Mauerschaden, wer muss zahlen?

16. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Hausmaus123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Mauerschaden, wer muss zahlen?

Hallo, wer weiß, was dies aus der Teilungserklärung genau heißt: Alle trenn-und teilbaren laufenden Lasten für Instandhaltung und Instandsetzung trägt jeder Wohnungseigentümer für sein Sondereigentum und für das gemeinschaftliche Eigentum im Bereich seines Sondereigentums und seiner Sondernutzungsrechte selbst.

Die genaue Frage: was sind trenn-und teilbare Lasten??

Der Fall: Die Außenmauer hat einen Feuchtigkeitsschaden, der behoben werden muss. 2004 wurde das wohl schon mal gemacht, auf Kosten der Eigentümergemeinschaft. Nun meint der Verwalter, dass ich die Kosten selber tragen müsste, laut oben genanntem Paragraph.

Danke für Eure Hilfe! :-)

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Deine Frage ist merkwürdig, alle Lasten ( Kosten ) sind trenn und teilbar, daher ist die Formulierung in der Teilungserklärung etwas unverständlich.

Laufende Lasten sind allerdings alle Kosten die regelmässig wiederkehren, analog zum Mietrecht - laufende Betriebskosten.
A)
Das sind z.B. Aufzugswartung, Hausmeister, Hausreinigung, Kaminkehrer, etc.

B)
Nicht dazu gehören einmalige Reparaturen und auch keine Sanierungen - Fassadenanstrich oder Dachdeckung oder ein neuer Heizkessel, etc.
Es gibt also laufende Instandhaltung, siehe A, aber es gibt keine laufende Instandsetzung, siehe B,

Die Formulierung würde ich mal so auslegen, dass damit gemeint ist :
Hat man von seinem Sondereigentum alleingen Zugang zu Sachen die Gemeinschaftseigentum sind ( Fenster, Wohnungstür, Leitungen Strom oder Wasser ), so trägt der jeweilige Eigentümer die Kosten/Lasten der laufenden Instandhaltung und der Instandsetzung.
Beispiel : Die Fenster ind Deiner Wohnung sind kaputt und müssten erneuert werden. Dies ist zwar keine laufende Instandhaltung, aber eine Instandsetzung. Daher trägst Du die Kosten/Lasten.

Ein Schaden am Dach oder der Aussenwand oder im Treppenhaus ist allerdings definitiv kein Schaden im Bereich irgendjemandes Sondereigentum, so dass hier grundsätzlich alle Eigentümer zu zahlen haben.

Ich würde an Deiner Stelle den Verwalter bitten Dir schriftlich eine Rechtsgrundlage zu benennen aus der erichtlich ist dass eine Aussenwand zum Bereich eines Sondereigentums gehört.
Bist Du rechtschutzversichert solltest Du einen Anwalt für Wohneigentumsrecht aufsuchen und diesen beim Verwalter nachfragen lassen.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

-- Editiert am 17.01.2011 11:33

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hausmaus123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ersteinmal danke für die Antwort.

gilt die Antwort auch so, wenn man weiß, dass es sich um ein Reihenmittelhaus handelt?

LG

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Die letzte Info ändert die Sachlage durchaus. In einem solchen Fall ist durchaus davon auszugehen, dass eine sachgerechte Trennung der Zugehörigkeit von Gemeinschaftseigentum zum jeweiligen Bereich des Sondereigentums erfolgen kann.

Demzufolge würdest Du die Kosten auch selber tragen müssen.
Die Sinnhaftigkeit dieser Regelung ergibt sich recht schnell dann, wenn man zweigleisig denkt: muss ich die Instandsetzung der Außenmauer meines Reihenhaus-Nachbarn zur rechten Seite auch mit bezahlen?

Unabhängig von der TE können die Eigentümer davon abweichende Kostentragungsschlüssel beschließen. Das macht dann Sinn, wenn sie sich einig sind, dass z.B. das komplette Dach neu eingedeckt werden soll und die Kosten dann auf alle beteiligten RH-ET aufgeteilt werden. Ein Großauftrag ist meist günstiger als 5 Teilaufträge ...

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