Miteigentum Verwalter

4. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)
Miteigentum Verwalter

Wir sind Miteigentümer einer Bungalowsiedlung, bestehend aus 6 Parteien. Jeder kann sich auf die Terasse des anderen setzen, also jedem gehört alles. Nun möchte eine Partei einen Verwalter einsetzen, alle anderen sind dagegen. Es gibt eine Teilungserklärung, die jedoch nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Darin steht, daß die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Frage: Können die Miteigentümer einen Verwalter verhindern? Oder dürfen sie die Bestellung nicht ausschließen? Ähnlich WEG?




22 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50216 Beiträge, 17580x hilfreich)

Es gibt kein eingetragenes Sondereigentum? Wenn also jemand "sein" Wohnzimmer neu tapezieren will, dann benötigt er dafür die Zustimmung der übrigen Eigentümer? Habe ich das richtig verstanden?

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#2
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8625 Beiträge, 4681x hilfreich)

Zitat:
Es gibt eine Teilungserklärung, die jedoch nicht im Grundbuch eingetragen wurde.

Es gibt ein Grundstück und die Eigentümer sind je zu 1/6 im Grundbuch eingetragen?

... und bei jeder Grundbucheintragung müssen alle Eigentümer unterschreiben? :schock:

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#3
 Von 
aspergius
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 240x hilfreich)

Gibt es Eigentumswohnungen ohne TE, bzw ohne dass diese im Grundbuch eingetragen ist? Ich ging bisher davon aus, dass das gar nicht zulässig ist.

-- Editiert von aspergius am 05.10.2019 21:07

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130335 Beiträge, 41515x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Ich ging bisher davon aus, dass das gar nicht zulässig ist.

Bekäme ich für jede unzulässige Handlung in deutschen WEGs 1 EUR, ich könnte Grönland kaufen ...

Das geht immer so lange gut, bis einer den Spielverderber macht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es gibt kein eingetragenes Sondereigentum? Wenn also jemand "sein" Wohnzimmer neu tapezieren will, dann benötigt er dafür die Zustimmung der übrigen Eigentümer? Habe ich das richtig verstanden?


Es gibt nur im Grundbuch eingetragene Bruchteile. Die Teilungserklärung teilt dann in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Wir sind keine Eigentümergemeinschaft, sondern eine Bruchteilgemeinschaft. allen gehört ein Bruchteil von Allem.
Angeblich wirkt hier das BGB. Daher meine Frage, wenn einer den Verwalter einsetzen will, kann er das gerichtlich durchsetzen?

Signatur:

LG RitaLinda

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#6
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat:
Es gibt eine Teilungserklärung, die jedoch nicht im Grundbuch eingetragen wurde.

Es gibt ein Grundstück und die Eigentümer sind je zu 1/6 im Grundbuch eingetragen?

... und bei jeder Grundbucheintragung müssen alle Eigentümer unterschreiben? :schock:


Genau so.

Signatur:

LG RitaLinda

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#7
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Gibt es Eigentumswohnungen ohne TE, bzw ohne dass diese im Grundbuch eingetragen ist? Ich ging bisher davon aus, dass das gar nicht zulässig ist.

-- Editiert von aspergius am 05.10.2019 21:07


Na wieso nicht? Wenn sich 6 Parteien einig sind und ein ehemaliges Ferienlager kaufen, dann entsteht eine Bruchteilgemeinschaft. Genau so, wenn mehrere Geschwister ein Einfamilienhaus erben. Beantwortet jedoch meine Frage nach dem Verwalter nicht.

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LG RitaLinda

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#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 923x hilfreich)

Zitat (von RitaLinda):
Die Teilungserklärung teilt dann in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.
.......allen gehört ein Bruchteil von Allem.

Wo ist der Unterschied zur Eigentümergemeinschaft?

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#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2704 Beiträge, 1216x hilfreich)

Zitat (von RitaLinda):
Es gibt nur im Grundbuch eingetragene Bruchteile. Die Teilungserklärung teilt dann in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.
Die Begründung von Sondereigentum ist ein starker Hinweis darauf, dass es sich um eine WEG handelt.


Zitat (von RitaLinda):
Wir sind keine Eigentümergemeinschaft, sondern eine Bruchteilgemeinschaft. allen gehört ein Bruchteil von Allem.
...und sein Sondereigentum - das spricht für WEG.


Zitat (von RitaLinda):
Angeblich wirkt hier das BGB.
Was bezüglich dieser Gemeinschaft zu klären wäre....


Zitat (von RitaLinda):
Daher meine Frage, wenn einer den Verwalter einsetzen will, kann er das gerichtlich durchsetzen?
Ohne die Kenntnis was genau im Grundbuch, dieser Teilungserklärung, den notariellen Kaufverträgen und etwaigen Nutzungsordnungen steht, wird man Deine Frage nicht beantworten können. Auch ein Gericht müsste vor einer Entscheidung den Status dieser Gemeinschaft klären bzw. feststellen.


VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7609 Beiträge, 1708x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Zitat (von RitaLinda):
Die Teilungserklärung teilt dann in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.
.......allen gehört ein Bruchteil von Allem.

Wo ist der Unterschied zur Eigentümergemeinschaft?

Bei einer Eigentümergemeinschaft nach WEG gehört jedem Mitglied der Eigentümergemeinschaft sein Sondereigentum und allen zusammen das Gemeinschaftseigentum.
Also: dem einzelnen gehört seine Eigentumswohnung, der Eigentümergemeinschaft gemeinsam z.B. das Treppenhaus.
Voraussetzung ist eine Teilungserklärung, die genau das definiert.

Wenn das Grundstück mehreren Eigentümern gemeinsam gehört, dann gehört jedem ein Anteil an allem.

Die Eigentümergemeinschaft nach WEG muss einen Verwalter haben. Die gemeinsamen Eigentümer einer Immobilie können einen Verwalter haben - so wie ein einzelner Grundstückseigentümer ja auch einen Verwalter beauftragen kann.

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#11
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 923x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Bei einer Eigentümergemeinschaft nach WEG gehört jedem Mitglied der Eigentümergemeinschaft sein Sondereigentum und allen zusammen das Gemeinschaftseigentum.
Also: dem einzelnen gehört seine Eigentumswohnung, der Eigentümergemeinschaft gemeinsam z.B. das Treppenhaus.
Voraussetzung ist eine Teilungserklärung, die genau das definiert.

Was hier, wie der TE schreibt, ja genau so der Fall ist.
Wobei, wenn man es ganz genau nimmt, gehört dem Einzelnen nur der Raum seiner Wohnung, nicht jedoch die die Wohnung umgrenzenden Wände, nicht die Decke oder der Boden, oder ..... - aber so genau müssen wir ja nicht sein.


Zitat (von eh1960):
Wenn das Grundstück mehreren Eigentümern gemeinsam gehört, dann gehört jedem ein Anteil an allem.

Echt? Und wo bitte ist der Unterschied zu WEG? Auch da gehört das Grundstück, welchen zwingend Gemeinschaftseigentum darstellt, allen. Jedem im Verhältnis seiner MEA.
Genau wie in der WEG keine "seinen (undefinierten) Anteil" am Grundstück verkaufen kann kann es in dem hier geschilderten Fall einer der Eigentümer.


Zitat (von eh1960):
Die Eigentümergemeinschaft nach WEG muss einen Verwalter haben.

Seit wann denn das?


Zitat (von eh1960):
so wie ein einzelner Grundstückseigentümer ja auch einen Verwalter beauftragen kann.

Was mit der gestellten Fragen wirklich nichts zu tun hat.

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#12
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2704 Beiträge, 1216x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Voraussetzung ist eine Teilungserklärung, die genau das definiert.
Der TE zweifelt jedoch an, dass diese TE wirksam ist....


Zitat (von eh1960):
Wenn das Grundstück mehreren Eigentümern gemeinsam gehört, dann gehört jedem ein Anteil an allem.
Was ohne eine Nutzungsregelung, die Einräumung von Sondernutzungsrechten und/oder anderen im Grundbuch hinterlegten Bestimmungen schnell zum Chaos führt.


Zitat (von eh1960):
Die Eigentümergemeinschaft nach WEG muss einen Verwalter haben.
Das kenne ich anders. Grundsätzlich steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Sie können (IMO sollten sie auch) einen geeigneten Verwalter bestellen.
Und (WEG §27 Abs. 4), ...jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Dem entnehme ich, dass eine WEG nicht zwangsläufig eine Verwaltern haben muss. Eine Bestellung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn bereits ein einzelnes WEG-Mitglied dies fordert.


Zitat (von eh1960):
Die gemeinsamen Eigentümer einer Immobilie können einen Verwalter haben - so wie ein einzelner Grundstückseigentümer ja auch einen Verwalter beauftragen kann.
Das ist wohl soweit selbstverständlich. Interessant wird es IMO bei einer sog. Bruchteilsgmeinschaft, wenn bezüglich Verwaltung, Vertretung, Versammlung usw. nichts rechtswirksam vereinbart wurde. Da das WEG nicht gilt, kann eine Einzelner einen Verwalter wohl nicht verlangen. Aber, wer kann und darf eine Versammlung einberufen, auf der dann über so etwas beschlossen wird?

VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#13
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von eh1960):


Interessant wird es IMO bei einer sog. Bruchteilsgmeinschaft, wenn bezüglich Verwaltung, Vertretung, Versammlung usw. nichts rechtswirksam vereinbart wurde. Da das WEG nicht gilt, kann eine Einzelner einen Verwalter wohl nicht verlangen. Aber, wer kann und darf eine Versammlung einberufen, auf der dann über so etwas beschlossen wird?

VG
Roland


Moin u Danke. Ich habe nachgelesen und glaube es gilt BGB § 741-748 und noch wenige andere §, z.B. der
§ 1010 BGB.
Es gibt keine Form einer Einladung zur Eigentümerversammlung, es ist nichts vorgeschrieben. Der Verwalter kann mit einfacher Mehrheit bestimmt oder abgelehnt werden. Nur wenn wir an der Sache etwas verändern, also z.B. eine Realteilung anleiern, dann muß das einstimmig erfolgen. Sondereigentum haben wir nur in unserer Teilungserklärung geregelt. Die ist jedoch nicht im Grundbuch eingetragen und laut § 1010 BGB dann nicht wirksam. Wirksam schon, aber nur unter uns Bruchteilbesitzern. Schönes Chaos.
Eine Bruchteilgemeinschaft wird nicht gebildet, die entsteht, wenn mehreren Eigentümern ein Bruchteil einer Sache gehört. Mehr steht auch nicht im Grundbuch. Nur Jedem sein Bruchteil. Kein Sondereigentum. Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege.

Signatur:

LG RitaLinda

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#14
 Von 
guest-12330.12.2019 09:33:43
Status:
Beginner
(143 Beiträge, 82x hilfreich)

Zitat (von RitaLinda):
Wir sind Miteigentümer einer Bungalowsiedlung, bestehend aus 6 Parteien. Jeder kann sich auf die Terasse des anderen setzen, also jedem gehört alles. Nun möchte eine Partei einen Verwalter einsetzen, alle anderen sind dagegen. Es gibt eine Teilungserklärung, die jedoch nicht im Grundbuch eingetragen wurde. Darin steht, daß die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Frage: Können die Miteigentümer einen Verwalter verhindern? Oder dürfen sie die Bestellung nicht ausschließen? Ähnlich WEG?


Hallo schau mal § 21. Wie ich das sehe heißt das:
Auf einen Verwalter hat der einzelne ET einen gesetzlichen Anspruch

§ 21 WEG Abs. 4. „jeder ET kann eine Verwaltung verlangen", heißt es im Juristendeutsch. Konkret bedeutet dies: Wenn auch nur ein Eigentümer einen Verwalter verlangt, muss dieser von der Gemeinschaft bestellt werden.

Zitat (von RitaLinda):
Es gibt nur im Grundbuch eingetragene Bruchteile. Die Teilungserklärung teilt dann in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum. Wir sind keine Eigentümergemeinschaft, sondern eine Bruchteilgemeinschaft. allen gehört ein Bruchteil von Allem.
Angeblich wirkt hier das BGB. Daher meine Frage, wenn einer den Verwalter einsetzen will, kann er das gerichtlich durchsetzen?


Keiner kann sich ohne weiteres auf die Terrasse des anderen setzen, das regelt erstens das BGB im 2 Abschnitt WEG Recht und zweitens die Gemeinschaftsordnung. Zudem müssten diese Flächen als Sondernutzungsflächen auf den Bauplänen (Aufteilungsplänen) gekennzeichnet sein.

Sondereigentum: Im Grundbuch eingetragen
Sondernutzungsflächen: diese Nutzung regelt BGB Abschnitt 2 WEG Recht u. die Gemeinschaftsordnung

Das BGB wirkt so: beim Erwerb des Miteigentumsanteils wird dem ET automatisch das Sondernutzungsrecht für die dazugehörige im Bauplan gekennzeichneten Flächen z.B. Terrasse zugesprochen. Diese speziellen Flächen können nicht als Sondereigentum deklariert werden, weil eine sogenannte „Abgeschlossenheitsbescheinigung" nicht erteilt werden kann. Nur mit dieser Bescheinigung ist aber erst ein Grundbucheintrag möglich. Desshalt sind auch nur die Bruchteile im Grundbuch als Sondereigentum eingetragen.

1 Abschnitt WEG: bildet die Grundlage für die Zuweisung eines eigenen Grundbuchblatts für jeden Miteigentumsanteil durch das Grundbuchamt (Sondereigentum)

2 Abschnitt WEG: betrifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und regelt in den §13, 14 und 16 WEG deren Rechte und Pflichten sowie die Nutzung und Kostenaufteilung.

Die Gemeinschaftsordnung (Teilungerklärung) ist ein Vertrag zwischen den Eigentümern untereinander. Er wird nicht ins Grundbuch eintgetragen.

Gruß Contredit


-- Editiert von Contredit am 13.10.2019 09:40

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#15
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1264 Beiträge, 493x hilfreich)

Zitat (von RitaLinda):
... Ich habe nachgelesen und glaube es gilt BGB § 741-748 und noch wenige andere §, z.B. der
§ 1010 BGB.
Es gibt keine Form einer Einladung zur Eigentümerversammlung, es ist nichts vorgeschrieben. Der Verwalter kann mit einfacher Mehrheit bestimmt oder abgelehnt werden. Nur wenn wir an der Sache etwas verändern, also z.B. eine Realteilung anleiern, dann muß das einstimmig erfolgen. Sondereigentum haben wir nur in unserer Teilungserklärung geregelt. Die ist jedoch nicht im Grundbuch eingetragen und laut § 1010 BGB dann nicht wirksam. Wirksam schon, aber nur unter uns Bruchteilbesitzern. Schönes Chaos.
Eine Bruchteilgemeinschaft wird nicht gebildet, die entsteht, wenn mehreren Eigentümern ein Bruchteil einer Sache gehört. Mehr steht auch nicht im Grundbuch. Nur Jedem sein Bruchteil. Kein Sondereigentum. Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege.


Das wird im Wesentlichen zutreffend sein. Irreführend ist allerdings die Verwendung des Begriffs "Sondereigentum". Sondereigentum nach WEG ist ein selbstständiges Eigentum, das u.a. verkauft oder belastet werden kann. Diese Art von Eigentum kann es in einer Bruchteilsgemeinschaft nicht geben. Die bestehende "Teilungserklärung" wird man als Nutzungsvereinbarung verstehen müssen. Damit wurde festgelegt, wer welche Wohneinheit ausschließlich nutzen darf. Der dazu passende Begriff aus dem WEG wäre "Sondernutzungsrecht".
Für eine Bruchteilsgemeinschaft - zumindest im Grundsatz - keineswegs ein schönes Chaos sondern eine durchaus vernünftige Vereinbarung. Die Verwendung von Begriffen aus dem WEG war allerdings vielleicht nicht die allerbeste Idee.

Um noch die ursprüngliche Frage zu beantworten... Es gibt bei einer Bruchteile Gemeinschaft keinen gesetzlichen Anspruch auf die Beauftragung eines Verwalters. Über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands entscheiden die Teilhaber nach § 745 BGB mit Mehrheit. Wer einen Verwalter beauftragen will, wird dafür eine Mehrheit finden müssen.


-- Editiert von RMHV am 13.10.2019 14:53

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#16
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8625 Beiträge, 4681x hilfreich)

Zitat:
Was hier, wie der TE schreibt, ja genau so der Fall ist.

Nein, das ist hier nicht der Fall, da die Teilungserklärung nicht im Grundbuch eingetragen wurde.
Zitat:
Es gibt eine Teilungserklärung, die jedoch nicht im Grundbuch eingetragen wurde.

Zitat:
Echt? Und wo bitte ist der Unterschied zu WEG? Auch da gehört das Grundstück, welchen zwingend Gemeinschaftseigentum darstellt, allen. Jedem im Verhältnis seiner MEA.

Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft jedem Eigentümer 1/6 an jedem Quadratmeter des gesamten Grundstücks sowie an jedem der darauf erstellten Häuser gehört.
Wenn das Grundstück nach WEG aufgeteilt wurde, gibt es für jedes Haus ein eigenes Grundbuch und der jeweilige Eigentümer "seines" Hauses steht als Eigentümer des Hauses im Grundbuch.
Zitat:
Genau wie in der WEG keine "seinen (undefinierten) Anteil" am Grundstück) verkaufen kann kann es in dem hier geschilderten Fall einer der Eigentümer.

In der WEG kann der jeweilige Eigentümer sein in seinem Eigentum stehendes Haus verkaufen (inklusive dem "undefinierten Anteil am Grundstück". Bei einer Bruchteilsgemeinschaft kann der Eigentümer nur seinen Anteil von 1/6 verkaufen - sofern er überhaupt einen Käufer findet.
Zitat:
Ich habe nachgelesen und glaube es gilt BGB § 741-748 und noch wenige andere §, z.B. der
§ 1010 BGB.

§ 1010 BGB kommt nur dann zum Tragen, wenn das explizit im Grundbuch eingetragen ist.
Zitat:
Hallo schau mal § 21. Wie ich das sehe heißt das:
Auf einen Verwalter hat der einzelne ET einen gesetzlichen Anspruch
§ 21 WEG Abs. 4. „jeder ET kann eine Verwaltung verlangen", heißt es im Juristendeutsch. Konkret bedeutet dies: Wenn auch nur ein Eigentümer einen Verwalter verlangt, muss dieser von der Gemeinschaft bestellt werden.

Das WEG findet hier keine Anwendung - hier besteht eine Bruchteilsgemeinschaft, da die TE nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Zitat:
Für eine Bruchteilsgemeinschaft - zumindest im Grundsatz - keineswegs ein schönes Chaos sondern eine durchaus vernünftige Vereinbarung.

Das sehe ich in diesem Fall keinesfalls so.
Zitat:
Jeder kann sich auf die Terasse des anderen setzen, also jedem gehört alles.

Da es sich hier um eine Bruchteilsgemeinschaft handeln, ist diese Vorstellung durchaus möglich. :schock:
Wer kann das wollen?
Zitat:
Es gibt eine Teilungserklärung, die jedoch nicht im Grundbuch eingetragen wurde.

Weshalb wurde die Teilungserklärung (noch) nicht vollzogen?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2704 Beiträge, 1216x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Da es sich hier um eine Bruchteilsgemeinschaft handeln, ist diese Vorstellung durchaus möglich. :schock:
Wer kann das wollen?
Eigentlich niemand - und trotzdem haben sich die Beteiligten dort eingekauft. Ich denke, in dem Glauben Miteigentümer in einer WEG zu werden, was das Konstrukt wohl auch einmal hätte werden sollen.
Bei der anderen Variante, der Bruchteilsgemeinschaft, hätte es mindestens eine Art Nutzungsvereinbarung geben müssen. In der stünde dann hoffentlich ein unwiderrufliches Sondernutzungsrecht am jeweiligen Haus, gerne auch mit der Terasse ;)

Die an dieser Gemeinschaft beteiligten täten IMO gut daran so schnell wie möglich die fehlenden Schritte zur Erlangung eines WEG Status zu vollziehen. Auch wenn das ein paar Euro kostet und dann ein Verwalter auch nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Denn, so wie es sich gegenwärtig darstellt, dürfte der (Verkaufs-)Wert eines solchen Anteils sehr sehr niedrig sein.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9319 Beiträge, 3019x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Die an dieser Gemeinschaft beteiligten täten IMO gut daran so schnell wie möglich die fehlenden Schritte zur Erlangung eines WEG Status zu vollziehen.


Ich würde sogar noch weitergehen und Einzeleigentum anstreben, soweit möglich.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Roland-S):
Die an dieser Gemeinschaft beteiligten täten IMO gut daran so schnell wie möglich die fehlenden Schritte zur Erlangung eines WEG Status zu vollziehen.


Ich würde sogar noch weitergehen und Einzeleigentum anstreben, soweit möglich.

Berry

Danke, das finde ich auch. Leider gibt es keinen anderen Weg als eine Zwangsversteigerung. Oder irre ich mich?

Signatur:

LG RitaLinda

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8625 Beiträge, 4681x hilfreich)

Durch eine Teilungsversteigerung erwirbt man kein Einzeleigentum, sondern die gesamte Immobilie wird versteigert.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
RitaLinda
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Durch eine Teilungsversteigerung erwirbt man kein Einzeleigentum, sondern die gesamte Immobilie wird versteigert.


Ja genau. Und dann sind wir alle unseren Bungalow los. Keiner hat die Million.

Signatur:

LG RitaLinda

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2704 Beiträge, 1216x hilfreich)

Zitat (von RitaLinda):
Leider gibt es keinen anderen Weg als eine Zwangsversteigerung.
Es gibt immer einen anderen Weg...
IMO müsst ihr nur (alle sechs!) "eure Grundstücke" aus dieser Gemeinschaft lösen und jeweils Eigentümer werden. Den "Rest" (Wege, Zufahrten oder was immer da noch so an Gemeinschaftsflächen bleibt) könnt ihr ja als Bruchteilsgemeinschaft betreiben. Schreibt euch bitte aber auch eine Nutzungs- und Gemeinschaftsordnung und hinterlegt diese einvernehmlich im Grundbuch. Eine Teilung nach WEG und die Begründung einer Eigentümergemeinschaft ist bestenfalls die zweitbeste (IMO eigentlich keine gute) Option.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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