Müllgebühren, deutlich höhere Kosten

27. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
go587801-56
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)
Müllgebühren, deutlich höhere Kosten

Hallo Zusammen,

wir sind in diesem Jahr innerhalb eines Viertels umgezogen. Uns sind die sehr hohen Müllgebühren der neuen Wohnung bereits von Anfang an aufgefallen, nach einem intensiven Austausch mit der Stadtreinigung und der HV stellt sich uns nun die Frage, was/ob man hier noch was machen kann.

In unserer alten Wohnung mit 121qm hatten wir jährliche Gebühren von knapp 350 Euro, in unsere neuen Wohnung mit 103 qm bezahlen wir knapp 600 Euro.

Die Kosten erscheinen mit deutlich zu hoch, auch wenn man berücksichtigt, dass wir keine Bio Tonne haben aufgrund der örtlichen Begebenheiten. Da wir in der alten Wohnung ja auch das Mindestvolumen gehabt haben müssen, erschließt sich mir die enorme Preisdifferenz nicht.
Eine Erklärung dafür gibt mir die Stadtreinigung leider nicht, man sagt, dass es aus Datenschutzgründen nicht möglich ist, das Volumen auf der eigene Seite im Rechner missverständlich ist und die Anzahl der Tonnen bei uns nicht reduziert werden kann ( wir sind 15 Einheiten im Haus und haben 1200 l die Woche zur Verfügung, bräuchten aber nur ca. 700-800 l. die Woche).

Die Stadtreinigung sagt, wir haben schon weniger Restmüllvolumen als Vorgegeben ( 80 Liter pro Woche/Haushalt statt die vorgegebenen 120 l. Wobei man hier auf AbfBenVO hinweist, wo folgendes dazu steht:

§ 3
Begriffsdefinitionen
(1) Benutzerinnen oder Benutzer im Sinne dieser Verordnung sind gemäß § 11 Absatz 2 HmbAbfG die Eigentümerinnen und Eigentümer, Erbbauberechtigten, Pächterinnen und Pächter, Mieterinnen und Mieter und sonstigen zum Gebrauch der Grundstücke, Schiffe und sonstigen schwimmenden Einheiten Berechtigten und die für die Schiffsführung Verantwortlichen, soweit diese verpflichtet sind, zur Entsorgung ihrer Abfälle die der öffentlichen Abfallentsorgung dienenden Anlagen zu benutzen.

(2) Schiffe und sonstige schwimmende Einheiten sind die im Hamburger Stadtgebiet verkehrenden oder liegenden Schiffe oder sonstigen schwimmenden Einheiten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 HmbAbfG, für die eine Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung besteht, soweit sie nicht hiervon ausgenommen sind.

(3) Benutzungseinheit ist

1.
jede Wohnung und

2.
jede andere Nutzung innerhalb von in sich abgeschlossenen Einrichtungen, insbesondere Läden, Handwerksbetrieben, Geschäftsräumen und Behörden,

die sich auf einem an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstück befindet.

§ 5
Abfallbehältervolumen, Regel- und Mindestvolumen,
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde stellt entsprechend der Anzahl der Benutzungseinheiten und deren Bedarf Abfallbehälter mit einem Volumen von 60, 80, 120, 240, 500, 770 und 1100 Litern sowie bei unterflurigen Standplätzen Unterflurbehälter mit einem Volumen von 2 m3, 3 m3, 4 m3 und 5 m3 zur Verfügung. Die jeweils zugelassenen Volumen der Abfallbehälter für die getrennte Erfassung von Restmüll, Bioabfall und Altpapier sind in der Anlage dargestellt.

(2) Das wöchentlich vorzuhaltende Abfallbehältervolumen je Benutzungseinheit errechnet sich aus dem Volumen des tatsächlich eingesetzten Abfallbehälters, geteilt durch die Anzahl der angeschlossenen Benutzungseinheiten, und multipliziert mit der tatsächlichen Abfuhrhäufigkeit. Für die Abfuhrhäufigkeit ist zugrunde zu legen:

1.
bei wöchentlicher Abfuhr die Zahl 1;

2.
bei zweiwöchentlicher Abfuhr die Zahl ½;

3.
bei vierwöchentlicher Abfuhr die Zahl ¼;

4.
bei mehrfacher Abfuhr je Woche die Zahl der Abfuhren.

(3) Für jede Wohnung, die als Benutzungseinheit gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen oder anzuschließen ist, ist ein bedarfsgerechtes Abfallbehältervolumen vorzuhalten, im Regelfall wöchentlich

1.
60 Liter für Restmüll;

2.
40 Liter für Bioabfall;

3.
60 Liter für Altpapier.

(4) Für Benutzungseinheiten gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2 ist ein bedarfsgerechtes Abfallbehältervolumen vorzuhalten, im Regelfall wöchentlich 120 Liter für Restmüll. Dieses Regelvolumen gilt auch für Wohnungen, die keine haushaltsnahe getrennte Erfassung von Abfällen durchführen.

(5) Für Benutzungseinheiten gemäß § 3 Absatz 3 Nummern 1 und 2 kann das regelmäßig vorzuhaltende Restmüllbehältervolumen auf Antrag bis auf das Mindestvolumen von 15 Litern wöchentlich je Benutzungseinheit reduziert werden, wenn das jeweilige Restmüllaufkommen dies rechtfertigt. Für Wohnungen ist der Antrag in der Regel begründet, wenn

1.
eine hinreichende haushaltsnahe getrennte Erfassung von Abfällen gemäß § 2 durchgeführt wird oder

2.
die Wohnung von höchstens zwei Personen bewohnt wird.

Die oder der Antragstellende hat gegenüber der zuständigen Behörde die Gründe darzulegen, die für die Reduzierung des vorzuhaltenden Restmüllbehältervolumens sprechen.

(6) Die zuständige Behörde kann das vorzuhaltende Behältervolumen für Bioabfall und Altpapier abweichend von dem jeweiligen Regel-Abfallbehältervolumen gemäß Absatz 3 festsetzen

1.
auf Antrag der Benutzerin oder des Benutzers, wenn die Menge des anfallenden Wertstoffes oder die örtlichen Entsorgungsverhältnisse dies rechtfertigen;

2.
im Einzelfall auch ohne Antrag der Benutzerin oder des Benutzers, wenn auf dem Grundstück kein ausreichender Standplatz für die Aufstellung aller Abfallbehälter mit dem jeweiligen regelmäßig vorzuhaltenden Volumen vorhanden ist und auch nicht mit zumutbarem Aufwand oder durch Reduzierung des Restmüllbehältervolumens zu Gunsten der Wertstoffbehälter geschaffen werden kann.

(7) Soweit die zuständige Behörde über eine vollständige Befreiung von der Pflicht zur Getrenntsammlung von Altpapier gemäß § 3 Absatz 2 AltpapierVO oder Bioabfällen gemäß § 3 Absatz 2 BioAbfVO zu entscheiden hat, gelten die Regelungen gemäß § 4 AltpapierVO oder § 4 BioAbfVO anstelle von Absatz 6.

(8) Ist über eine Reduzierung von regelmäßig vorzuhaltenden Abfallbehältervolumen oder eine Befreiung von der Pflicht zur Getrenntsammlung einer Wertstofffraktion für einzelne oder mehrere gemeinsam angeschlossene Benutzungseinheiten zu entscheiden, ist im Rahmen der Abfallhierarchie gemäß § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert am 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 2831), in der jeweils geltenden Fassung, vorrangig die bestmögliche Getrenntsammlung der Wertstoffe zur Reduzierung des Restmülls zu gewährleisten.

(9) Werden private Verdichtungseinrichtungen verwendet, verringert sich das vorzuhaltende Abfallbehältervolumen entsprechend der tatsächlichen Verdichtungsleistung.

zur Einzelansicht § 5

§ 6
Abfallbehältervolumen bei mehreren Benutzungseinheiten
(1) Bei mehreren Benutzungseinheiten soll die Anzahl der Abfallbehälter für Restmüll und Bioabfall sowie Altpapier möglichst gering gehalten werden. Die Größe und Anzahl der Abfallbehälter richtet sich nach der Zahl der gemeinsam angeschlossenen Benutzungseinheiten, dem Abfallaufkommen und dem Abfallbehältervolumen gemäß § 5 Absätze 3 und 4 sowie der Gewährleistung der Abfallhierarchie gemäß § 5 Absatz 8.

(2) Die Benutzung eines Abfallbehälters durch mehrere Benutzungseinheiten kann auf angrenzenden Grundstücken oder auf mehreren nahe beieinander liegenden geeigneten Grundstücken auf Antrag zugelassen werden. Nahe beieinander liegende Grundstücke sollen dann als geeignet angesehen werden, wenn

1.
nachweislich kein Standplatz auf dem eigenen Grundstück verfügbar ist,

2.
der Weg zum zugewiesenen Standplatz in der Regel nicht mehr als 100 Meter beträgt und

3.
zum Erreichen des Standplatzes in der Regel keine Straße überquert werden muss.




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130740 Beiträge, 41578x hilfreich)

Und, Fragen hat man keine?


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1867 Beiträge, 292x hilfreich)

Zitat (von go587801-56):
nach einem intensiven Austausch mit der Stadtreinigung und der HV stellt sich uns nun die Frage, was/ob man hier noch was machen kann.

Wahrscheinlich schon, insbesondere die HV. müßte Auskunft geben.

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Meine persönliche Meinung.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40992 Beiträge, 6619x hilfreich)

Zitat (von go587801-56):
was/ob man hier noch was machen kann.
Möchtet ihr die Verordnung ändern?
Meine Meinung:
Deine Wohnungsgröße im MFH ist hier irrelevant. Dass Biotonnen nicht bereitgestellt werden, ist die Entscheidung des Unternehmens. Euer Bioabfall geht nun mit in den Restmüll, oder?
Zitat (von go587801-56):
und die Anzahl der Tonnen bei uns nicht reduziert werden kann (wir sind 15 Einheiten im Haus
Das Unternehmen hat bereits reduziert und setzt die 80 Liter für Restmüll incl. Bioabfall ein.
Dass du behauptest, es würden 700-800 l ausreichen, dürfte das Unternehmen nicht interessieren.
Ob man den Abfuhrhythmus mit größeren Behältern auf 2wöchige Abfuhr umstellt, entscheidet evtl. der Vermieter mit dem Unternehmen, nicht aber ein einzelner Mieter.

Zitat (von go587801-56):
In unserer alten Wohnung mit 121qm hatten wir jährliche Gebühren von knapp 350 Euro
Für Restmüll? Bei 1wöchiger Abfuhr? Und wie viel habt ihr dort für die Bioabfall-Abfuhr gezahlt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50280 Beiträge, 17594x hilfreich)

Ist bei der neuen Wohnung Service mitgebucht, d.h. die Mülltonnen werden nicht selbst an die Straße gestellt, sondern durch die Müllabfuhr vom Mülltonnenstellplatz geholt?

Nach welchem Verteilerschlüssel werden die Müllgebühren verteilt? Und welcher galt bei der alten Wohnung?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130740 Beiträge, 41578x hilfreich)

Und auch relevant, was hat die Belegeinsicht ergeben, welche konkreten Unterschiede gibt es in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Entsorger?


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#6
 Von 
go587801-56
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen, erst einmal danke für die Antworten.

Die vorherige Wohnung war zur Miete, die aktuelle ist unser Eigentum.
Die Kosten der Stadtreinigung werden halt je Wohneinheit berechnet, die HV ( sowohl die alte, als auch die neue) stellen die Kosten anteilig der Wohnungsgröße in Rechnung.

@ Anami

Nein, ich will keine Verordnung ändern, sondern würde gerne den Grund Wissen, weshalb wir fast doppelt so hohe Kosten in der neuen Wohnung haben, obwohl wir die vorgeschriebene Mindestmenge unterschreiten wird. Leider beantwortet es nur keiner, die HV verweist auf die Stadtreinigung und wundert sich selbst über die hohen kosten...die Stadtreinigung wiegelt ab und sagt, ist halt so, wieso die Gebühren woanders deutlich günstiger sind, obwohl um die Ecke und sogar deutlich mehr an Müllvolumen beantwortet man nicht.
Aufgrund der örtlichen Begebenheiten kann keine Biotonne zur Verfügung gestellt werden ( Müllraum im Keller ohne Fenster/Entlüftung.
Wir haben bereits eine Reduzierung der Restmülltonnen beantragt, dies wurde jedoch abgelehnt. Die Begründung war, dass der Restmüll immer voll ist ( dies stimmt definitiv nicht, meistens sind 1-2 Tonnen von 5 leer). Auch schmeißen leider viele ihre Plastikmüll in den Restmüll, da es nur eine Gelbe Tonne gibt. Eine weitere wurde bereits beantragt.

Die 350 € sind für den gesamten Müll bei der alten Wohnung gewesen.

@hh
Bei der alten Wohnung waren die Tonnen in einem ebenerdigen Raum, beim jetzigen MFH werden diese aus dem Keller von der Stadtreinigung geholt. Der Aufpreis ist bekannt und berücksichtigt, macht aber immer noch nicht Ansatzweise die Differenz aus.



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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6799 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat:
Nein, ich will keine Verordnung ändern, sondern würde gerne den Grund Wissen, weshalb wir fast doppelt so hohe Kosten in der neuen Wohnung haben, obwohl wir die vorgeschriebene Mindestmenge unterschreiten wird.

Dazu müßte man aber erstmal die Abfallvollumen der Müllgefäße vergleichen.
Wenn beide Wohnungen in der gleichen Gemeindel iiegen, sollten die bereit zu haltenden Abfallbehälter gleich sein und die Gebühren dafür auch.
Bisher gibt es keine Schilderung mit einem Vergleich der Größe der Abfallbehälter beider Wohnungen.

Gibt es denn einen Beschluß der Eigentümerversammlung über die Größe und Anzahl der gewünschten Abfallbehälter ?

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40992 Beiträge, 6619x hilfreich)

Zitat (von go587801-56):
Die vorherige Wohnung war zur Miete, die aktuelle ist unser Eigentum.
Das dürfte irrelevant sein.
Die HV berechnet den Anteil nach Wohnungsgröße/Wohnfläche, das dürfte korrekt sein.
Gesamtkosten Müll : Gesamtwohnfläche des Hauses x 103 m² --- sind 600,-??

Die Stadtreinigung sagt evtl. aus Erfahrung und evtl. aus Beobachtung, dass es mit 80-l-Behältern bedarfsgerecht sei?

Ich weiß nicht, was gegen die Kostenhöhe zu tun wäre...wenn die HV nicht mitzieht.
Evtl. weniger, aber größere Tonnen?
Hast du mal nach der Gebührenübersicht gerechnet?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130740 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von go587801-56):
Die vorherige Wohnung war zur Miete, die aktuelle ist unser Eigentum.

Auch das kann eine Erklärung sein, es gibt Posten die können schlicht nicht auf Mieter umgelegt werden.

Ansonsten kann man ja als Eigentümer alle Unterlagen einsehen.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
go587801-56
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Spezi-2

Bei der Mietwohnung ist das Volumen nicht bekannt, muss aber ja mindestens das Mindestvolumen haben, was in der Veordnung steht. Dementsprechend also mindestens gleich wie jetzt, da dort auch Biotonnen zur Verfügung standen, müsste dies sogar 50% höher gewesen sein als aktuell. Ich bin bei meinem Ansatz allerdings schon konservativ von der Unterschreitung des Volumens auch bei der Mietwohnung ausgegangen.

@ Anami

Ich habe den Rechner auf der Website der Stadtreinigung bemüht. Lt diesem müssten wir halt deutlich weniger zahlen. Jedoch sagt die Stadtreinigung auf Verweis, dass das Mindestvolumen der Berechnung falsch ist aufgrund der Umstände bei uns und wir halt deutlich mehr Ansätzen müssen. Der Rechner sagt 780 l pro Woche, wir haben 1200l die Woche aktuell an Volumen und dürfen nicht weiter runter

@harry von Sell

Die Rechnungssumme passt und die Kosten für Mieter und ET sind gleich. Der Unterschied liegt halt an dem abweichenden Mindestvolumen wie weiter oben geschrieben

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#11
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6799 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat:
Bei der Mietwohnung ist das Volumen nicht bekannt, muss aber ja mindestens das Mindestvolumen haben, was in der Veordnung steht.

Warum ist die Antwort nur so allgemein ? Welche Größen hatten die früheren Abfallbehölter und welche Größen stehen jetzt zur Verfügung ?
Man kann auch die Preise vergleichen und zwar einzeln.
Für wieviel Abfallbehälter wurden früher wieviel € pro Abfallbehälter bezahlt und
für wieviel Abfallbehälter werden jetzt wieviel € pro Abfallbehälter bezahlt ?
Ich gehe davon aus, daß der Leerungszeitraum unverändert ist.

Wurden eigentlich die Rechnungen/Abfallbescheide für die eigene Wohnung mal bei der Hausverwaltung eingesehen oder ist bisher nur um eine Abrechnung der Hausverwaltung bekannt ?

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130740 Beiträge, 41578x hilfreich)

Zitat (von go587801-56):
Der Unterschied liegt halt an dem abweichenden Mindestvolumen wie weiter oben geschrieben

Ok, wenn das alles ist, dann weis man ja wo man schauen muss.

Also mal die vertraglichen Vereinbarungen einsehen, was sich dort zu dem Mindestvolumen findet.

Ich gehe man davon aus, das die fehlenden Biotonnen das Volumen entsprechend erhöhen.


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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40992 Beiträge, 6619x hilfreich)

Zitat (von go587801-56):
Jedoch sagt die Stadtreinigung auf Verweis, dass das Mindestvolumen der Berechnung falsch ist aufgrund der Umstände bei uns
Dann sind es eben die Umstände in diesem 15-WE-Haus. Da kannst du selbst rechnen, wie du willst, das werden die HV und die Stadtreinigung deshalb nicht ändern.

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