Miteigentümerin wurde sehr beleidigend

19. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
skorpion*22
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 10x hilfreich)
Miteigentümerin wurde sehr beleidigend

Hallo an alle,

bei unserer Eigentümerversammlung am vergangenen Samstag, waren 3 von 6 Eigentümern anwesend.
Eine Miteigentümerin zeigte sich über meinen Beschlussantrag nicht begeistert, was sie – laut und keifend - zunächst mit „das ist ja lächerlich, das ist ja lächerlich, das ist ja lächerlich" usw……, kommentierte. Danach folgte „schämst du dich eigentlich nicht, „schämst du dich eigentlich nicht, „schämst du dich eigentlich nicht" usw…… und gipfelte in „todkrank, aber für so einen ******dreck hast du Zeit" (ich bin krebskrank mit relativ guter Prognose auf Heilung). Der dritte, der anwesenden Eigentümer, sowie der Verwalter, machten kurzfristig ein betretenes Gesicht – in ihre Schranken wurde diese Miteigentümerin jedoch nicht gewiesen. Den restlichen Verlauf der Eigentümerversammlung, habe ich nur noch verschleiert wahrgenommen und nicht nur das Wochenende war für mich gelaufen. Ich kann keine Nacht mehr durchschlafen.
Ist die Versammlungsleitung denn nicht verpflichtet, bei einer derartigen, verbalen Entgleisung einzuschreiten?
Mich interessiert nicht nur Eure Meinung, sondern auch Eure Einschätzung, ob ich eine Unterlassungsklage, betreffend der letztgenannten Äußerung der besagten Miteigentümerin, anstreben soll – wohlwissend, dass Ihr sicherlich keine Anwälte seid. Ich komme mit dieser Grenzüberschreitung nicht klar.

Danke für Euren Rat.

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
ob ich eine Unterlassungsklage, betreffend der letztgenannten Äußerung der besagten Miteigentümerin, anstreben soll
ich würde meine Zeit und Energie in schönere Dinge, sowie der Genesung investieren.

Eine Unterlassungsklage, erfolgreich durchzubekommen dürfte hier äusserst schwierig sein.

Die MIteigentümerin weiss wohl von deiner Erkrankung. Allgemein ist die Erfahrung von Leuten diesbezüglich auch eher negativ als positiv (bezüglich Erfahrung mit so einem Krankheitsverlauf). Todkrank, könnte da noch unter freie Meinungsäusserung fallen. Und für ****dreck, wird man auch eher keine Unterlassung bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Eine Unterlassungsklage, erfolgreich durchzubekommen dürfte hier äusserst schwierig sein.

Genauer gesagt unmöglich, da die Handlung ja bereits begangen wurde.



Zitat (von skorpion*22):
Ist die Versammlungsleitung denn nicht verpflichtet, bei einer derartigen, verbalen Entgleisung einzuschreiten?

Juristisch gesehen nicht.



Zitat (von skorpion*22):
Miteigentümerin wurde sehr beleidigend

In der Schilderung finde ich juristisch gesehen keine Beleidigung ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In der Schilderung finde ich juristisch gesehen keine Beleidigung ...


Seh ich auch so.

Hier hat die Person einen empfindlichen Nerv getroffen, aber die Aussagen scheinen aus meiner Sicht leider vom Zeitgeist gedeckt.
Man denke in dem Zusammenhang an den Ausgang des Kalgeverfahrens von der Politikerin der Grünen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von skorpion*22):
Ich komme mit dieser Grenzüberschreitung nicht klar.
Das kann ich gut verstehen. Leider halten sich die Möglichkeiten, sich erfolgreich gegen solche Ausbrüche zur Wehr zu setzen in Grenzen. Hast Du eine Idee, warum die "Dame" so ausgerastet ist? Ist sie so - oder sollte Dein Antrag sie so getroffen haben, dass sich die Entgleisung erklären (nicht rechtfertigen) lässt?

Aber egal, so benimmt man (auch Frau) sich nicht. Nur einfordern (ein Klagen) ist ein mühsamer, IMO ausichstarmer Weg. Verwende die Energie besser zu Deiner Genesung.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Hast Du eine Idee, warum die "Dame" so ausgerastet ist? Ist sie so - oder sollte Dein Antrag sie so getroffen haben, dass sich die Entgleisung erklären (nicht rechtfertigen) lässt?

Abgesehen davon, dass die Frage längst beantwortet war, ist es völlig gleichgültig ob die Miteigentümerin immer so ist oder ihr der Antrag nicht gefiel, oder ihr Mieder zu eng geschnürt war oder was auch immer.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
skorpion*22
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 10x hilfreich)

Zunächst vielen Dank für Eure Beiträge.
Ich erkläre gerne worum es in meinem Antrag ging. Doch die Hintergrundinformationen hierzu sind umfangreich. Es handelt sich um ein Doppelhaus. Auf "meiner" Seite (älterer Teil) befinden sich 2 Wohnungen, im anderen Teil 6. Ich bin die einzige Eigentümerin, die vor Ort wohnt.
Vor ein paar Jahren traten in meinem Keller Schimmelflecken auf, was ich bei der EV 2014 mitteilte. Es interessierte niemanden. Für 2016 (Oktober) konnte ich eine Ortsbesichtigung durchsetzen. Ursache lag an eindringender Feuchtigkeit von außen (Gemeinschaftseigentum). Auch der Keller eines Mieters und Gemeinschaftsflure/treppe waren betroffen. Im Juli 2017 wurde ein Sanierungskonzept/Angebot von einer Fachfirma erstellt. Weiter passierte nichts. Im April 2018 erhielt ich meine Diagnose. Aussage Onkologe: hätten sie ein intaktes Immunsystem, wären sie nicht krank geworden. Recherche im Netz: Schimmel schädigt das Immunsystem und u.a. die Atemwege! Mit Schutzanzug und Atemschutzmaske ausgestattet holte ich - nach vorheriger Dekontaminierung - das Nötigste (war viel) aus dem Keller in die Wohnung. Die Sanierung erfolgte im Juli 2019. Bis dahin durfte ich über 1 Jahr lang meinen Keller nicht mehr betreten, das Treppenhaus nur noch mit Atemschutzmaske. Getränke mussten in den 1. Stock geschleppt werden, Leergut und alles was man in den Keller verfrachtet, belagerte die Wohnung. Im November 2018 erkrankte ich zusätzlich an einer schweren Bronchitis, die in eine Lungenentzündung gipfelte. Seit 2 Wochen bin ich beschwerdefrei – nach 1 Jahr! Im Rahmen der Sanierung musste ich meinen Keller gegen Bezahlung ausräumen lassen. 2/3 des Inhalts mussten entsorgt werden, ich hatte knapp 3 Wochen lang anwesend zu sein, der benötigte Strom wurde aus meiner Steckdose gezogen, ich versorgte die Handwerker literweise mit Getränken, Naschwerk und Trinkgeld. Nachdem, wie bereits geschildert, die Ursache im Gemeinschaftseigentum lag, der Keller nicht in meinem Sondereigentum steht und lediglich 36 Prozent der sanierten Gesamtfläche ausmacht, hatte ich einen Antrag auf Aufwandsentschädigung für meinen Einsatz während der Sanierung, gestellt. Bevor die besagte Miteigentümerin ausfallend wurde, meinte sie, dafür hätte ich nun einen "schönen" Keller.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
skorpion*22
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 10x hilfreich)

Berichtigung: in der anderen Haushälfte sind es 4 Wohnungen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119619 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von skorpion*22):
ich hatte knapp 3 Wochen lang anwesend zu sein,

Warum genau?



Zitat (von skorpion*22):
ich versorgte die Handwerker literweise mit Getränken, Naschwerk und Trinkgeld. Nachdem,

Dein Privatvergnügen - das muss die Gemeinschaft nicht tragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Danke für die Info.

Zitat (von skorpion*22):
Bevor die besagte Miteigentümerin ausfallend wurde,
Abgesehen davon, ob Dein Erstattungsbegehr berechtigt wäre, solch ein Wunsch/Antrag erklärt nicht im Ansatz die Entgleisung der Miteigentümerin. Und auch ein richtig abstruser Antrag würde solch ein Verhalten nicht rechtfertigen. Trotzdem sehe ich keinen erfolgversprechenden Ansatz das Verhalten dieser Dame wirksam zu sanktionieren. Spar' Dir die Zeit, die Energie und das Geld. Freue Dich, dass es Dir jetzt wieder besser geht.

Im Übrigen, war die ETV mit drei von sechs Miteigentümern beschlussfähig? Stand Dein Erstattugswunsch als TOP auf der Tagesordnung. Wurde darüber ein Beschluss gefasst und verkündet?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Nochmals die, schon mehr als ausreichend beantwortete, Frage:

Zitat (von skorpion*22):
Ist die Versammlungsleitung denn nicht verpflichtet, bei einer derartigen, verbalen Entgleisung einzuschreiten?
Mich interessiert nicht nur Eure Meinung, sondern auch Eure Einschätzung, ob ich eine Unterlassungsklage, betreffend der letztgenannten Äußerung der besagten Miteigentümerin, anstreben soll


Es ist völlig schnurz ob die Versammlung beschlussfähig war, der Punkt als Top auf der Einladung stand, wie und warum so oder anders abgestimmt wurde, usw.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.003 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen