Minderung der Hausgeldvorauszahlung

30. August 2011 Thema abonnieren
 Von 
doppelpunkt
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 34x hilfreich)
Minderung der Hausgeldvorauszahlung

Guten Tag,

ich bin Eigentümer in einer mittleren Wohnanlage.

Seit Jahren gibt es immer wieder Probleme mit unserer Heizung, die auch einige andere
ET betreffen. Dieser Sachverhalt wurde fast jährlich als "Sonstiges" (also nicht beschlußfähig)
auf die schriftliche Einladung zur ETV gesetzt. Gebetsmühlenartig wurde dann immer
gesagt, dass was gemacht werden muss, und dass sich jemand darum kümmern muss ...

Herauskam aber immer nur bla, bla ..., also kein Ergebnis.

Im März dieses Jahres holte ich mir Rat bei einem RA. Dieser empfahl mir, dass ich
ab sofort keine Heizkostenvorauszahlungen mehr leisten soll. Dies wurde auch der HV
schriftlich mitgeteilt. Ergänzend sollte ich einen TOP "Überprüfung der Heizung
evtl. durch einen Sachverständigen bzw. Gutachter" für die Einladung zur ETV vorschlagen.

Leider setzte die HV diesen Punkt nicht auf die diesjährige Einladung (auch nicht als Sonstiges).

Seit März d.J. behalte ich mir nun 50 % ( = ca. 40 EUR) der Heizkostenvorauszahlungen ein.

Da ich noch ein Hausgeldguthaben des vorigen Jahres hatte, dachte ich, die HV verrechnet die
Minderzahlung mit dem Guthaben. Seltsamerweise wurde mir das Guthaben aber komplett überwiesen.

Hätte nicht eigentlich der Hausverwalter in der ETV, die im Juni d.J. stattfand, die
anderen Eigentümer darüber informieren müssen?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Seit März d.J. behalte ich mir nun 50 % ( = ca. 40 EUR) der Heizkostenvorauszahlungen ein.

Wen willst du damit bestrafen ?

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Deinen Anwalt solltest Du auf den Mond schießen. Eine Minderung der Hausgeldvorauszahlungen zur Durchsetzung Deiner Interessen geht regelmäßig nach hinten los. Mahnungen bis zur Zwangsvollstreckung können die unnötige und teure Folge sein. Und Betriebskosten zu mindern ist ja der allergrößte Quatsch, die werden dann einfach wieder mit der Abrechnung berechnet ...

Um was für Probleme handelt es sich denn eigentlich. Wieviele Eigentümer (von insgesamt?) sind denn betroffen?

Der richtige Weg:
Aufnahme eines entsprechenden TOP verlangen (nicht vorschlagen!).
Die Forderung mit den Unterschriften der anderen betroffenen Miteigentümer untermauern. Bei Erreichen des Quorums (mehr als ein Viertel der WEer) MUSS der Verwalter den TOP aufnehmen und behandeln.

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"lg.
R.M. "

-- Editiert R.M. am 30.08.2011 14:15

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#3
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Die Fehleinschätzung für den Anwalt ist korrekt.
Hausgeld ist das Geld für die Gemeinschaft.
Allerdings handelt die HV nicht richtig wenn sie einen berechtigten Punkt nicht auf die Tagesordnung setzt.
Hier könnte man die HV belangen.
Das entsprechende Urteil dafür ist

quote:<hr size=1 noshade>1 S 5166/11 ,LG München I,16.05.2011,
1. Ein Miteigentümer hat einen Anspruch gegen den Verwalter auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Einladung für die nächste Eigentümerversammlung, wenn dessen Behandlung ordnungsgemäßer Verhandlung entspricht, weil sachliche Gründe für eine Erörterung und Beschlussfassung sprechen. Der Anspruch entfällt, wenn die Ladungsfrist des § 24 IV 2 WEG nicht mehr gewahrt werden kann und auf diese Frist auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.
2. Verletzt die Hausverwaltung den Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in zu vertretender Weise, kann sich ein Schadensersatzanspruch des Miteigentümers gegen die Hausverwaltung auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auf deren Kosten ergeben.

3. Im Wege der einstweiligen Leistungsverfügung kann der Verwalter jedoch nur ausnahmsweise dann verpflichtet werden, eine solche außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn die Behandlung eines bestimmten Punktes so dringend ist, dass ein Eigentümer, der bei seinem Einberufungsverlangen ein ordentliches Hauptsacheverfahren abwartet, unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden erleidet. Die besondere Dringlichkeit ergibt sich nicht allein schon daraus, dass die Hausverwaltung die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes für eine geplante Versammlung so knapp vor dieser Versammlung abgelehnt hatte, dass der Miteigentümer die Aufnahme des Tagesordnungspunktes innerhalb der Frist des § 24 IV 2 WEG nicht mehr erzwingen konnte. <hr size=1 noshade>



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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

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#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

hm, R.M. bei den anderen Postings verkneif ich mir einen Kommentar, hier aber nicht....

quote:
Bei Erreichen des Quorums (mehr als ein Viertel der WEer) MUSS der Verwalter den TOP aufnehmen und behandeln.


bei Erreichen dieses Quorums müsste der V eine ETV einberufen (falls verlangt), zur Aufnahme eines gewünschten Top´s ist er grundsätzlich dann verpflichtet wenn dieser ordnungsgemässer Verwaltung entspricht, den Weg falls dies nicht passiert hat "ichweissnich" ja schon geschrieben, smile

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#5
 Von 
doppelpunkt
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 34x hilfreich)

quote:
Wen willst du damit bestrafen ?

Ich will keinen bestrafen, sondern erreichen, dass endlich mal was unternommen wird.

quote:
Um was für Probleme handelt es sich denn eigentlich. Wieviele Eigentümer (von insgesamt?) sind denn betroffen?

Heizkörper in Wohnungen lassen sich nicht regulieren, d.h. einfach gesagt, man kann Sie nur einschalten oder ausschalten. Sehr hohe Heizkosten im Vergleich zu anderen Wohnanlagen. Es sind 5 - 6 Eigentümer betroffen (von 20).

Ich glaube, dass ich schlechte Karten habe, da es auch zwei von den betroffenen ET egal ist. Und ich glaube, die HV ist auch nicht daran interessiert, etwas zu unternehmen.




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#6
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Spätestens nach der ersten Mahnung solltest du zahlen.

Warum lässt du denn die Ventile nicht auswechseln?


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#7
 Von 
doppelpunkt
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 34x hilfreich)

quote:
Warum lässt du denn die Ventile nicht auswechseln?

Schon auf eigene Kosten geschehen. Hat aber keine Wirkung.

Ich denke, den ganzen Sachverhalt hier zu schilderen, würde den Rahmen dieses Forums
sprengen. Hier nur Stichpunktartig die Probleme:

- Generell zu hohe Heizkosten für die Wohnanlage.
- Sehr hohe Heiznebenkosten (Strom, Wartung usw.)
- Mehrere ET können die Heizung nicht regulieren (entweder ein oder aus)
- Sehr hoher Verbrauch einiger Heizkörper, obwohl Ventile geschlossen sind.
- Sehr hohe Heizkostenachzahlungen für bestimmte ET.

Der HV liegen mittlerweile mehrere mehrseitige Schreiben bezüglich der Probleme vor, ebenso
dieses als einen TOP (inclusive der Kostenübernahme des Ventiltausches) aufzunehmen.
Als Antwort erhielt ich " ... dass kein Handlungsbedarf besteht. "
Ebenso wurde ein Beiratsmitglied per Kopie in Kenntnis gesetzt, der diesen Inhalt dann
mit 'Naja, dann müssen wir mal was machen ... ' kommentierte. Das war im November vorigen Jahres.
Verständlich, da dieser Beirat keine Probleme mit der Heizung hat.

Also: Kein TOP = Keine Beschlußfassung!

Ich werde das jetzt mal aussitzen und mal schauen was passiert. Ergänzend werde ich die Aufnahme
eines TOP für die nächste ETV verlangen .



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#8
 Von 
concordia_18609
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 9x hilfreich)

quote:
Schon auf eigene Kosten geschehen. Hat aber keine Wirkung
Das hat sicherlich kein Fachunternehmer gemacht oder ?


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#9
 Von 
concordia_18609
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 9x hilfreich)

Außerdem:
"Heizkörperregler sind Gemeinschaftseigentum
Die Kosten für die Reparatur von Thermostatventilen oder sonstigen Einrichtungen zur Regelung der Heizungswärme muss ein Wohnungseigentümer nicht alleine bezahlen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart vom 13. November 2007 (Az. 8 W 404/07 ) hat die Eigentümergemeinschaft die Kosten für solch eine Instandsetzung zu tragen. Die defekten Ventile seiner Fußbodenheizung ließ ein Wohnungseigentümer reparieren und legte der Eigentümergemeinschaft die Handwerkerrechnungen vor. Mit der Begründung, dass die Heizkörperventile Sondereigentum wären, verweigerte die Eigentümergemeinschaft die Übernahme der Zahlungen. Während die Eigentümergemeinschaft noch beim Landgericht Erfolg hatte, bekam der Kläger beim OLG Recht. Dort urteilten die Richter, dass alle Einrichtungen zur Regelung der Heizung nicht zum Sondereigentum sondern zum Gemeinschaftseigentum gehören, weil sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer dienen."
aus pro-wohnen.de

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#10
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Schon auf eigene Kosten geschehen. Hat aber keine Wirkung

Wie stellst du dir das eigentlich vor ?
Glaubst du, da sitzt einer im Keller und zaubert die Wassertemperatur innerhalb von Sekunden um 40 Grad nach oben oder unten ?

Wenn die Heizung funktioniert, dann muss es an den Ventilen liegen, da ist kein anderes bewegliches Teil dazwischen.

Die halten nicht ewig.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
concordia_18609
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 9x hilfreich)

Die Aussage stimmt so nicht.
Da gibt es noch mehr Element dazwischen, so zB. Pumpen, elt.Mischventile, Zirkulatinspumpen, Schieber usw.
Ich bin selbst im ET-Beirat und bin daran interessiert die
Heizungsanlage nach der EnEv zu optimiern. Wie sieht es mal
mit einem Energieberater aus ? Wird von der Bafa sogar gefördert.


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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
doppelpunkt
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 34x hilfreich)

quote:
Das hat sicherlich kein Fachunternehmer gemacht oder ?

Ich lass mal diese Antwort unbewertet. Das klingt mir eigentlich nach Stammtischgespräch und hat nichts mit meiner ursprünglichen Sache zu tun. Wenn's dich interessiert: Es hat ein Fachunternehmer gemacht.

quote:
Heizkörperregler sind Gemeinschaftseigentum


danke für den Hinweis. Dieses habe ich auch schon recheriert.

quote:
dann muss es an den Ventilen liegen


ich lass mal diese Antwort auch unbewertet.

Ich denke, dass das hier ein Forum für Rechtsfragen über Wohnungseigentum ist.

Lösungen bzw. weiterführende Informationen, die das komplette Spektrum mit Problemem mit Heizungen, Ventilen, Abrechnung usw. betreffen findet man z.B. unter www.heiztipp.de.

Ich werde jetzt mal die anderen betroffenen ET mit ins Boot nehmen um die Sache bei unserer nächsten ETV zu klären.

Danke für alle Informationen.

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#13
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Eigentlich ist doch nur eine Frage zu klären: hat die Gemeinschaft dafür zu sorgen, dass die Heizungsanlage ordnungsgemäss zu bedienen ist.
Stellvertretend für die Gemeinschaft ist es doch Aufgabe des Verwalters (so er denn ordnungsgemäss verwaltet), ggf. Maßnahmen zu veranlassen oder vorzuschlagen, wie die Gemeinschaft vorzugehen hat (Gutachten, Ist-Zustand, ggf. Austausch der Kessel u.a.).
Du könntest auch prüfen, ob da evet. eine Haftung des Verwalters in Frage kommt, denn er hat das Problem ja gekannt. Heizkosten, die andere verursachen, zahlst du ja durch die Schlüsselverteilung zu 50% immer mit.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
doppelpunkt
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 34x hilfreich)

Genau den Nagel auf den Kopf getroffen. Da der Verwalter diese Sache eigentlich ignoriert, wollte ich durch die Minderung des Hausgeldzahlung den Verwalter wachrütteln.

Wie schon R.M. geschrieben

quote:

Der richtige Weg:
Aufnahme eines entsprechenden TOP verlangen (nicht vorschlagen!).
Die Forderung mit den Unterschriften der anderen betroffenen Miteigentümer untermauern. Bei Erreichen des Quorums (mehr als ein Viertel der WEer) MUSS der Verwalter den TOP aufnehmen und behandeln.



Das ist ja der Weg, den ich einschreiten möchte. Nur ob ich mehr als ein Viertel der ET zusammenbringe, ist fraglich.

Sollte dies nicht geschehen, werde ich weiterhin ein Teil des Hausgeldes einbehalten, und mal schauen, was passiert.


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