Loggia Sanierung

5. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
petl84
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Loggia Sanierung

Hallo, wer kann mir helfen,...

wir haben im Juli 2011 eine ETW mit Loggia gekauft und schon beim Kauf festgestellt, dass Wasser auf der Loggia steht und nicht abfließt. Daraufhin gefragt und Verkäufer hat gemeint das wäre nicht schlimm.
Nun hatte die Besitzerin der unteren Wohnung Wasserflecken an der Decke und wir haben nach Abbauch der Holzbalken auf der Loggia festgestellt, dass kein Gefälle eingebaut ist und auch Löcher in der Bitumenbahn vorhanden sind (diese sind im Moment grob abgedichtet, aber die Holzbalken unter der Bitumenbahn sind schon durchnässt).
Meine Frage: Ist die Sanierung unsere Sache oder kann die Wohnungsgemeinschaft hinzugezogen werden? In der Teilungserklärung steht nur: "...verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung einschließlich der dazughörigen Loggia..."
Die Hausverwaltung hat auf jeden Fall gleich abgeblockt und uns darauf verwiesen, dass der Dachboden ja erst im Nachhinein ausgebaut wurde.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, da ich wirklich nicht weiß was ich machen soll.
Danke!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Student
(2024 Beiträge, 1552x hilfreich)

Hier hilft nur der Blick in die Teilungserklärung sowie alle Beschlüsse, die von der WEG zu dieser Loggia getroffen wurde.


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4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1264 Beiträge, 493x hilfreich)

quote:
Hier hilft nur der Blick in die Teilungserklärung sowie alle Beschlüsse, die von der WEG zu dieser Loggia getroffen wurde.

von joebeuel am 06.03.2012 11:07


Kenntnis der Teilungserklärung und der Beschlüsse ist immer hilfreich.

Im konkreten Fall sind die tragenden Teile und die Abdichtung allerdings zwingend Gemeinschaftseigentum. Allenfalls der oberste Belag könnte Sondereigentum sein. Die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums ist Angelegenheit der Gemeinschaft. Teilungserklärung und Beschlusslage sind erst bei der Kostenverteilung relevant.


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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1042x hilfreich)

quote:
Daraufhin gefragt und Verkäufer hat gemeint das wäre nicht schlimm.


Das ist also ein Mangel von dem der VK wusste. Dann würde ich doch den haftbar machen.
Am besten Klage gegen den mit Streitverkündung gegen die WEG, einer wird schon schuld sein und zahlen.



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2x Hilfreiche Antwort

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