Liebe Forummitglieder,
in unserer WEG ist ein Eigentümer auch Verwalter.Mit dem Ehepartner zusammen halten Sie fast die Hälfte der Stimmen(Es gilt bei uns nicht das Kopfprinzip sondern die Miteigentumsanteile sind die Stimmen).
Darf der Verwalter nun mitabstimmen, wenn es um die Erhöhung seiner monatlichen Verwalterpauschale geht?
Da diese Abstimmung nun schon stattgefunden hat und die ERhöhung leider genehmigt wurde(mitgestimmt hat der Verwalter und einige Eigentümer).
Können wir Gegner eine erneute Versammlung einberufen( mit einem Viertel der Stimmen wäre uns das möglich) und eine Senkung der Verwaltungsgebühr erreichen.
Wenn der Verwalter samt Ehepartner nicht abstimmen dürfte,
hätten wir die Mehrheit.
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Mißbrauch des Stimmrechts in der WEG-Versammlung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
verwalter darf net abstimmen wenn es um ein geschäft mit ihm geht, ein eigentümer ebenfalls nicht §25,absatz5 weg
die eigentumsverhältnisse, wem welche wohnung(en) gehören kenn ich net, daher nix zu sagen wie es bei der ehefrau aussieht
quote:
Können wir Gegner eine erneute Versammlung einberufen( mit einem Viertel der Stimmen wäre uns das möglich)
dieses minderheitenquorum berechnet sich nach köpfen, nicht nach anteilen §24 absatz2 weg
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
quote:
verwalter darf net abstimmen wenn es um ein geschäft mit ihm geht,
Was IMO eine erfolgreiche Beschlussanfechtung (wenn der Beschluss noch keine 4 Wochen alt ist) ermöglicht. In diesem Fall auch mit Auferlegung der Kosten auf den Verwalter - denn er hätte das wissen müssen. ;-)
Wie wäre die Abstimmung eigentlich ausgegangen, wenn der Verwalter nicht abgestimmt hätte - und, wäre in dem Fall auch die Beschlussfähigkeit gegeben??
Im Übrigen läuft man natürlich auch Gefahr, dass der Verwalter für die "alte Kohle" nicht mehr tätig sein möchte - oder kann. Dann braucht man einen neuen. Das kann eine Chance bedeuten, muss es aber nicht.
VG
Roland
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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."
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Wenn der Verwalter gleichzeitig Eigentümer ist so hat er beispielsweise bei folgenden Fällen kein Stimmrechtsverbot:
Bestellung des Verwalters, Abstimmung über den Verwaltervertrag, Abberufung des Verwalters.
Bei folgenden Fällen herscht z.B. ein Stimmrechtsverbot:
Entlastung und Jahresabrechnung oder Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund.
D.h. dass wenn über die Erhöhung der Verwalterbezüge abgestimmt wird, er als Eigentümer mitstimmen darf, da dieses ja ein Bestandteil der Verwaltervertrages ist, über desses Abstimmung er ja nicht ausgeschlossen ist.
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quote:
Wenn der Verwalter gleichzeitig Eigentümer ist so hat er beispielsweise bei folgenden Fällen kein Stimmrechtsverbot:
Bestellung des Verwalters, Abstimmung über den Verwaltervertrag , Abberufung des Verwalters.
das fette ist, sorry, blödsinn
bei der abstimmung über den vertrag ist der verwalter und der eigentümerverwalter nicht stimmberechtigt, ausnahme nur wenn über bestellung und vertrag in einem beschluss abgestimmt wird
nachzulesen : BayObLGWuM1999, 58
bei erhöhung der vergütung : KG NJW-RR 1986, 642
oder in jedem weg-recht kommentar von Merle, Elzer oder Bielefeld
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
-- Editiert Thorsten D. am 13.11.2013 18:24
Ich habe das aus dem Bärmann/Seuß: Rüscher in Bärmann/Seuß C. V. Rn 756
-- Editiert Grundsatz am 14.11.2013 14:26
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