Hallo,
ich habe eine Dachgeschoßwohnung mit Gaube. Am Übergang zwischen Gaube und Dach ist eine geschützte Stelle, an der Tauben nisteten.
Die Tauben sind nun weg, aber genau und einzig an der Stelle, wo das Taubennest war, fallen nun innen Milben von der Holzdecke.
Ich bin Eigentümer und fragte die HVW nach Regulierung. Die HVW/Eigentümergemeinschaft trifft nun Gegenmassnahmen gegen neue Taubennester, aber zur Beseitigung des Milbenbefalls trägt die Gemeinschaft nicht bei, denn ein Verschulden der Gemeinschaft läge nicht vor. Ist das so korrekt?
Gruß Bernoulli
Milbenbefall in der Wohnung ausgehend von Taubenest, aber keine Haftung der Eigentümergemeinschaft?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?



Befindet sich der Milbenbefall im Gemeinschaftseigentum oder im Sondereigentum?
Gute Frage, aber eine klare Antwort ist schwer zu geben:
Die Milben fallen von der Holzdecke, welche Sondereigentum ist.
Ziegel und Dachisolation sind Gemeinschaftseigentum. Die Milben nehmen sicher einen den Weg von außen nach innen.
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Insoweit der Befall innen liegt, ist dies Sache des Wohnungseigentümers. Insoweit zudem noch ein Milbenbefall im Gemeinschaftseigentum vorliegt, ist dies Sache der Gemeinschaft. idealerweise macht man beides zeitgleich.ZitatDie Tauben sind nun weg, aber genau und einzig an der Stelle, wo das Taubennest war, fallen nun innen Milben von der Holzdecke. :
Ja.Zitatzur Beseitigung des Milbenbefalls trägt die Gemeinschaft nicht bei, denn ein Verschulden der Gemeinschaft läge nicht vor. Ist das so korrekt? :
Ausgenommen, die Gemeinschaft hätte schuldhaft (!) nicht rechtzeitig etwas gegen den Taubenbefall unternommen.
Zitataber zur Beseitigung des Milbenbefalls trägt die Gemeinschaft nicht bei, denn ein Verschulden der Gemeinschaft läge nicht vor. Ist das so korrekt? :
Nein, denn spätestesns ab Kenntnis des Milbenbefalls trifft die Gemeinschaft eine Beseitigungspflicht. Wenn sie in Kenntnis des Milbenbefalls die Beseitigung verweigert, dann haftet die Gemeinschaft für alle danach auftretenden Schäden. Für die zuvor aufgetretenen Schäden haftet sie dagegen nicht.
ZitatNein, denn spätestesns ab Kenntnis des Milbenbefalls trifft die Gemeinschaft eine Beseitigungspflicht. :
Die Rechtsgrundlage dafür wäre welche konkret?
ZitatDie Rechtsgrundlage dafür wäre welche konkret? :
§ 823 BGB i.V.m. § 1004 BGB
-- Editiert von User am 26. Mai 2023 09:23
Hmmm, ich sehe nicht wie da was vorsätzlich oder fahrlässig passiert sein soll.
Gegenmaßnahmen gegen Taubennester muss man in der Regel nicht vorsorglich treffen.
Und das die Milben von den Tauben kommen, da fehlt auch jeder Nachweis, selbst woher sie kommen ist nicht nachgewiesen. Selbst wenn, wo wäre da was fahrlässiges (Vorsatz schließe ich einfach mal aus)?
ZitatGegenmaßnahmen gegen Taubennester muss man in der Regel nicht vorsorglich treffen. :
Habe ich auch nicht behauptet.
ZitatUnd das die Milben von den Tauben kommen, da fehlt auch jeder Nachweis, selbst woher sie kommen ist nicht nachgewiesen. :
Es ist doch egal, woher die Milben stammen. Einzig relevant ist, dass sie aus dem Gemeinschaftseigentum heraus das Sondereigentum beeinträchtigen.
ZitatSelbst wenn, wo wäre da was fahrlässiges (Vorsatz schließe ich einfach mal aus)? :
Sobald man die Beeinträchtigung kennt ist es mindestens Fahrlässigkeit bezüglich der danach entstehenden Schäden, wenn man keine Abhilfe schafft.
ZitatEinzig relevant ist, dass sie aus dem Gemeinschaftseigentum heraus das Sondereigentum beeinträchtigen. :
Richtig.
Da das hier nach aktuellem Stand aber nicht so ist, sehe ich noch keine Pflicht der WEG.
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