Legionellenbefall, Verwalteraufgaben

14. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Werweisdas
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Legionellenbefall, Verwalteraufgaben

Fakten: in einer größeren Anlage- ca 60 Wohneinheiten , überwiegend selten genutzte Ferienwohnungen, (zTeil zusammengelegte Einheiten , Waschraum mit Geräten, Sauna,Schwimmbad, ) sind in einzelnen Wohnungen Legionellen aufgetreten , zum Teil in einem Umfang der gegen über dem Gesundheitamt meldepflichtig war.Eine Gefährdungsanalyse wurde erstellt.
Derzeit wird überlegt , welche Maßnahmen ergriffen werden sollen.
Zur Debatte steht aber auch die Frage , in welcher Weise der Verwalter verpflichtet ist , in den anstehenden Fragen koordinierend mitzuwirken.
Das Problem geht auf folgenden Umstand zurück: Es wurden nur Legionellen in einzelnen Wohnungen festgestellt, also im Sondereigentum.Somit herrscht die Auffassung es handele sich n u r um eine Angelegenheit der Eigentümer selbst.
Kann eine derartige Auffsassung richtig sein in einer Anlage , die auch wasserführende Anlagen im Gemeinschaftseigentum umfasst , Anlagen in denen die Legionellen noch auftreten können , es sei denn sie sind schon dort : sie wurden wohl nicht überprüft.
Außerdem: Die in Aussicht genommene Ausstattung der einzelnen Wohnungen mit Spülautomaten ist
eine so komplexe Maßnahme hinsichtlich Auftragsvergabe und Koordinierung der Arbeiten , dass eine lenkende Stelle angebracht erscheint , um ein Chaos zu vermeiden.
Es ist ohnehin zu beachten, dass, s.oben , der überwiegende Teil der Wohnungen nur als Ferienwohnung genutzt wird und dies entsprechend wenig.Die Eigentümer wohnen verstreut über das gesamte Land.
Dass die evtl .Tätigkeit des Verwalters entsprechend zu honorieren sein müßte ist eine andere Frage.

Es wird der eigene Standpunkt dahingehend vertreten ,dass sich die Verwaltung bei diesen komplexen Fragen nicht als unzuständig ansehen kann,die bestehende Gefährdung kann auch auf dieGemeinschaftsanlagen übergreifen.
Die erfolgte Einschaltung eines Gutachters kann nicht der alleinige Anteil der Verwaltung sein.
Ich wäre für hilfreichende Stellungnahmen sehr dankbar.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Hafnerrecht):
eine so komplexe Maßnahme hinsichtlich Auftragsvergabe und Koordinierung der Arbeiten , dass eine lenkende Stelle angebracht erscheint , um ein Chaos zu vermeiden.

Stimmt.

Und damit dürfte ein Verwalter in der Regel hoffnungslos überfordert sein, da er normalerweise nicht über die dafür notwendigen Fachkenntise verfügt.
Eine Ablehnung dürfte also zu Recht erfolgen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Hafnerrecht):
Die erfolgte Einschaltung eines Gutachters kann nicht der alleinige Anteil der Verwaltung sein.

Oh doch, genau damit handelt der Verwalter richtig. Auf Basis des Gutachtens kann die Gemeinschaft dann entscheiden was sie tun möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47472 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Es wurden nur Legionellen in einzelnen Wohnungen festgestellt, also im Sondereigentum. Somit herrscht die Auffassung es handele sich n u r um eine Angelegenheit der Eigentümer selbst.


Die Auffassung dürfte nicht zutreffend sein. Üblicherweise wird ja gar nicht in allen Wohnungen die Legionellenprüfung vorgenommen. Außerdem wird im Gemeinschaftseigentum die Legionellenprüfung nur am Warmwasserbereiter vorgenommen. Spätestens der Gutachter wird darüber aufklären, dass von einem Legionellenbefall mindestens der komplette Strang betroffen ist.

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