Im Rahmen einer per Aushang angekündigten Renovierung weigert sich ein Mieter, den Handwerkern Zugang zu seinem Keller zu gewähren.
Wenn es hierdurch zu Mehrkosten für die Eigentümergemeinschaft kommt, ist dann der Wohnungseigentümer für das Verhalten seines Mieters haftbar?
Mieter verweigert Mitwirkung - Folgekosten?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Liest sich so, als sei der Ablauf nicht professionell und rechtssicher gewesen.
Denn nur weil irgendeiner da einen Zettel hinhängt auf dem was von Renovierung steht, löst das keine Schadenersatzansprüche der WEG aus. Weder gegen den Vermieter noch gegen den Mieter.
Da müsste man schon die Details des Ablaufs prüfen.
Tatsächlich? Ich lese das so, dass per Aushang diese Maßnahme mit der Notwendigkeit die Kellerräume zu betreten angekündigt wurden. Der Mieter scheint davon auch Kenntnis erlangt zu haben - und hat seine Verweigerung bekundet. Gründet die Verweigerung nicht auf Unzumutbarkeit, so schuldet der Wohnungsseigentümer der Gemeinschaft die Herstellung des Zugangs zwecks ordnungsgemäßer Durchführung der Arbeiten. Gelingt es ihm nicht, seinen Mieter zur erforderlichen Mitwirkung zu veranlassen, so wird am Ende der Eigentümer für die daraus entstandenen und belegbaren Nachteile und Schäden gegenüber der Gemeinschaft aufkommen müssen.ZitatLiest sich so, als sei der Ablauf nicht professionell und rechtssicher gewesen. :
VG
Roland
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ZitatGelingt es ihm nicht, seinen Mieter zur erforderlichen Mitwirkung zu veranlassen, so wird am Ende der Eigentümer für die daraus entstandenen und belegbaren Nachteile und Schäden gegenüber der Gemeinschaft aufkommen müssen. :
Richtig.
Der Eigentümer sollte seinen Mieter schriftlich darauf hinweisen, das er diese Kosten an ihn weiter berechnen wird.
Was soll man sich unter der Notwendigkeit der Renovierung eines Kellerraumes vorstellen ?
Renovierung ist mir zu pauschal. Der Mieter muss doch beurteilen können ob der Kellerraum frei gemacht werden muss und künftig genau wie bisher genutzt werden kann.
Woraus soll sich eigentlich ergeben, dass ein Mieter einem Aushang (vom wem der stammt ist bisher ungenannt geblieben) folgen muss.
Sein Vertragspartner ist sein Vermieter und dieser sollte sich schon direkt an den Mieter wenden, wenn er denn meint einen Anspruch auf Zugang in den vermieteten Keller zu haben.
Der Ablauf scheint mir nicht professionell und rechtssicher gewesen.
Zitat:Ich lese das so, dass per Aushang diese Maßnahme mit der Notwendigkeit die Kellerräume zu betreten angekündigt wurden.
Auch wenn man es so liest, ist nur die Notwendigkeit zum Betreten des Kellerraumes angekündigt.
Ist diese Notwendigkeit aber auch schlüssig begründet worden ? Kann der Mieter erkennen, was und wie renoviert werden soll.
-- Editiert von Spezi-2 am 14.12.2017 22:17
ZitatDer Mieter scheint davon auch Kenntnis erlangt zu haben - und hat seine Verweigerung bekundet. :
Nö. Er hat einfach nur die Handwerker nicht hereingelassen. Rechtzeitige Kenntnis kann man da nicht heraus lesen. Und ob die Ankündigung vollständig und damit wirksam ist, kann man dem auch nicht entnehmen.
ZitatTatsächlich? :
Ja, tatsächlich.
Denn so einen Zettel kann jeder da hinhängen, auch die osteuropäische Bande die es etwas einfacher beim klauen haben will.
Die Nichtbefolung eines solchen Zettels wird aber auch keine Mehrkosten für die Eigentümergemeinschaft nach sich ziehen.ZitatDenn so einen Zettel kann jeder da hinhängen, auch die osteuropäische Bande die es etwas einfacher beim klauen haben will. :
Und, selbstverständlich hat ein Mieter (wie auch der Eigentümer) nicht jedem von jedermann ausgehängten Zettel Folge zu leisten. Es dürfte auch Einvernehmen bestehen, dass dieser Zugang für die Maßnahme (Renovierung) erforderlich ist, dass der (die) betroffene(n) Personen rechtzeitig informiert wurden und der Termin zumutbar ist. Bei einer Renovierung, bei der durch die beschriebene Verweigerung des Mieters Nachteile (Mehrkosten) für die Gemeinschaft entstehen, ist auch davon auszugehen, dass ein entsprechender Beschluss die Grundlage dafür bildet.
Dass letztlich der Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft für die Folgen des (Nicht)handelns seines MIeters ersatzpflichtig ist, sollte unstrittig sein.
VG
Roland
Zitatdass der (die) betroffene(n) Personen rechtzeitig informiert wurden und der Termin zumutbar ist. :
Nö, da besteht kein Einvernehmen. Ein Aushang ist keine geeignete Form der Information. Ob der Termin zumutbar ist, ist der Schilderung nicht zu entnehmen.
Und das der Eigentümer Ersatzpflichtig sein soll, sehe ich auch nicht. Wenn die Ankündigung z.B. laut Beschluss Sache der Verwaltung ist, kann ein Eigentümer nicht dafür haftbar gemacht werden, dass die Verwaltung nicht ordnungsgemäß informiert.
Ja, wenn die Verwaltung hier geschlampt hat. Aber woher wissen wir das?Zitat[...]kann ein Eigentümer nicht dafür haftbar gemacht werden, dass die Verwaltung nicht ordnungsgemäß informiert. :
VG
Roland
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