Konsequenz von baulicher Veränderung

7. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)
Konsequenz von baulicher Veränderung

Hi!

Vor einigen Jahren wurde im Garten der Pool zugeschüttet. Darauf ist nun eine mehr oder weniger dürftige Rasenfläche entstanden, und der Boden in dem ehemaligen Pool-Bereich ist abgesackt und müsste aufgefüllt bzw. begradigt werden.

3 Miteigentümer, wobei davon nur 2 Miteigentümer das Sondernutzungsrecht am Garten haben.

Die bauliche Veränderung wurde damals einstimmig von allen 3 Miteigentümern beschlossen. Kosten wurden entsprechend nach Miteigentumsanteilen verteilt.

Wenn durch diese bauliche Veränderung nun die Fläche begradigt werden muss, nachdem alles abgesackt ist, ist das immer noch Teil der damalig beschlossenen Maßnahme? Oder ist das eine normale Instandhaltung?

Es geht hierbei um die Kostenverteilung.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Es geht hierbei um die Kostenverteilung


Dann sollte im damaligen Beschluss auch etwas zur Kostenteilung bei Folgekosten stehen. Ansonsten wird der damalige Beschluss wohl auch nur die damalige Maßnahme betreffen.

Ohne den genauen Wortlaut der damaligen Absprache zu kennen, ist die Einschätzung vage.

Ungeachtet dessen verstehe ich so ein Theater aber auch nicht. Wenn ich berechtigter Nutzer wäre und es sind ein paar Karren Mutterboden norwendig, werden die hingekarrt und gut is.

Berry

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#2
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Nö, Folgekosten wurden nicht berücksichtigt. Sind schon mehr als ein paar Karren, und die Fläche muss neu eingesäht werden.

Ich habe aus Interesse gefragt. Da dies ein Frage-Forum ist sei das wohl erlaubt, oder nicht? Das als "Theater" zu bezeichnen finde ich etwas frech und unangemessen.

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#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Dinsche):
Das als "Theater" zu bezeichnen finde ich etwas frech und unangemessen.

Zum einen kann man hier Fragen stellen, jedoch ist es im Ton unangemessen, wenn man hier den User,welcher ja die richtige Antwort im Bezug auf die Rechtslage nach den Angaben machte so zu bezeichnen, denn auch jeder darf wohl seine Meinung dazu schreiben.
Als Sondernutzer für Teile trägt man in der Regel eben auch die anfallende Instandhaltung, und es ist eben normal das sich Aufschüttungen senken, denn so viel kann kann man beim Aufschütten gar nie verdichten.

Wenn einem die Kosten zu hoch sind, wäre doch denkbar man verzichtet auf die Sondernutzung, so entfällt das Kostenproblem.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Eine allgemeine Frage ist noch lange kein Theater.

Mit keinem Wort habe ich geschrieben, dass ich die Kosten dafür nicht tragen möchte. Die stehen noch gar nicht fest. Der Beschluss wird noch gefasst, und ich habe gefragt, damit es richtig gemacht wird.

Und da ich meinen Pflichten nachkomme steht es überhaupt nicht zur Debatte, auf das Sondernutzungsrecht zu verzichten.

Trotzdem Danke ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Auffüllen ist Instandsetzung und hat mit dem alten Beschluss nix zu tun.

Ob alle drei die Kosten nach MEA tragen oder nur die beiden SNR-Berechtigten hängt von Eurer Vereinbarung ab.

Signatur:

lg.
R.M.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Nee, nach MEA nicht. Instandhaltung wurde in der TE geregelt. Eine weitere Vereinbarung gibt es nicht.

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