Guten Abend,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.
Ein Interessent erfährt von Bekannten, dass ein Haus zum Verkauf steht, dessen Besitzer dem Interessenten bekannt ist.
Der Interessent kontaktiert den Verkäufer, woraufhin dieser dem Interessenten mitteilt, dass das Objekt schon so gut wie verkauft sei.
Einige Wochen später meldet sich der Verkäufer bei dem Interessenten und teilt diesem mit, dass das Objekt noch verfügbar sei und sich der Interessent bei dem Immobilienmakler melden soll und einen Termin zur Besichtigung vereinbaren soll.
Der Interessent findet das Objekt auf der Internetseite des Maklers und auf einem Immobilienportal. In beiden Inseraten ist das Verlangen nach der Maklerprovision bei erfolgreicher Vermittlung klar formuliert.
Der Interessent meldet sich telefonisch beim Makler und vereinbart einen Besichtigungstermin. Bei dem Termin überreicht der Makler dem Interessenten das Expose (auch im Expose ist das Verlangen nach einer Maklerprovision klar formuliert). Im Expose ist keine Widerrufsbelehrung enthalten. Der Makler verliert auch kein Wort über diese Thematik. Der Interessent bittet den Makler das Expose zusätzlich per Mail zu schicken. Der Makler kommt der Bitte nach und sendet dem Interessenten das Expose wieder ohne Widerrufsbelehrung.
Der Interessent möchte das Haus kaufen und hat bereits einen Auftrag für einen Notar für den Entwurf eines Kaufvertrages vom Makler vorliegen.
Ein Maklervertrag wurde nicht unterschrieben. Und eine Widerrufsbelehrung vom Makler ist nicht erfolgt.
Kann man davon ausgehen, das der Maklervertrag über ein Fernabsatzgeschäft zustande gekommen ist?
Wenn keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist, muss die Provision dann an den Makler bezahlt werden?
Wie verhält es sich wenn der Makler eine Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag fordert? Kann der Interessent der Aufnahme einer solchen Klausel widersprechen?
Danke für die Hilfe vorab. Viele Grüße
-- Editiert von hansdampfus am 19.08.2018 20:11
Maklerprovision bei fehlender Widerrufsbelehreung
19. August 2018
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Frage vom 19. August 2018 | 20:06
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Maklerprovision bei fehlender Widerrufsbelehreung
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#1
Antwort vom 19. August 2018 | 20:28
Von
Status: Unbeschreiblich (119497 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatKann man davon ausgehen, das der Maklervertrag über ein Fernabsatzgeschäft zustande gekommen ist? :
Der Schilderung nach würde ich das so sehen.
ZitatWenn keine Widerrufsbelehrung erfolgt ist, muss die Provision dann an den Makler bezahlt werden? :
Klar.
Eine fehlende Widerrufsbelehrung entbindet ja nicht von vertraglichen Verpflichtungen die man eingegangen ist.
ZitatWie verhält es sich wenn der Makler eine Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag fordert? Kann der Interessent der Aufnahme einer solchen Klausel widersprechen? :
Ja, kann er.
#2
Antwort vom 19. August 2018 | 23:52
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Antwort.
Meine Frage zielt jedoch auf das Zustandekommen eines Maklervertrages ausserhalb der Geschäftsräume des Maklers ab.
Wenn der Makler den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht belehrt, dann verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage.
Folgende Links sind da sehr informativ:
https://www.revation.de/wp-content/uploads/Widerrufsrecht-IVD-Merkblatt.pdf
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/immobilien-maklervertraege-fernabsatz-3112009
-- Editiert von hansdampfus am 19.08.2018 23:52
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#3
Antwort vom 20. August 2018 | 00:13
Von
Status: Unbeschreiblich (119497 Beiträge, 39733x hilfreich)
ZitatWenn der Makler den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht belehrt, dann verlängert sich das Widerrufsrecht auf 12 Monate und 14 Tage. :
Korrekt.
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