Lüftung in Fenster in Eigentumswohnung einbauen

1. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Fische123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Lüftung in Fenster in Eigentumswohnung einbauen

Da unser Keller feucht ist - er gehört laut Grundbucheintrag zum Sondereigentum - wollen wir in die 2 vorhandenen Fenster (Doppelverglasung) eine Lüftungsanlage (also jeweils einen Ventilator) einbauen lassen. Die Fenster sind in der Außenwand angebracht, allerdings vor einem Lichtschacht, was bedeutet, dass sie von außen nicht zu sehen sind. Der Lichtschacht ist oben mit Glasbausteinen sowie Gitterelementen abgedeckt. Wir würden das ganze gerne auf der Eigentümerversammlung abstimmen lassen, aber auf Grund des Unwillens der Hausverwaltung sowie der Pandemie findet eine solche wohl in absehbarer Zeit nicht statt. Nun fragen wir uns, ob wir diese Maßnahme auch ohne Abstimmung durchführen könnten. Alle Entscheidungen, die ich bislang zum Thema Fenster und Eigentumswohnung gefunden habe, betrafen immer Fenster, die von außen einsehbar waren. Es ging z.B. um die Außenansicht eines Hauses, ästhetische Bedenken, etc. Das wäre ja bei uns nicht der Fall...

-- Editiert von Moderator am 01.11.2020 15:52

-- Thema wurde verschoben am 01.11.2020 15:52

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8 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Da keinerlei baurechtliche Frage ersichtlich ist:
:forum:



Zitat (von Fische123):
aber auf Grund des Unwillens der Hausverwaltung sowie der Pandemie findet eine solche wohl in absehbarer Zeit nicht statt.

Dann sollte man die HV mal zu ordnungsgemäßer Verwaltung zwingen, notfalls per Gericht.



Zitat (von Fische123):
Das wäre ja bei uns nicht der Fall...

Aber es bleibt ein Eingriff ins Gemeinschaftseigentum, da man es in die Fenster einbauen will.

Man könnte aber eine Alternative wählen, welche keinen genehmgungspflichtigen Eingriff ins Gemeinschaftseigentum bedeuten würde.



Zitat (von Fische123):
Da unser Keller feucht ist - er gehört laut Grundbucheintrag zum Sondereigentum - wollen wir in die 2 vorhandenen Fenster (Doppelverglasung) eine Lüftungsanlage (also jeweils einen Ventilator) einbauen lassen.

Eigene Idee oder vom Fachmann für Raumklima geprüft und empfohlen? Letzteres kann ich mir eigentlich nicht vorstellen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

WEGrechtlich sehe ich das Problem nicht besonders hoch an. Jedoch dies...

Zitat (von Fische123):
Da unser Keller feucht ist
...sollte man nicht einfach so durch Einbau von Ventilatoren versuchen zu lösen.

Da es eine WEG ist, wird es mehrere Kellerräume geben. Sind die alle zu feucht - oder ist das nur bei eurem Keller der Fall? Nicht selten werden Keller im Sommer, in bester Absicht aber aus Unkentnis, feucht gelüftet. Je nach Umfang und Ursache der Kellerfeuchte tut die Überlegung not, wie man das Problem nachhaltig und für die Bausubstanz förderlich angeht.

Sollte tatsächlich der Einbau von Ventilatoren in, vor außen nicht sichtbare, Kellerfenster die Lösung sein, sehe ich in der Umsetzung nicht die großen Probleme.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
Fische123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten. Vielleicht hätte ich noch etwas klarstellen sollen - der Keller ist ein abgetrennter Keller, der über eine offene Treppe direkt in das EG führt. das ganze war früher ein Lagerkeller. Das Raumklima im Keller ist somit komplett anders als das der anderen, baulich völlig von diese, Keller abgetrennten Keller. In einem Gutachten, das wir haben erstellen lassen, wird explizit auf die Zweckmäßigkeit des Einbaus einer Lüftung hingewiesen. Wir wollen den Raum zudem auch wieder räumlich vom EG durch eine Luke trennen, weil dieser Anschluss wohl Teil des Feuchtigkeitsproblems ist.

Was die HV und die Versammlung angeht - für ein Erzwingen einer Versammlung müsste man doch erst einmal die Hälfte aller Eigentümer dazu bewegen, die Forderung nach einer Versammlung zu unterstützen, oder nicht? Bislang haben wir immer die Anwaltskosten gescheut... Und eine echte Alternative zum Einbau von Ventilatoren - außer der jetzigen Situation, in der ich täglich versuche, die richtige Zeit zum Lüften durch Öffnen der Fenster zu finden - sehe ich derzeit nicht... Für Vorschläge wäre ich dankbar...

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Deine ergänzenden Angaben und dies...

Zitat (von Fische123):
In einem Gutachten, das wir haben erstellen lassen, wird explizit auf die Zweckmäßigkeit des Einbaus einer Lüftung hingewiesen.
...zerstreuen meine Zweifel bezüglich der Ventilatoren.


Zitat (von Fische123):
Wir wollen den Raum zudem auch wieder räumlich vom EG durch eine Luke trennen, weil dieser Anschluss wohl Teil des Feuchtigkeitsproblems ist.
Wenn nicht sogar ursächlich für das Problem. Stellt sich für mich die Frage, wie eine gute Durchlüftung des Kellers ohne Einbeziehung des Obergeschoßes erreicht wird. Aber das wird der Fachmann hoffentlich hin kriegen.

WEGrechtlich neigte ich in diesem Fall zu einem gewissen "Ungehorsam". Ihr wollt die Ventilation auf eigene Kosten einbauen, warten und betreiben.(?) Der Eingriff in das Gemeinschaftseigentum beschränkt sich auf die Kellerfenster (bzw. deren Verglasung). Vor außen wird man davon nichts sehen und auch nichts Störendes hören?

Da könnte man glatt auf die Idee kommen, einfach diese Ventilatoren montieren zu lassen. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Aktion bemerkt und angeprangert wird, halte ich für sehr gering. Das Risiko auf Rückbau in Anspruch genommen zu werden, stufe ich auch als sehr niedrig ein. Oder hat man euch mehrheitlich auf dem Kieker in dieser WEG?


VG
Roland

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Fische123):
In einem Gutachten, das wir haben erstellen lassen,

Ok, dann sollte das passen.



Zitat (von Roland-S):
WEGrechtlich neigte ich in diesem Fall zu einem gewissen "Ungehorsam".

Muss man eigentlich gar nicht.

Die Fenster lassen sich öffnen, also kann man die Flügel offenstehen lassen oder aushängen. Dort baut man dann eine Konstruktion aus geeigneten Materialien ein, welche das Loch verschließen und die Lüfter halten können.
Eventuell notwendige Halterungen kann man ins Mauerwerk bohren, dafür braucht es keine Genehmigung.


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#6
 Von 
Fische123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten! Wir würden die Lüftung gerne zügig einbauen, haben aber eben Sorge, dass wir gegen WEG-Recht verstoßen könnten. Da so eine Lüftungsanlage nicht besonders günstig ist, würden wir sie ungern wieder entfernen müssen. Auf welcher rechtlichen Basis steht denn die Annahme, dass wir das Innenleben der Fenster ohne Zustimmung der WEG verändern können? Ich wünschte auf jeden Fall, dass dem so wäre...

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Fische123):
Auf welcher rechtlichen Basis steht denn die Annahme, dass wir das Innenleben der Fenster ohne Zustimmung der WEG verändern können?

Es gibt keine. Im Gegenteil darf man am Innenleben der Fenster nichts verändern ohne Zustimmung.
Deshalb ja auch mein Vorschlag, da bleiben Fenster und deren Innenleben unberühert.


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#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von Fische123):
Auf welcher rechtlichen Basis
Die rechtliche Basis ist das WEG. Auf dieser darf man am gemeinschaftlichen Eigentum (in eurem Fall die Fenster), ohne Beschluss keine Änderungen vornehmen - Punkt.


Zitat (von Fische123):
Wir würden die Lüftung gerne zügig einbauen,
Für eine außerordentlichen ETV dürfte es an der Eilbedürftigkeit bzw. der Einsicht diese abhalten zu wollen fehlen. Ergo ist für die nächste ETV ein positiver Beschluss über diesen Eingriff anzustreben - herbeizuführen. Für den Fall, dass die Zustimmung verweigert würde, wäre über eine Beschussanfechtung zu versuchen zu einem positiven Ergebnis zu kommen.

Alternativ könnte man Harry van Sells Lösung in Betracht ziehen, oder die IMO lässliche Sünde eines schonenden Eigriffs in das gemeinschaftliche Eigentum begehen. Für den IMO nicht mal wahrscheinlichen Fall, dass das entdeckt wird und dann (IMO noch unwahrscheinlicher) mit der Forderung auf Rückbau geahndet würde, müsste man sich mit (wieder IMO) ganz guten Erfolgsaussichten zur Wehr setzen.

So oder so, die Entscheidung liegt bei Dir.


VG
Roland

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