 3 jeweils unter Nr. 2. nahezu gleichlautend: Der Verwalter ist berechtigt ... "Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer/Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 ... Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen"
Ein Rechtsstreit liegt m.E. nicht erst vor, wenn eine Klage bei gericht anhängig ist.

quote:<hr size=1 noshade>B) muss der Verwalter, solange die Klage nicht vorliegt, einen Beschluss der Eigentümer zur Zuziehung eines Insolvenzfachanwalts ggf. unter Verkürzung der Ladungsfrist herbeiführen? <hr size=1 noshade>
Müssen muss er nicht, aber es empfiehlt sich, die WEer darüber zu informieren und sich die Handlung - vorallem bei den beträgen, um die es hier geht - zumindest nachträglich durch Beschluss legitimieren zu lassen.
Der Insolvenzverwalter versucht natürlich, rauszuschlagen, was geht. Und das für einen gewissen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung auch zu Recht.
Allerdings:
quote:<hr size=1 noshade>Begründung: Die WEG wäre bei der Bedienung der Forderungen gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorteilt worden <hr size=1 noshade>
ist diese Begründung schon in gewisser Weise lustig, da nach diversen Reformen gerade die WEG nach neuem Recht gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorteilt werden. Daher dringend: schalten einen Fachanwalt Insolvenzrecht ein!

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"lg.
R.M. "

-- Editiert R.M. am 25.08.2014 17:12

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#2
 Von 
Suiwababbial
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 65x hilfreich)

@ R.M.

Danke für die Meinung.

Im konkreten Fall haben wir uns entschieden, den Eingang der Klage abzuwarten. Grund: Die entstehenden Kosten größer geschätzt € 5.000 für einen Anwalt vor Klageeingang wären uneinbringbar, wenn der Inso-Verw in Verbindung gesetzt zwecks eventueller Mandatsübernahme. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Bauträgerinsolvenzen.

Die Frage als solche finde ich trotzdem interessant.

quote:<hr size=1 noshade> in § 27 WEG Abs. 2 und Nr. 3 nahezu gleichlautend: Der Verwalter ist berechtigt ... "Maßnahmen zu treffen , die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer/Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit gemäß § 43 ... Nr. 5 im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu führen" <hr size=1 noshade>


hmmm...

§ 27 WEG Abs. 2, Nr. 3 kommt hier insoweit nicht in Betracht, da ein konkreter Beschluss fehlt und Verwaltervertrag die selbständige Mandatierung eines RA's nur im Passivverfahren vorsieht.

Genau diese Phrase "(erforderlichen) Maßnahmen zu treffen " hat mich aufmerksam werden lassen. Die gleiche Phrase findet sich unter § 27, Abs. 1m Nr. 2 ebenfalls. Dem Schriftrum und der Rechtsprechung zufolge bedeutet es hier - soweit ich richtig informiert bin - die Beschlussvorbereitung und -Herbeiführung durch den Verwalter.

Insofern habe ich unterstellt, dass auch bei einer angedrohten Klage ein Beschlusserfordernis vorliegt, sofern der Verwaltervertrag für außergerichtliche Maßnahmen nichts anderes regelt.
Die Literatur geht leider i.d.R. nur auf den Zeitpunkt ab Zustellung der Passivklage ein.

@ Information an die Eigentümer
quote:<hr size=1 noshade> Müssen muss er nicht, aber es empfiehlt sich, die WEer darüber zu informieren <hr size=1 noshade>

Das würde ich ganz gerne machen (lassen), weil ich gerne für Transparenz und rechtzeitige Information eintrete. Im konkreten Fall beträgt das Lebensalter von gut 75% der Eigentümer 60 Jahre und darüber. Hier bin ich ein Quietschi. Im konkreten Fall rechne ich mit nicht steuerbarer Beunruhigung ehe Fakten geschaffen sind und favorisiere hier eher die Informationspflicht des Verwalter bei Klagezugang.


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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>§ 27 WEG Abs. 2, Nr. 3 kommt hier insoweit nicht in Betracht, da ein konkreter Beschluss fehlt und Verwaltervertrag die selbständige Mandatierung eines RA's nur im Passivverfahren vorsieht.
Genau diese Phrase "(erforderlichen) Maßnahmen zu treffen " hat mich aufmerksam werden lassen. Die gleiche Phrase findet sich unter § 27, Abs. 1m Nr. 2 ebenfalls. Dem Schriftrum und der Rechtsprechung zufolge bedeutet es hier - soweit ich richtig informiert bin - die Beschlussvorbereitung und -Herbeiführung durch den Verwalter. <hr size=1 noshade>


Ich hab da noch mal im großem Bärmann WEG-Kommentar nachgelesen. In beiden Fällen wird die selbständige Mandatierung eines RA für zulässig erachtet, natürlich stets under der Voraussetzung, dass dies erforderlich ist. Diese "Erforderlichkeit" wird stets eine Einzelfallentscheidung sein, vor allem unter dem zeitlichen Aspekt, ob eine (außerordentliche) Versammlung noch abgehalten werden kann oder nicht, es sich also um Notmaßnahmen handelt.
Dies wird unabhängig davon gesehen, bereits Klage eingereicht ist. Allerdings ist in Eurem Fall davon auszugehen, dass vor Rechtsanhängigkeit der Klage noch keine zeitliche Not herrschen dürfte, die eine selbständige Mandatierung rechtfertigen könnte.

Daher meine Empfehlung: Einladung und Beschlussantrag zur Beauftragung Insolvenzrechtsanwalt vorbereiten, damit es dann schnell gehen kann. Fristverlängerung kann zur Not (und Fristwahrung) ja auch der bereits mandatierte WEG-Rechtsanwalt beantragen.

Weil es mich etwas irritiert hat:
- wenn Eure WEG vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung verklagt wird, handelt es sich um ein Passivverfahren. Umgekehrt ist Euer Verfahren gegen den Insolvenzverwalter auf Zahlung der Hausgelder das Aktivverfahren.
- die Ermächtigung zur Mandatierung eines RA ist nicht vom Zeitpunkt der Verfahrensanhängigkeit (Klageeinreichung, also begonnenem Passivverfahren) abhängig, sondern vom Erfordernis (das Erfordernis hat noch einen kleinen Ermessensspielraum). Jedoch dürften vor Verfahrensanhängigkeit kaum materielle, geschweige denn prozessuale Fristen ein Erforfernis ausreichend begründen.
(so sind die feinen Unterscheidungen im deutschen Recht)

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"lg.
R.M. "

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