Hallo,
ein Miteigentümer eines MFH hat im Dach-Speicher, der Gemeinschaftseigentum ist, das einzige vorhandene Fenster zugemauert - ohne Abspreche mit den restlichen Miteigentümern.
Den meisten Miteigentümern ist der Umbau egal, jedoch ist eine Partei dagegen. Kann diese Partei den Rückbau des Fensters erzwingen, wenn die Mehrheit keinen Einwand gegen die Entfernung des Fensters hat?
Miteigentümer mauert Fenster in Speicher (Gemeinschaftseigentum) zu
30. August 2021
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Frage vom 30. August 2021 | 09:59
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 3x hilfreich)
Miteigentümer mauert Fenster in Speicher (Gemeinschaftseigentum) zu
#1
Antwort vom 30. August 2021 | 13:48
Von
Status: Senior-Partner (6797 Beiträge, 2378x hilfreich)
Kann diese Partei den Rückbau des Fensters erzwingen:
Zitat:wenn die Mehrheit keinen Einwand gegen die Entfernung des Fensters hat?
Das Fenster ist doch schon entfernt.
Die Antwort "JA" wäre bei der Frage::
Kann diese Partei den Rückbau des Fensters (wieder Herstellung des früheren Zustandes) erzwingen, wenn die Mehrheit einem entsprechenden Beschluss zustimmt.
-- Editiert von Spezi-2 am 30.08.2021 13:54
#2
Antwort vom 30. August 2021 | 14:03
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 3x hilfreich)
Meine Frage war vielleicht missverständlich.
Ich wollte wissen, in welchem Fall der Teileigentümer das Fenster, welches er ohne Beschluß & Zustimmung der restlichen Hausgemeinschaft zugemauert hat, wieder einbauen muss:
- Wenn die Mehrheit der anderen Teileigentümer dies fordert
oder
- wenn mindestens eine Partei (aber nicht die Mehrheit) dies fordert?
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#3
Antwort vom 30. August 2021 | 14:07
Von
Status: Senior-Partner (6797 Beiträge, 2378x hilfreich)
Aus meiner Antwort ist doch zu erkennen, dass es (jetzt) eines Beschlusses bedarf wenn das Verlangen der einen Partei durchsetzt werden soll.
#4
Antwort vom 30. August 2021 | 15:29
Von
Status: Schlichter (7579 Beiträge, 1707x hilfreich)
Zitat :Kann diese Partei den Rückbau des Fensters erzwingen, wenn die Mehrheit keinen Einwand gegen die Entfernung des Fensters hat?
Jein.
Der Umbau darf nicht ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft erfolgen.
Ob die Eigentümergemeinschaft dem Umbau zustimmt, ist dann eine andere Frage. Hier ist vereinfacht gesagt seit der letzten Änderung des WEG eine Mehrheit ausreichend, wobei diejenigen, die den Umbau wollen, auch die Kosten tragen müssen.
Wenn also die Eigentümergemeinschaft eine entsprechende Mehrheitsentscheidung herbeiführt, ist der Drops gelutscht. Und das geht auch nachträglich. Blöd ist's für den Zumaurer nur, wenn er die nötige Mehrheit nicht bekommt.
#5
Antwort vom 31. August 2021 | 11:41
Von
Status: Bachelor (3978 Beiträge, 2428x hilfreich)
Und das begründet sich wie?Zitat :dass es (jetzt) eines Beschlusses bedarf wenn das Verlangen der einen Partei durchsetzt werden soll
M.E. kann auch ein einzelner Miteigentümer klagen, wenn er durch die nicht beschlossene Maßnahme beeinträchtigt wird.
Nein, ganz so einfach ist das immer noch nicht.Zitat :Hier ist vereinfacht gesagt seit der letzten Änderung des WEG eine Mehrheit ausreichend, wobei diejenigen, die den Umbau wollen, auch die Kosten tragen müssen.
Man beachte § 20 Abs. 3 und 4 WEG!
Das Zumauern des einzigen Fensters auf dem gemeinschaftlichen Dachspeicher geht m.E. über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß weit hinaus. Da ist immer noch die Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer erforderlich.
Ob es sich gar um eine grundlegende Umgestaltung oder eine unbillige Benachteiligung eines Miteigentümers handelt wäre im Einzelfall auch zu prüfen. Dann wäre es gar keiner Beschlussfassung zugänglich.
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