Löschung der Eintragung einer Miteigentümerschaft aus dem Grundbuch

27. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
dirku
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
Löschung der Eintragung einer Miteigentümerschaft aus dem Grundbuch

Ich bin Alleineigentümer eines Hauses. Wenn ich nun meine Partnerin zu ihrer Absicherung als Miteigentümer eintragen möchte, kann ich diese Miteigentümerschaft später auch wieder ohne Einwilligung der Partnerin löschen, sofern die Partnerschaft auseinander gehen sollte (was wir mal nicht hoffen wollen!)?
Ich habe etwas von fehlendem Rechtsgrund gelesen, so dass ich gem. § 21 GBO i.V.m. § 894 BGB eine Grundbuchberichtigung verlangen kann. Das träfe doch auf meinen Fall zu und würde die Grundbuchberichtigung problemlos vorgenommen werden?
Wie hoch lägen da in etwa die Kosten?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Miteigentümer wird man durch Teilschenkung oder -kauf.

Und nein, das Teileigentum kann man nicht einfach bei Trennung wieder entziehen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Für welchen Fall soll denn die Absicherung dienen, wenn man den Anteil bei einer Trennung zurück fordern will? Für den Todesfall reicht als Absicherung ein Testament.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
dirku
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Der Ehemann wurde hier irrtümlich mit eingetragen, obwohl ihm kein Anteil gehört. Der Grundbucheintrag entsprach keinem Vertrag und war falsch. Falsche Einträge können berichtigt werden.

Hat nichts mit deinen Plänen zu tun.

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von dirku):
Wenn ich nun meine Partnerin zu ihrer Absicherung als Miteigentümer eintragen möchte

Was bei Schenkung geht ist die Sicherung der Rückübertragung in bestimmten Fällen. Hier sind jedoch zuvor gute Fachanwälte in Erb- und Immobilienrecht zu konsultieren.

Die einfachere Möglichkeit der Absicherung Deiner Partnerin ist ein Testament Deinerseits. Dieses kannst Du bei Erfordernis auch wieder einseitig auflösen/ändern. Dennoch empfiehlt sich auch hier die Hinzuziehung eines Fachanwaltes für Erbrecht.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Es ist möglich, dass der jetzige Alleineigentümer das Volleigentum im Prinzip teilt und z.B. 1/2 an die Partnerin auflässt. Am Ende stehen dann beide im GB als Eigentümer zu je 1/2. Die Übertragung und der Schenkungsvertrag müssen bei einem Notar gemacht werden. Dieser kann beide auch aufklären über eine Rückauflassungsvormerkung. Diese wird an bestimmte Bedingungen geknüpft, wie z.B. die Trennung. Hiernach besteht im Fall der Trennung ein Anspruch auf Auflassung der (dann) Exfrau an den Mann. Mit einer Grundbuchberichtigung hat das aber nix zu tun. Tut die Ex das dann nicht, also ihren Anteil an den Mann zurück auflassen, muss dieser zur Abgabe einer Willenserklärung klagen. Das dann zu seinen Gunsten erlassene Urteil ersetzt die Bewilligung der Frau gem. § 894 ZPO .

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Dieser kann beide auch aufklären über eine Rückauflassungsvormerkung. Diese wird an bestimmte Bedingungen geknüpft, wie z.B. die Trennung.


Das kann man machen, nur ist dann die Frau nicht wirklich abgesichert. In fast allen Fällen, in denen die Frau eine Absicherung benötigen würde, würde sie nämlich nicht greifen.

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