Miteigentümervereinbarung gem. § 1010 BGB

27. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 7x hilfreich)
Miteigentümervereinbarung gem. § 1010 BGB

Das Recht jedes Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft aus einem anderen als einem wichtigen Grund zu verlangen, ist für immer ausgeschlossen. (Bruchteilgemeinschaft, nicht WEG)
Wie sicher ist so ein Eintrag im Grundbuch?

Es gibt tausende wichtige Gründe. Oder irre ich mich?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

Zitat (von RitaLinda):
Wie sicher ist so ein Eintrag im Grundbuch?

50%



Zitat (von RitaLinda):
Es gibt tausende wichtige Gründe. Oder irre ich mich?

Nö, man irrt sich nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47645 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Es gibt tausende wichtige Gründe. Oder irre ich mich?


"Wichtiger Grund" ist ein juristischer Begriff, der hohe Anforderungen an den Grund stellt. Natürlich gibt es zahlreiche Möglichkeiten dafür, was ein wichtiger Grund sein könnte. Letztlich liegt ein wichtiger Grund aber nur dann vor, wenn dem Mitglied die Aufrechterhaltung der Bruchteilsgemeinschaft nicht zugemutet werden kann (vergleiche z.B § 314 BGB).

Wo das die genaue Grenze liegt ist jedoch eine Auslegungsfrage.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von RitaLinda):
Es gibt tausende wichtige Gründe.
Das ist korrekt. Aus der ganzen möglichen Vielzahl von Gründen, gilt es einen zu benennen und einem Gericht so vorzutragen, dass es die Aufhebung der Gemeinschaft für begründet hält. Und da liegt die Messlatte sehr hoch.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

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