Miteigentümer mauert Fenster in Speicher (Gemeinschaftseigentum) zu

30. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
Nerv123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)
Miteigentümer mauert Fenster in Speicher (Gemeinschaftseigentum) zu

Hallo,
ein Miteigentümer eines MFH hat im Dach-Speicher, der Gemeinschaftseigentum ist, das einzige vorhandene Fenster zugemauert - ohne Abspreche mit den restlichen Miteigentümern.
Den meisten Miteigentümern ist der Umbau egal, jedoch ist eine Partei dagegen. Kann diese Partei den Rückbau des Fensters erzwingen, wenn die Mehrheit keinen Einwand gegen die Entfernung des Fensters hat?




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2378x hilfreich)

Kann diese Partei den Rückbau des Fensters erzwingen:

Zitat:
wenn die Mehrheit keinen Einwand gegen die Entfernung des Fensters hat?

Das Fenster ist doch schon entfernt.
Die Antwort "JA" wäre bei der Frage::
Kann diese Partei den Rückbau des Fensters (wieder Herstellung des früheren Zustandes) erzwingen, wenn die Mehrheit einem entsprechenden Beschluss zustimmt.

-- Editiert von Spezi-2 am 30.08.2021 13:54

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nerv123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 3x hilfreich)

Meine Frage war vielleicht missverständlich.
Ich wollte wissen, in welchem Fall der Teileigentümer das Fenster, welches er ohne Beschluß & Zustimmung der restlichen Hausgemeinschaft zugemauert hat, wieder einbauen muss:
- Wenn die Mehrheit der anderen Teileigentümer dies fordert
oder
- wenn mindestens eine Partei (aber nicht die Mehrheit) dies fordert?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6797 Beiträge, 2378x hilfreich)

Aus meiner Antwort ist doch zu erkennen, dass es (jetzt) eines Beschlusses bedarf wenn das Verlangen der einen Partei durchsetzt werden soll.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7579 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Nerv123):
Kann diese Partei den Rückbau des Fensters erzwingen, wenn die Mehrheit keinen Einwand gegen die Entfernung des Fensters hat?

Jein.
Der Umbau darf nicht ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft erfolgen.

Ob die Eigentümergemeinschaft dem Umbau zustimmt, ist dann eine andere Frage. Hier ist vereinfacht gesagt seit der letzten Änderung des WEG eine Mehrheit ausreichend, wobei diejenigen, die den Umbau wollen, auch die Kosten tragen müssen.

Wenn also die Eigentümergemeinschaft eine entsprechende Mehrheitsentscheidung herbeiführt, ist der Drops gelutscht. Und das geht auch nachträglich. Blöd ist's für den Zumaurer nur, wenn er die nötige Mehrheit nicht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3978 Beiträge, 2428x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
dass es (jetzt) eines Beschlusses bedarf wenn das Verlangen der einen Partei durchsetzt werden soll
Und das begründet sich wie?
M.E. kann auch ein einzelner Miteigentümer klagen, wenn er durch die nicht beschlossene Maßnahme beeinträchtigt wird.

Zitat (von eh1960):
Hier ist vereinfacht gesagt seit der letzten Änderung des WEG eine Mehrheit ausreichend, wobei diejenigen, die den Umbau wollen, auch die Kosten tragen müssen.
Nein, ganz so einfach ist das immer noch nicht.
Man beachte § 20 Abs. 3 und 4 WEG!
Das Zumauern des einzigen Fensters auf dem gemeinschaftlichen Dachspeicher geht m.E. über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß weit hinaus. Da ist immer noch die Zustimmung aller betroffenen Miteigentümer erforderlich.
Ob es sich gar um eine grundlegende Umgestaltung oder eine unbillige Benachteiligung eines Miteigentümers handelt wäre im Einzelfall auch zu prüfen. Dann wäre es gar keiner Beschlussfassung zugänglich.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 303.922 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
123.178 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.