Miteigentümer will einfach nicht bezahlen obwohl laut Laut BGH Urteile zwingend Gemeinschaftseigentu

16. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
euflex
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Miteigentümer will einfach nicht bezahlen obwohl laut Laut BGH Urteile zwingend Gemeinschaftseigentu

Hallo Gemeinde,

wir sind Eigentümer einer Wohnung in einem Haus mit 4 Eigentumswohnungen. Alle werden von den Eigentümern selbst bewohnt.
Die erste Wohnung und wir kauften 1995. Die anderen zwei wurden `96 gekauft.

Zuerst möchte ich etwas anmerken.
Laut BGH sind Fenstergitter und Wohneingangtüren sind zwingend Gemeinschaftseigentum so wie Fenster u. Rollläden.

Ende Nov. 2015 Schob ein vermutlicher Einbecher nachts den Schlafzimmerrollladen im ersten UG (Einliegerwohnung) hoch. Der Eigentümer rief die Polizei. Die konnte ihn festnehmen.
Jetzt will er ein Fenstergitter vor dem Schlafzimmerfenster anbringen lassen, damit er mit offenen Fenster schlaffen kann.
Es war auch die erste Wohnung, welche 1995 verkauft wurde. Der Besitzer wohnt seit zwei Jahren wieder selbst darin. Er hatte es einige Jahre seinem Stiefsohn als Büro überlassen.

2012 wurde eine Wohnung an ein Pärchen verkauft. Bis dahin herrschte Harmonie im Haus.
2013 zog ihr neuer Freund ein. Ihr jetziger Ehemann kaufte 2014 die Wohnung.
Der neue Eigentümer, ein Querulant, gibt für das Fenstergitter nur dann die Einwilligung, wenn der Eigentümer, der das Fenstergitter will, es selbst bezahlt.

Der Hausverwalter holte ein Angebot von einer Firma, mit der sie schon seit Jahren zusammen arbeiten, für vernetzbare Rauchmelder, für ca. 380€. Weiter holte einige Angebote für ein Antipanikschloss ein, zwischen rund 550€ 900€.
All dies lehnte er als zu Teuer ab. Also haben wir trotz Pflicht, keine Rauchmelder, und die Haustür bleibt nachts aufgeschlossen.
Er selbst hat die Reparatur seines Fensters, welches sich nicht mehr richtig schließen ließ, von den Miteigentümer bezahlen lassen.

Seit er hier wohnt, versucht er den anderen Eigentümer seinen Willen auf zu zwingen.
So meint er, die zwei Fenster im Treppenhaus müssen auf kipp stehen, damit sich kein Schimmel bildet. Er hätte täglich mit Schimmelbildung zu tun.
Ein Gutachter sagte mir genau das Gegenteil.

Ich habe den Außenfühler einer Wetterstation im Treppenhaus, und schriebe immer die Temperatur u. Luftfeuchtigkeit, Sommer wie Winter auf, wenn die beiden Treppenhausfenster auf kipp stehen.
Vor allem im Sommer lag die Luftfeuchtigkeit nie unter 67%. Das höchste war 78%. Kommt auf die Luftfeuchtigkeit außen und die Temperatur außen an.
Der Hausverwalter gab bei einer Versammlung die Empfehlung, 1x am Tag die Fenster für 15-30 Min. ganz zu öffnen. Für das Kippen sollen die Eigentümer sich selbst einig werden.

Jetzt hat sich unsere Wohnungseingangstür und Türrahmen Verzogen und ist außen teilweise aufgequollen. Ein Schreiner schrieb im Angebot, dass sich der Rahmen u. die Tür vermutlich durch die unterschiedlichen Luftfeuchtigkeiten von innen und außen verzogen haben.

Aus diesem Grund habe ich es der Hausverwaltung mit Kostenvoranschlägen gemeldet.
Die Hausverwaltung hat nun eine Firma beauftragt, die Tür und den Rahmen zu erneuern.

Ich befürchte nun, dass besagter Wohnungseigentümer sein Anteil laut Teilungserklärung nicht bezahlen will, und ich auf den rund 1000€ sitzen bleibe.

Was kann ich dann tun, wenn er nicht bezahlen will?

Kann ich gegen den Eigentümer zur Zahlung klagen.
Habe ich da überhaupt Erfolgschance?

Wie ist das mit dem Nachrüsten eines Fenstergitters nach 20 Jahren, müssen die Eigentümer die Kosten mittragen?

Bitte nicht schreiben, ich solle in der Teilungserklärung schauen. Die Teilungserklärung ist von 1995, und da steht nichts von Wohneingangtüren, Fenster u. Rollläden drin.
Die BGH Urteil ist jüngeren Datums.

Ich möchte mich entschuldigen, wenn ich unrelevantes geschrieben habe.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Die Tür wird von der Hausverwaltung beauftragt, die Kosten wird die Hausverwaltung in der Abrechnung umlegen.
Die Abrechnung wird von der Eigentümerversammlung beschlossen oder abgelehnt.
Dagegen kann man dann eine Beschlussanfechtung durchführen.

D.h., wenn der Verwalter die Kosten auf die Eigentümergemeinschaft umlegt und die Abrechnung mehrheitlich beschlossen wird, muss der Eigentümer, der die Kosten nicht mit übernehmen will, klagen.
Wenn die Hausverwaltung selbst die Kosten für die Tür nur auf dich umlegt, und die Abrechnung wird so beschlossen, kannst du dagegen gegen die anderen Eigentümer klagen.

Was das Gitter betrifft: Bauliche Veränderung. Es müssen alle zustimmen, die in ihren Rechten über das lt. WEG genannte Maß in ihren Rechten betroffen sind. Wenn das Gitter also die Fassade nicht verschändelt, dürfte eine normale Mehrheit für den Beschluss reichen. Derjenige, der sich nicht beteiligen will, muss also nicht zwingend zustimmen. Er muss sich allerdings auch lt. WEG nicht an den Kosten der baulichen Veränderung beteiligen.

Rauchmelder: Kann soweit sie Pflicht sind mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dass dies durch die Hausverwaltung zu einem bestimmten Angebot erfolgt. (Wird dies nicht durch die WEG beschlossen, ist jeder Eigentümer selbst in der Pflicht, für seine eigene Wohnung für die Rauchmelder zu sorgen.)

Panikschloss: Wiederum bauliche Veränderung. Er muss nicht unbedingt zustimmen, aber er muss sich auch nicht beteiligen.

-- Editiert von Heike J am 16.05.2016 11:20

-- Editiert von Heike J am 16.05.2016 11:21

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Panikschloss: Wiederum bauliche Veränderung. Er muss nicht unbedingt zustimmen, aber er muss sich auch nicht beteiligen.
Naja, das sehe ich in diesem Fall anders. Der Miteigentümer wird ja nicht über das in §14 definierte unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Daher würde ich es nicht als bauliche Veränderung ansehen. Kann man sich gern drüber streiten.

allgemeiner Rat: was mehrheitlich zu beschließen geht, beschließt mehrheitlich. Man kann und muss nicht auf jeden Rücksicht nehmen.

Zum Schimmel: gekippte Fenster sind Sch..., die begünstigen erst einmal die Schimmelbildung.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

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