Muss Verwalter die Versicherung bei Prämienerhöhung kündigen?

13. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)
Muss Verwalter die Versicherung bei Prämienerhöhung kündigen?

Fall:
Es gibt einen langjährigen Versicherungsvertrag für eine WEG.
Wenn nun im Rahmen einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht vorliegt, ist der Verwalter verpflichtet, die alte Versicherung zu kündigen und mit dem günstigeren Anbieter eine neue Versicherung abzuschließen?
Aufgrund der kurzen Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist es ja nicht möglich, eine Eigentümerversammlung darüber entscheiden zu lassen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Nein, er darf das meiner Ansicht nach noch nicht einmal ohne Beschluss.

Diesen hätte man ja prophylaktisch schon herbei führen können und so dem Verwalter zum Handeln bevollmächtigen.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Nein, er darf das meiner Ansicht nach noch nicht einmal ohne Beschluss.


Sehe ich genau so.

Der Verwalter hat die ihm gem. Vertrag übertragenen Aufgaben durchzuführen. Nicht mehr aber auch nicht weniger.

Wenn er keinen Auftrag (Vertrag oder Versammlungsbeschluss) hatte, durfte er nicht voreilig handeln.

Berry

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Nein, er darf das meiner Ansicht nach noch nicht einmal ohne Beschluss.
Regelmäßig ist es aber eine der Aufgaben des Verwalters, solche Verträge abzuschließen. Und natürlich auch dafür zu sorgen, dass es marktgerechte Verträge sind - und bleiben. So kenne ich jedenfalls die Verwalterverträge.

Trotzdem muss er natürlich nicht bei jeder Gelegenheit die Versicherung wechseln, also auch nicht bei einem Sonderkündigungsrecht (genauso wie die reguläre Kündigung nicht zwingend erfolgen muss).

Stefan

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#4
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat:
Wenn nun im Rahmen einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht vorliegt, ist der Verwalter verpflichtet, die alte Versicherung zu kündigen und mit dem günstigeren Anbieter eine neue Versicherung abzuschließen?
Aus dem Gesetz ergibt sich keinerlei Handlungsverpflichtung, weder zur Kündigung noch zum Abschluss einer Versicherung.
Aus Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung und/oder Verwaltervertrag können sich vereinbarte Verpflichtungen oder auch nur Berechtigungen ergeben.

Im Zweifel wird der Verwalter einen Teufel tun, eine Versicherung zu kündigen, solange er nicht eine neue hat. Und eine andere, von den Konditionen bessere und zu gleich günstigere Versicherung im Bereich der Gebäudeversicherung zu finden dürfte angesichts der derzeitigen Marktlage schwierig sein.

Wenn der Verwalter eine bessere Alternative hat und es ihm vertragliche Vereinbarungen ermöglichen, kann er die Versicherung wechseln.

Eine Verpflichtung ergibt sich nur dann, wenn seitens der Versicherung gekündigt wird. Hier gebietet ordnungsgemäße Verwaltung, dass dafür Sorge zu tragen ist, dass der Versicherungsschutz lückenlos erhalten wird.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Regelmäßig ist es aber eine der Aufgaben des Verwalters, solche Verträge abzuschließen. Und natürlich auch dafür zu sorgen, dass es marktgerechte Verträge sind - und bleiben. So kenne ich jedenfalls die Verwalterverträge.


Das ist aber nicht maßgebend, sondern was hier im Verwaltervertrag für Aufgaben und Leistungen vereinbart wurden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119501 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von joebeuel):
Aufgrund der kurzen Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts ist es ja nicht möglich, eine Eigentümerversammlung darüber entscheiden zu lassen.

Hätte man prophylaktisch durch Beschluss und / oder Vereinbarungen im Verwaltervertrag machen können.

Findet sich dort nichts entsprechendes, sehe ich keine Verpflichtung des Verwalters hier zu kündigen.
Das könnte im Gegenteil eine haftungsauslösende Pflichtverletzung sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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